Der Beschuldigte sah die anrückenden N.________-Fahrzeuge und schätzte die Situation für sich als bedrohlich ein. Die Wegfahrt des Beschuldigten von der AY.________ (Pizzeria) war nicht nur – wie dies die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung ausführte - «ein sich im ersten Moment nicht einem Angriff stellen wollen», sondern eine eigentliche Flucht Richtung Stadt. Davon wurde der Beschuldigte jedoch durch N.________ abgehalten, indem dieser sein Fahrzeug im Bereich der Tramhaltestelle BA.________ (Ort) quer vor dasjenige des Beschuldigten stellte und diesen so an der Weiterfahrt hinderte.