Damit steht fest, dass die im ersten oberinstanzlichen Verfahren behandelten formellen Rügen des Beschuldigten nicht mehr Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens sind. Verfahrensthemen sind hingegen gestützt auf diese Überlegungen die folgenden: - erneute Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung betreffend die Vorwürfe der vorsätzlichen Tötung, des Raufhandels sowie des Angriffs nach durchgeführter Einvernahme des Beschuldigten, des Straf- und Zivilklägers 1 sowie der beiden Sachverständigen; - rechtliche Würdigung; - eventuell Strafzumessung betreffend die angefochtenen Punkte; - Beurteilung der Zivilklagen;