8 pag. 3810). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde insofern teilweise gut. Es hob das obergerichtliche Urteil von Gesetzes wegen auf und wies die Sache zur korrekten Durchführung der Berufungsverhandlung zurück (E. 6 des bundesgerichtlichen Urteils, pag. 3813). Alle weiteren formellen Rügen des Beschuldigten, insbesondere die angebliche Verletzung seiner Teilnahmerechte sowie die fehlende Protokollierung des Parteivortrags durch die kantonalen Gerichte, wies das Bundesgericht hingegen ab (E. 1 bis E. 3 des bundesgerichtlichen Urteils).