rügte in formeller Hinsicht, das Protokoll der Tatrekonstruktion sei vom verfahrensleitenden Staatsanwalt prozessrechtswidrig nicht unterzeichnet worden, was dessen Ungültigkeit zur Folge habe. Denselben Einwand brachte er schon in seiner Bundesgerichtsbeschwerde vor, wobei bereits das Bundesgericht diesbezüglich feststellte, das Protokoll sei vom Staatsanwalt und seiner Assistentin unterzeichnet worden, womit die Auffassung des Beschuldigten, die Tatrekonstruktion sei mangels Unterzeichnung durch den Staatsanwalt ungültig, der Grundlage entbehre (E. 2.2 des Urteils des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017).