Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 2 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. November 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher M.________ (sistiert) v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger 1/Anschlussberufungsführer D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin 2 F.________ G.________ a.v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger 3+4 H.________ I.________ beide a.v.d. Rechtsanwalt J.________ Straf- und Zivilklägerinnen 5+6 K.________ Straf- und Zivilkläger 7 Gegenstand vorsätzliche Tötung, Raufhandel, Angriff etc. (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. September 2016 (SK 15 371) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessgeschichte Mit Urteil vom 18. September 2015 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von N.________, des Raufhandels, des Angriffs zum Nachteil von O.________ sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 7 Monaten, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen. Ferner wurde er zur Bezahlung von Genugtuungen an die Straf- und Zivilkläger 1 bis 6 verurteilt. Freigesprochen wurde der Beschuldigte von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung, angeblich begangen zum Nachteil von O.________ und der Anschuldigung der Nötigung, angeblich begangen zum Nach- teil von K.________. Des Weiteren traf das Regionalgericht Bern-Mittelland die notwendigen Verfügungen (pag. 2981 ff.). Gemäss Berichtigung vom 27. Novem- ber 2015 widerrief es zudem den dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 11. Dezember 2009 gewährten bedingten Strafvollzug für eine Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00 (pag. 3027). Am 23. September 2015 meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschul- digten die Berufung gegen das Urteil an (pag. 3003). In der Berufungserklärung beantragte er einen vollumfänglichen Freispruch, inkl. Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Explizit anerkannt wurde einzig der Schuldspruch wegen Widerhand- lungen gegen das Waffengesetz gemäss Urteilsdispositiv Ziffer II.4. Nicht ange- fochten wurden zudem die erfolgten Freisprüche. Rechtsanwalt L.________ erhob namens des Straf- und Zivilklägers 1 die Anschlussberufung (pag. 3175 f.). Im Strafpunkt stellte er den Antrag, der Beschuldigte sei ohne Zubilligung der Notwehr der vorsätzlichen Tötung schuldig zu erklären. Im Zivilpunkt verlangte er die Verur- teilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüg- lich 5 % Zins seit dem 26. Dezember 2011. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern stellte im Urteil vom 15. September 2016 die Rechtskraft der beiden Freisprüche, der Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Widerrufs des im Urteil des Bezirksamts Baden gewährten bedingten Strafvollzugs sowie der Ver- fügungen betreffend die zur Vernichtung eingezogenen Gegenstände bzw. der zur Verwertung beschlagnahmten Geldbeträge zur Verfahrenskostendeckung fest. Weiter sprach es den Beschuldigten – gleich wie die Vorinstanz – der vorsätzlichen Tötung (begangen in Notwehrexzess), des Raufhandels sowie des Angriffs schul- dig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, sowie zu den gesamten erstinstanzlichen und anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfah- renskosten. Ferner verurteilte es den Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung von Parteientschädigungen und Genugtuungen an die Straf- und Zivilkläger 3 bis 6. Die Genugtuungsforderungen des Straf- und Zivilklägers 1 sowie der Straf- und Zi- vilklägerin 2 wurden abgewiesen. Weiter legte die Kammer die Entschädigungen der amtlichen Vertreter fest und traf die notwendigen Verfügungen (pag. 3524 ff.). 3 Mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. März 2017 beantragte der Beschuldigte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei der Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte unter An- rechnung der entstandenen Untersuchungshaft von 326 Tagen für das Tötungsde- likt mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und für die übrigen Delikte mit einer teilbedingten Geldstrafe von maximal 240 Tagessätzen zu bestra- fen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen – alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 3652 ff.). Im Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern vom 15. September 2016 auf und wies die Sache zur neu- en Entscheidung an die Vorinstanz zurück (pag. 3790 ff.). 2. Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 nahm der Verfahrensleiter vom Eingang des Bundesgerichtsurteils Kenntnis und teilte den Parteien die Eröffnung des vorlie- genden Neubeurteilungsverfahrens mit (pag. 3816 f.). Er stellte den Parteien von Amtes wegen folgende oberinstanzliche Beweismassnahmen in Aussicht: die Be- fragung des Beschuldigten, des Straf- und Zivilklägers 1 sowie diejenige der beiden Sachverständigen P.________ (Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern) und Q.________ (Forensisches Institut Zürich). Den Parteien wurde zur Nennung und Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist angesetzt, wobei keine der Parteien hiervon Gebrauch machte. Die Parteien wurden auf den 1. und 2. November 2018 (Parteiverhandlungen) so- wie auf den 7. November 2018 (Urteilseröffnung) zur oberinstanzlichen Hauptver- handlung vorgeladen. Zudem wurde den Parteien der vorgesehene Verhandlungs- plan mitgeteilt (pag. 3857 ff.). Mit Schreiben vom 27. April 2018 zeigte Rechtsanwalt L.________ an, er vertrete die Interessen des Straf-und Zivilklägers 1 ab sofort nicht mehr (pag. 3933). Der Straf- und Zivilkläger 1 persönlich beantragte am 25. Oktober 2018, es sei anläss- lich der oberinstanzlichen Verhandlung eine Konfrontation mit dem Beschuldigten zu vermeiden (pag. 4040). Der Verfahrensleiter hiess das Gesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 gut und die Kammer traf die hierfür nötigen organisatori- schen Vorkehrungen. Im Rahmen seiner Befragung im Neubeurteilungsverfahren zog der Straf- und Zivilkläger 1 seine Anschlussberufung zurück. 3. Weitere Vorkommnisse seit dem ersten oberinstanzlichen Verfahren Am 24. Januar 2018 erhielt der Verfahrensleiter von der Kantonspolizei Bern Kenntnis davon, dass es der Beschuldigte trotz bestehender Meldepflicht unterlas- sen habe, sich am Dienstag, 23. Januar 2018, ordnungsgemäss bei der Loge der Polizeiwache Bümpliz zu melden (vgl. dazu den Berichtsrapport auf pag. 3827 f.). Der Beschuldigte wurde am 24. Januar 2018 an seinem Geschäftsdomizil angetrof- fen und auf dem Polizeiposten einvernommen. Er gab dabei zu Protokoll, er habe sich deshalb nicht gemeldet, weil er seine Festnahme gewollt habe. Es würden 4 immer wieder Vorfälle mit der verfeindeten Familie N.________ passieren. Er wolle diese Leute aber nicht mehr treffen. Zudem habe er der Bekannten, welche ihm die CHF 100‘000.00 für die Kaution geliehen habe, damals versprochen, er werde das Geld in zwei bis drei Jahren zurückgeben können. Dies sei jetzt schon mehr als fünf Jahre her und er habe das Geld noch immer nicht zurückbezahlen können. Mit seiner Festnahme würde das Geld wieder freigesetzt werden und somit könnte er seine Schuld begleichen. Nicht zuletzt beschäftige ihn sehr, dass er die Schweiz nicht verlassen dürfe, er wolle Ferien machen und verreisen. Deshalb wolle er bis zum Gerichtsurteil im Gefängnis sein. Er werde sich nicht mehr melden, er wolle seine Festnahme erwirken (pag. 3829 f.). Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 gab der Verfahrensleiter den Parteien vom Berichtsrapport sowie vom Einvernahmepro- tokoll des Beschuldigten Kenntnis. Gleichzeitig informierte er dahingehend, dass sich der Beschuldigte inzwischen am 25. Januar 2018 telefonisch beim EL Fall ge- meldet habe und angekündigt habe, er werde seiner Meldepflicht inskünftig wieder nachkommen (pag. 3837 f.). Am 16. April 2018 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Urlaubsbewilligung vom 8. bis am 24. Mai 2018 für eine Reise in die Türkei (pag. 3909 ff.). Er führte aus, er habe seine Eltern, Brüder und weitere Verwandte schon seit vielen Jahren nicht mehr gesehen und wolle diese besuchen. Der Verfahrensleiter gab den Parteien Gelegenheit, zu diesem Gesuch Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwalt- schaft verzichtete auf einen Antrag und stellte den Entscheid ins Ermessen der Kammer (pag. 3913 f.). Rechtsanwalt E.________, Rechtsanwalt J.