Denselben Einwand brachte er schon in seiner Bundesgerichtsbeschwerde vor, wobei bereits das Bundesgericht diesbezüglich feststellte, das Protokoll sei vom Staatsanwalt und seiner Assistentin unterzeichnet worden, womit die Auffassung des Beschuldigten, die Tatrekonstruktion sei mangels Unterzeichnung durch den Staatsanwalt ungültig, der Grundlage entbehre (E. 2.2 des Urteils des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017). Diese Feststellung des Bundesgerichts ist für die Kammer verbindlich. Infolgedessen kann die Kammer nicht noch einmal darüber befinden.