2011. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern stellte im Urteil vom 15. September 2016 die Rechtskraft der beiden Freisprüche, der Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Widerrufs des im Urteil des Bezirksamts Baden gewährten bedingten Strafvollzugs sowie der Verfügungen betreffend die zur Vernichtung eingezogenen Gegenstände bzw. der zur Verwertung beschlagnahmten Geldbeträge zur Verfahrenskostendeckung fest. Weiter sprach es den Beschuldigten – gleich wie die Vorinstanz – der vorsätzlichen Tötung (begangen in Notwehrexzess), des Raufhandels sowie des Angriffs schuldig.