2. Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 nahm der Verfahrensleiter vom Eingang des Bundesgerichtsurteils Kenntnis und teilte den Parteien die Eröffnung des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens mit (pag. 3816 f.). Er stellte den Parteien von Amtes wegen folgende oberinstanzliche Beweismassnahmen in Aussicht: die Befragung des Beschuldigten, des Straf- und Zivilklägers 1 sowie diejenige der beiden Sachverständigen P.________ (Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern) und Q.________ (Forensisches Institut Zürich).