Auf diese Ausführungen der Vorinstanz bzw. die dort zitierte Darstellung der Kantonspolizei Bern wird an dieser Stelle verwiesen. Ergänzend dazu hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, N.________ habe am 26. Dezember 2011 um 17:40:41 tatsächlich den Polizeinotruf gewählt (Gesprächsdauer 00:01:37). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass es sich beim erwähnte Sucherfolg der Internetrecherche von N.________ um die Website http://www.starpizzabern.ch gehandelt habe, welche er am 26. Dezember 2011 um 18:34:39 besucht habe (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 3065). Diese Seite enthält noch heute (besucht am 12. November 2018) unter anderem die Adresse AY.