3. Die Sicherheitsleistung von CHF 100‘000 sei freizugeben. 4. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 5.1 Dem Beschuldigten sei für die unschuldig erlittene Haft von 326 Tagen Schadenersatz in der Höhe von CHF 48‘900 und eine Genugtuung von CHF 55‘000 zuzusprechen. 5.2 Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung gemäss der eingereichten sowie bereits aktenkundigen Honoranten zuzusprechen.