4. die beschlagnahmten Gegenstände teilweise eingezogen wurden und teilweise der berechtigten Person zurückzugeben sind sowie die Verwendung des beschlagnahmten Geldes zur anteilsmässigen Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess am 26.12.2011 in S.________ (Ort) zum Nachteil von N.________; 2. des Raufhandels, begangen am 26.12.2011 in S.________ (Ort); 3. des Angriffs, begangen am 17.11.2011 in T.________ (Ort) zum Nachteil von O.________