Alle weiteren formellen Rügen des Beschuldigten, insbesondere die angebliche Verletzung seiner Teilnahmerechte sowie die fehlende Protokollierung des Parteivortrags durch die kantonalen Gerichte, wies das Bundesgericht hingegen ab (E. 1 bis E. 3 des bundesgerichtlichen Urteils). Diese Feststellungen sind für die Kammer verbindlich (vgl. dazu BSK BGG-MEYER/DORMANN N. 18 zu Art. 107 BGG m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1).