________ so- wie der Straf- und Zivilkläger 1 und die Straf- und Zivilklägerin 2 persönlich bean- tragten die Abweisung des Gesuchs (pag. 3915 ff.). Der Verfahrensleiter hiess das Gesuch mit Verfügung vom 27. April 2018 unter Auflagen gut (pag. 3923 ff.). Der Beschuldigte wurde verpflichtet, sich am Tag vor seiner Abreise und am Tag nach seiner Rückkehr persönlich auf der Polizeihauptwache Bern-West zu melden. Die- sen Auflagen kam der Beschuldigte nach (pag. 3936). Im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung stellte sich zudem heraus, dass der Beschuldigte – trotz an- derslautender Verfügung im erstinstanzlichen Urteil – über verschiedene Ausweis- dokumente verfügt (insbesondere einen türkischer Reisepass und eine türkische Identitätskarte). Die durch die Kantonspolizei erstellten Kopien dieser Ausweise be- finden sich nunmehr in den Akten (pag. 3943 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Leumundsbericht (pag. 4048 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 4025 f.) eingeholt. An- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden der Beschuldigte, der Straf- und Zivilkläger 1 sowie zwei Sachverständige, die Herren P.________ (IRM Bern) und Q.________ (Forensisches Institut Zürich), befragt. Rechtsanwalt B.________ reichte mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 seine in der ersten obergerichtlichen Verhandlung vorgetragenen, aber damals nicht zu den Ak- ten erkannten Plädoyernotizen ein (pag. 3951 ff.). Diese wurden mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 zu den Akten genommen (pag. 4021 f.). 5 Anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ den Antrag, seine Plädoyernotizen einreichen zu dürfen. Die Kammer fällte den Beschluss, diese Notizen ausnahmeweise entgegen zu nehmen (pag. 4098). 5. Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter In der oberinstanzlichen Verhandlung stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 4120 f.): Hauptanträge 1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der vorsätzlichen Tötung, des Raufhandels und des Angriffs (= Anklageziffern 1, 2 und 4) freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei für die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerhandlugen gegen das Waffengesetz mit einer teilbedingten Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu bestrafen. 3. Die Sicherheitsleistung von CHF 100‘000 sei freizugeben. 4. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 5.1 Dem Beschuldigten sei für die unschuldig erlittene Haft von 326 Tagen Schadenersatz in der Höhe von CHF 48‘900 und eine Genugtuung von CHF 55‘000 zuzusprechen. 5.2 Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung gemäss der ein- gereichten sowie bereits aktenkundigen Honoranten zuzusprechen. 6. Aufgrund der Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz seien die Verfah- renskosten im Umfang von maximal 5 Prozent dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten seien vom Staat zu tragen. Eventualanträge 1. Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, sowie des Rauf- handels und des Angriffs (= Anklageziffern 1, 2 und 4) schuldig zu sprechen. Für das Tötungsdelikt sei der Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und für die weiteren Delikte mit einer teilbedingten Geldstrafe von maximal 240 Ta- gessätzen zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 326 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe sei auf maximal 10 Monate und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 2. Die Sicherheitsleistung von CHF 100‘000 sei freizugeben. 3. Die Genugtuungen zugunsten der Privatkläger seien gemäss dem vorinstanzlichen Urteil zu- zusprechen. Die von der Vorinstanz festgesetzten Prozessentschädigungen zugunsten der Privatklägerschaft seien infolge Selbstverschuldens N.________ gebührend zu reduzieren. 6 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin R.________ stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 4118 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18.09.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung und der Nötigung freigesprochen wurde, unter anteilsmässiger Ausscheidung von Verfahrenskosten und unter anteilsmässiger Ausrichtung einer Entschädigung; 2. A.________ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt wurde; 3. der A.________ mit Urteil des Bezirksamtes Baden vom 11.12.2009 gewährte bedingte Straf- vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.00 widerrufen wurde. 4. die beschlagnahmten Gegenstände teilweise eingezogen wurden und teilweise der berechtig- ten Person zurückzugeben sind sowie die Verwendung des beschlagnahmten Geldes zur an- teilsmässigen Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess am 26.12.2011 in S.________ (Ort) zum Nachteil von N.________; 2. des Raufhandels, begangen am 26.12.2011 in S.________ (Ort); 3. des Angriffs, begangen am 17.11.2011 in T.________ (Ort) zum Nachteil von O.________ III. A.________ sei gestützt darauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2 in An- wendung der Artikel 16 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 133, 134 StGB; Art. 7, 7a, 8, 27 und 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 12 Abs. 1 WV, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 326 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 106 Tagessätzen à CHF 70.00; ausmachend CHF 7'420.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25.05.2014; 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 74'865.85; 4. zur Bezahlung der auf sein Unterliegen entfallenden ersten oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 10'400.00. Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren seien vom Kanton Bern zu tragen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 7 2. Anstelle von Sicherheitshaft seien bis zum Antritt der Freiheitsstrafe verschiedene Ersatz- massnahmen (Kontaktsperre, Sicherheitsleistung, Meldepflicht, Eingrenzung und Pass- und Schriftensperre) aufrecht zu erhalten. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der First durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5.3 Straf- und Zivilkläger 1 Der Straf- und Zivilkläger 1 stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss die gleichen Anträge wie seine Schwester, die Straf- und Zivilkläge- rin 2. Es wird an dieser Stelle darauf verwiesen (nachfolgend Ziff. 5.4). 5.4 Straf- und Zivilkläger 2 bis 4 In Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung reichte Rechtsanwalt E.________ für D.________ (Straf- und Zivilklägerin 2) sowie F.________ und G.________ (Straf- und Zivilkläger 3 und 4) folgende Anträge schriftlich ein (pag. 4057): 1. Die Berufung sei abzuweisen, und es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. September 2016 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die den Privatklägern im oberinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.5 Straf- und Zivilklägerinnen 5 und 6 Rechtsanwalt J.________ reichte für die Straf- und Zivilklägerinnen 5 und 6 nach- folgende Anträge schriftlich ein (pag. 4114): 1. Die Berufung sei abzuweisen, und es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15.09.2016 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die den Privatklägerinnen im oberinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Gegenstand der Neubeurteilung und Kognition der Kammer Ausgangspunkt des Neubeurteilungsverfahrens ist das Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 (pag. 3790 ff.). Das Bundesgericht sah im Umstand, dass die Kammer den Beschuldigten in der mündlichen Berufungsver- handlung weder zur Person noch zur Sache befragt hat, eine Verletzung wesentli- cher Verfahrensvorschriften. Eine solche Befragung hätte vom Gericht aus eigener Initiative, d.h. ohne entsprechenden Antrag der Verteidigung, von Amtes wegen durchgeführt werden müssen. Es obliege der Verfahrensleitung, den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgang sicherzustellen. Dabei sei unerheblich, ob eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vorliege, denn zweifellos gebe es zahlreiche widersprüchliche Aussagen (E. 4.3.3 des bundesgerichtlichen Urteils, 8 pag. 3810). