(Forensisches Institut Zürich). Den Parteien wurde zur Nennung und Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist angesetzt, wobei keine der Parteien hiervon Gebrauch machte. Die Parteien wurden auf den 1. und 2. November 2018 (Parteiverhandlungen) sowie auf den 7. November 2018 (Urteilseröffnung) zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Zudem wurde den Parteien der vorgesehene Verhandlungsplan mitgeteilt (pag. 3857 ff.). Mit Schreiben vom 27. April 2018 zeigte Rechtsanwalt L.________ an, er vertrete die Interessen des Straf-und Zivilklägers 1 ab sofort nicht mehr (pag.