6. Gegenstand der Neubeurteilung und Kognition der Kammer Ausgangspunkt des Neubeurteilungsverfahrens ist das Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 (pag. 3790 ff.). Das Bundesgericht sah im Umstand, dass die Kammer den Beschuldigten in der mündlichen Berufungsverhandlung weder zur Person noch zur Sache befragt hat, eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Eine solche Befragung hätte vom Gericht aus eigener Initiative, d.h. ohne entsprechenden Antrag der Verteidigung, von Amtes wegen durchgeführt werden müssen.