6. Aufgrund der Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz seien die Verfahrenskosten im Umfang von maximal 5 Prozent dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten seien vom Staat zu tragen. Eventualanträge 1. Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, sowie des Raufhandels und des Angriffs (= Anklageziffern 1, 2 und 4) schuldig zu sprechen.