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde insofern teilweise gut. Es hob das obergerichtliche Urteil von Gesetzes wegen auf und wies die Sache zur korrekten Durchführung der Berufungsverhandlung zurück (E. 6 des bundesgericht- lichen Urteils, pag. 3813). Alle weiteren formellen Rügen des Beschuldigten, insbesondere die angebliche Verletzung seiner Teilnahmerechte sowie die fehlende Protokollierung des Partei- vortrags durch die kantonalen Gerichte, wies das Bundesgericht hingegen ab (E. 1 bis E. 3 des bundesgerichtlichen Urteils). Diese Feststellungen sind für die Kammer verbindlich (vgl. dazu BSK BGG-MEYER/DORMANN N. 18 zu Art. 107 BGG m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bun- desgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kanto- nale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Damit steht fest, dass die im ersten oberinstanzlichen Verfahren behandel- ten formellen Rügen des Beschuldigten nicht mehr Gegenstand des Neubeurtei- lungsverfahrens sind. Verfahrensthemen sind hingegen gestützt auf diese Überlegungen die folgenden: - erneute Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung betreffend die Vor- würfe der vorsätzlichen Tötung, des Raufhandels sowie des Angriffs nach durchgeführter Einvernahme des Beschuldigten, des Straf- und Zivilklägers 1 sowie der beiden Sachverständigen; - rechtliche Würdigung; - eventuell Strafzumessung betreffend die angefochtenen Punkte; - Beurteilung der Zivilklagen; - Verfahrenskosten des erstinstanzlichen sowie des ersten und zweiten obe- rinstanzlichen Verfahrens; - Festsetzung der (amtlichen) Entschädigungen für das erstinstanzliche sowie das erste und zweite oberinstanzlichen Verfahren; - Verfügungen betreffend Ersatzmassnahmen, DNA/erkennungsdienstliche Daten und Mitteilungen. Aufgrund der bloss beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. September 2015 bezüglich der Frei- sprüche gemäss Ziffer I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (angebliche Frei- heitsberaubung z.N. O.________, angebliche Nötigung z.N. K.________, je mit entsprechenden Kostenfolgen), der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer II.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Verfügungen gemäss Ziff. XI.1 bis XI.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs so- wie der Widerruf der mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 11. Dezember 2009 ausgesprochenen Geldstrafe (Ziffer XII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. 9 Die Kammer hat bei der Überprüfung der zu beurteilenden Punkte volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Das erste oberinstanzliche Urteil wurde einzig vom Be- schuldigten ans Bundesgericht weitergezogen. Die übrigen Parteien erklärten sich – stillschweigend – mit dem Urteil vom 15. September 2016 einverstanden. Aus der Bindung an die Parteibegehren folgt ein Verbot der reformatio in peius nach bun- desgerichtlicher Rückweisung (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2017 vom 17. November 2017). Damit steht fest, dass das erste oberin- stanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden kann. Insbesondere darf die Strafe die damals ausgefällten 8 Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Zudem können die Genugtuungsforderungen nicht mehr erhöht wer- den, wo diese gekürzt wurden bzw. keine Genugtuungsforderungen mehr gespro- chen werden, wo diese abgewiesen wurden. II. Formelle Rüge Rechtsanwalt B.________ rügte in formeller Hinsicht, das Protokoll der Tatrekon- struktion sei vom verfahrensleitenden Staatsanwalt prozessrechtswidrig nicht un- terzeichnet worden, was dessen Ungültigkeit zur Folge habe. Denselben Einwand brachte er schon in seiner Bundesgerichtsbeschwerde vor, wobei bereits das Bun- desgericht diesbezüglich feststellte, das Protokoll sei vom Staatsanwalt und seiner Assistentin unterzeichnet worden, womit die Auffassung des Beschuldigten, die Ta- trekonstruktion sei mangels Unterzeichnung durch den Staatsanwalt ungültig, der Grundlage entbehre (E. 2.2 des Urteils des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017). Diese Feststellung des Bundesgerichts ist für die Kammer verbindlich. Infolgedessen kann die Kammer nicht noch einmal darüber befinden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass sich auch die Kammer davon überzeugt hat, dass das sich in den amtlichen Akten befindende Tatrekonstrukti- onsprotokoll ordnungsgemäss unterzeichnet ist (pag. 1784). Dem früheren Vertei- diger des Beschuldigten wurde offensichtlich vorzeitig ein noch nicht unterschrie- benes Exemplar des Protokolls ausgehändigt. Die Rüge des Beschuldigten wäre also ohnehin abzuweisen gewesen. III. Zum Vorfall vom 26. Dezember 2011 7. