Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18.09.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung und der Nötigung freigesprochen wurde, unter anteilsmässiger Ausscheidung von Verfahrenskosten und unter anteilsmässiger Ausrichtung einer Entschädigung; 2. A.________ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt wurde; 3. der A.________ mit Urteil des Bezirksamtes Baden vom 11.12.2009 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.00 widerrufen wurde.