an, er vertrete die Interessen des Straf-und Zivilklägers 1 ab sofort nicht mehr (pag. 3933). Der Straf- und Zivilkläger 1 persönlich beantragte am 25. Oktober 2018, es sei anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung eine Konfrontation mit dem Beschuldigten zu vermeiden (pag. 4040). Der Verfahrensleiter hiess das Gesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 gut und die Kammer traf die hierfür nötigen organisatorischen Vorkehrungen. Im Rahmen seiner Befragung im Neubeurteilungsverfahren zog der Straf- und Zivilkläger 1 seine Anschlussberufung zurück.