Weiter sprach es den Beschuldigten – gleich wie die Vorinstanz – der vorsätzlichen Tötung (begangen in Notwehrexzess), des Raufhandels sowie des Angriffs schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, sowie zu den gesamten erstinstanzlichen und anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Ferner verurteilte es den Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung von Parteientschädigungen und Genugtuungen an die Straf- und Zivilkläger 3 bis 6. Die Genugtuungsforderungen des Straf- und Zivilklägers 1 sowie der Straf- und Zivilklägerin 2 wurden abgewiesen.