9 Die Kammer hat bei der Überprüfung der zu beurteilenden Punkte volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Das erste oberinstanzliche Urteil wurde einzig vom Beschuldigten ans Bundesgericht weitergezogen. Die übrigen Parteien erklärten sich – stillschweigend – mit dem Urteil vom 15. September 2016 einverstanden. Aus der Bindung an die Parteibegehren folgt ein Verbot der reformatio in peius nach bundesgerichtlicher Rückweisung (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2017 vom 17. November 2017).