Eine solche Befragung hätte vom Gericht aus eigener Initiative, d.h. ohne entsprechenden Antrag der Verteidigung, von Amtes wegen durchgeführt werden müssen. Es obliege der Verfahrensleitung, den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgang sicherzustellen. Dabei sei unerheblich, ob eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vorliege, denn zweifellos gebe es zahlreiche widersprüchliche Aussagen (E. 4.3.3 des bundesgerichtlichen Urteils,