Infolgedessen kann die Kammer nicht noch einmal darüber befinden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass sich auch die Kammer davon überzeugt hat, dass das sich in den amtlichen Akten befindende Tatrekonstruktionsprotokoll ordnungsgemäss unterzeichnet ist (pag. 1784). Dem früheren Verteidiger des Beschuldigten wurde offensichtlich vorzeitig ein noch nicht unterschriebenes Exemplar des Protokolls ausgehändigt. Die Rüge des Beschuldigten wäre also ohnehin abzuweisen gewesen. III. Zum Vorfall vom 26. Dezember 2011