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7.1 Die Vorgeschichte Zur Vorgeschichte führte die Vorinstanz folgendes aus (pag. 3061 ff.): A.________ ist am 23.09.2004 in die Schweiz eingereist und hat am Folgetag in Vallorbe um Asyl er- sucht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 05.10.2004 in den unpaginierten Asylakten des Bundesamts für Migration). Per 01.04.2006 erhielt er eine Anstellung bei der U.________ (GmbH) im Stundenlohn (vgl. Seite 84 der Asylakten des Migrationsdienstes des Kantons Bern). Bei der U.________ (GmbH) handelt es sich um die Umzugsfirma von N.________ (pag. 2250; per 10.06.2008 Umwandlung in die V.________ (AG)). Bald schon machte sich A.________ selbständig und gründete am 20.06.2008 durch Sacheinlage des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens W.________ 10 (X.________ ist die Ehefrau des Beschuldigten) die Y.________ (GmbH). Per 01.04.2011 erfolgte dann die Umwandlung in die Z.________ (AG) (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am 23.10.2015). Der ehemalige Mitarbeiter entwickelte sich damit für N.________ in Bezug auf das Geschäftsmodell, die Marktanteile und die Mitarbeiter schnell zum Konkurrenten. Anstelle eines gesunden Wettbewerbs entstand dabei mehr und mehr eine offene Feindschaft zwi- schen N.________ und A.________. Wobei sie sich zunehmend in die Auseinandersetzung verbis- sen, und sich gegenseitig vor Handelsgericht zogen (vgl. pag. 1910 ff.). Dabei eskalierte der Streit im Juli 2011 mittels E-Mail Zusendungen. N.________ schrieb am 13. und 15.07.2011 in 11 E-Mails sinngemäss und immer wieder ähnlich lautend, er werde A.________ und insbesondere dessen Frau und Mutter „ficken“ (pag. 1919 ff.). Dabei griff er A.________ auch in dessen Ehre an (pag. 1931): „Ich werde deine Ehre ficken, weist du wann ich den Leuten zeigen werde, was ich dir geschrieben habe, warte du wirst sehen woher du raus gekommen bist, ich werde dich ficken du Gauner, du Lump, du hast keine Ehre, wer dich sieht, kann denken dass du ein vernünftiger Mann wärst. Ich werde dich ficken, ich und die Mitarbeiter von mir. […] Wenn du ein bisschen Manneskraft besitzt, gibst du mir eine Adresse oder ein Treffpunkt damit ich dorthin komme und deine Frau und deine Mutter ficken kann okey. Ich warte auf deine Antwort du Kuppler, du Luder.“ A.________ antwortete darauf mit E-Mail vom 18.07.2011 (pag. 1899 ff.). Insbesondere schrieb er dabei (pag. 1904): „So, und jetzt entschuldigst du dich bei mir für alle Beschimpfungen. Wenn du beschimpfen oder deine Wut ausle- ben willst, dann richte diese an mich persönlich. Ich glaube du hast mich schon verstanden. Ich habe dir gesagt. Die ganze Angelegenheit ist für mich ab jetzt ein Grund für eine Blutrache. Ich bin nicht so breit gefächert wie du und bin nicht in der Lage so viele Wörter zu schlucken. Ich kann dich diesbezüglich schon zur Rechenschaft zie- hen.“ Die gegenseitigen Beschimpfungen und Beschuldigungen betreffend Schwarzarbeit, Steuerhinterzie- hung und Verbreiten von geschäftsschädigenden Unwahrheiten, etc. führten dazu, dass die Staats- anwaltschaft auch entsprechende Untersuchungen eröffnete (vgl. A.________ betreffend Ziff. I.1.1 hiervor, respektive pag. 7). In diesen Verfahren wurden am 22.12.2011 sowohl bei N.________ wie auch bei A.________, respektive deren Firmen Hausdurchsuchungen durchgeführt (vgl. pag. 356; die entsprechenden Akten befinden sich jedoch nicht bei den Akten des vorliegenden Verfahrens). Mithin hatte sich der Ton zwischen den beiden Firmeninhabern – Rechtsanwalt L.________ verwen- dete im Parteivortrag den Begriff „Platzhirschen“ – ab Sommer 2011 zunehmend verschärft. Mit den Hausdurchsuchungen am 22.12.2011 wurde zudem in die jeweiligen Geschäfts- bzw. Privatbereiche eingegriffen, so dass die Voraussetzungen vorhanden waren, dass eine nächste direkte Begegnung handgreiflich eskalieren könnte. So kam es denn auch, dass die beiden am Nachmittag des 26.12.2011 im Restaurant AA.________ in AB.