3. Die Genugtuungen zugunsten der Privatkläger seien gemäss dem vorinstanzlichen Urteil zuzusprechen. Die von der Vorinstanz festgesetzten Prozessentschädigungen zugunsten der Privatklägerschaft seien infolge Selbstverschuldens N.________ gebührend zu reduzieren. 6 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin R.________ stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 4118 f.): I.