3 Mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. März 2017 beantragte der Beschuldigte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei der Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte unter Anrechnung der entstandenen Untersuchungshaft von 326 Tagen für das Tötungsdelikt mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und für die übrigen Delikte mit einer teilbedingten Geldstrafe von maximal 240 Tagessätzen zu bestrafen.