_ erhob namens des Straf- und Zivilklägers 1 die Anschlussberufung (pag. 3175 f.). Im Strafpunkt stellte er den Antrag, der Beschuldigte sei ohne Zubilligung der Notwehr der vorsätzlichen Tötung schuldig zu erklären. Im Zivilpunkt verlangte er die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Dezember 2011.