Eventualiter sei der Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte unter Anrechnung der entstandenen Untersuchungshaft von 326 Tagen für das Tötungsdelikt mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und für die übrigen Delikte mit einer teilbedingten Geldstrafe von maximal 240 Tagessätzen zu bestrafen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen – alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 3652 ff.). Im Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat.