Ferner wurde er zur Bezahlung von Genugtuungen an die Strafund Zivilkläger 1 bis 6 verurteilt. Freigesprochen wurde der Beschuldigte von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung, angeblich begangen zum Nachteil von O.________ und der Anschuldigung der Nötigung, angeblich begangen zum Nachteil von K.________. Des Weiteren traf das Regionalgericht Bern-Mittelland die notwendigen Verfügungen (pag. 2981 ff.). Gemäss Berichtigung vom 27. November 2015 widerrief es zudem den dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 11. Dezember 2009 gewährten bedingten Strafvollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00 (pag. 3027).