2. zu einer Geldstrafe von 106 Tagessätzen à CHF 70.00; ausmachend CHF 7'420.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25.05.2014; 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 74'865.85; 4. zur Bezahlung der auf sein Unterliegen entfallenden ersten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'400.00. Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren seien vom Kanton Bern zu tragen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: