entsprechenden Kostenfolgen), der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer II.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Verfügungen gemäss Ziff. XI.1 bis XI.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie der Widerruf der mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 11. Dezember 2009 ausgesprochenen Geldstrafe (Ziffer XII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.