3923 ff.). Der Beschuldigte wurde verpflichtet, sich am Tag vor seiner Abreise und am Tag nach seiner Rückkehr persönlich auf der Polizeihauptwache Bern-West zu melden. Diesen Auflagen kam der Beschuldigte nach (pag. 3936). Im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung stellte sich zudem heraus, dass der Beschuldigte – trotz anderslautender Verfügung im erstinstanzlichen Urteil – über verschiedene Ausweisdokumente verfügt (insbesondere einen türkischer Reisepass und eine türkische Identitätskarte). Die durch die Kantonspolizei erstellten Kopien dieser Ausweise befinden sich nunmehr in den Akten (pag. 3943 ff.).