Ferner verurteilte es den Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung von Parteientschädigungen und Genugtuungen an die Straf- und Zivilkläger 3 bis 6. Die Genugtuungsforderungen des Straf- und Zivilklägers 1 sowie der Straf- und Zivilklägerin 2 wurden abgewiesen. Weiter legte die Kammer die Entschädigungen der amtlichen Vertreter fest und traf die notwendigen Verfügungen (pag. 3524 ff.).