Für das Tötungsdelikt sei der Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und für die weiteren Delikte mit einer teilbedingten Geldstrafe von maximal 240 Tagessätzen zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 326 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe sei auf maximal 10 Monate und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 2. Die Sicherheitsleistung von CHF 100‘000 sei freizugeben.