Aus der Bindung an die Parteibegehren folgt ein Verbot der reformatio in peius nach bundesgerichtlicher Rückweisung (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2017 vom 17. November 2017). Damit steht fest, dass das erste oberinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden kann. Insbesondere darf die Strafe die damals ausgefällten 8 Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Zudem können die Genugtuungsforderungen nicht mehr erhöht werden, wo diese gekürzt wurden bzw. keine Genugtuungsforderungen mehr gesprochen werden, wo diese abgewiesen wurden.