________ (Ort) aufeinandertrafen. Die Kantonspolizei Bern fasste dieses Geschehen im Rap- port wie folgt zusammen (pag. 363 ff.): „Am Montagnachmittag des 26.12.2011 treffen sich A.________ und AC.________ im Büro der Z.________ (AG) in AD.________ (Ort) an der AE.________ (Adresse). Um ca. 17:00 Uhr fahren die beiden dann gemeinsam zum Restaurant „AA.________" an der AF.________ (Adresse) in AB.________ (Ort), wo sie ca. 5 Minuten später an- kommen. Für diese Fahrt benutzen sie das Fahrzeug von A.________, einen weissen BMW X6, mit den Kontroll- schildern .________. Das Restaurant AA.________ wird überwiegend von türkischen Staatsangehörigen besucht und gilt als ein Treffpunkt von Türken in Bern. 11 Im Lokal geraten N.________ und A.________ in einen Streit, der in eine Schlägerei ausartet. Wer diesen letztlich angezettelt hat, lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen. Jedenfalls mischen sich zahlreiche Personen ein, um die beiden zu trennen. […] Beim Versuch, die beiden zu trennen, geraten nun auch AG.________ und AC.________ aneinander. […] Nach der Trennung von A.________ und N.________ verlassen A.________ und AC.________ das Lokal und begeben sich nach draussen, wo AC.________ mit AH.________ telefoniert. Er er- zählt ihm von der Schlägerei im AA.________ und bittet ihn um Hilfe. AH.________ fährt in der Folge zusammen mit AI.________ vom AJ.________ (Ort) aus nach AB.________ (Ort) zum Restaurant AA.________. Für die Fahrt benutzen sie ein AK.________ (Auto eines Pizza-Kuriers) welches auch entsprechend beschriftet und deut- lich als solches zu erkennen ist. In AB.________ (Ort) treffen sie zahlreiche Personen vor dem AA.________ an, die Stimmung ist nach wie vor aufgeheizt und AH.________ fordert A.________ auf, in den BMW X6 zu steigen. Gemeinsam fahren sie zum Büro der Z.________ (AG) an der AE.________ (Adresse). Später tauchen auch AC.________ und AI.________ an der AE.________ (Adresse) auf. C.________, AL.________ und AM.________ halten sich während der Zeit, als die Schlägerei im AA.________ stattfindet, in AN.________ (Ort) auf. N.________ telefoniert seinem Bruder C.________ und erzählt ihm davon. C.________ selber telefoniert noch mit seinem Cousin, AG.________, welcher ihm erzählt, dass drei Personen N.________ zusammengeschlagen haben sollen. Aufgrund dieser Informationen fährt C.________ mit seinem Fahrzeug, ein grauer Mercedes Benz S350, ________, zusammen mit seiner Ehefrau AO.________ und seiner Tochter AP.________ von AN.________ (Ort) nach AQ.________ (Ort), in das Büro der „V.________ (AG)". Auch AL.________ und dessen Ehefrau AR.________ sowie AM.________ und dessen Ehefrau AS.________ fahren nach AQ.________ (Ort). Nach der Schlägerei im AA.________ bleibt N.________ noch im Innern des Lokals. Bei ihm bleiben unter ande- rem sein Cousin AG.________ sowie AT.________. Nach einem Kaffee fahren N.________ und AG.________ mit dem Fahrzeug von N.________, einem weissen BMW M5, Kontrollschilder ________, weg. AT.________ folgt den beiden mit seinem dunklen Passat, da er Angst hat, dass die Situation wieder eskalieren könnte. AT.________ erklärte [pag. 1137 Z 59 ff.]: „…Ich habe dem N.________ vorher mitgeteilt, dass ich ihm nachfahren würde und besorgt sein werde, dass er nach Hause gehe... Am Anfang sind keine weiteren Fahrzeuge N.________ gefolgt. Später kam noch ein anderes hinzu. N.________ versuchte mich abzuhängen. Beim Kreisel fuhr N.________ dann Richtung Autobahn. Ich verlor kurz den Anschluss, konnte ihn jedoch auf der Autobahn wieder einholen. Auf dem AU.________ (Viadukt) sah ich dann, dass noch ein AK.________ (Auto eines Pizza- Kuriers) folgte. Dieses Auto sah ich bereits vorher vor dem AA.________. Ich weiss, dass dieses AK.________ (Auto eines Pizza-Kuriers) AI.________ gefahren hat. Ich folgte dem N.________ bis zur Ausfahrt AV.________. Dort verfolgte ihn auch das AK.________ (Auto eines Pizza-Kuriers). Ich versuchte N.________ telefonisch zu er- reichen. Ich erreichte ihn und sagte ihm, dass er von einem AK.________ (Auto eines Pizza-Kuriers) verfolgt wer- de. Ich telefonierte auch dem AW.________ und bat diesen, dass er dem Beifahrer von AI.________ mitteilen sol- le, dass sie es mit N.________ nicht übertreiben sollen. Die Leute aus dem AK.________ (Auto eines Pizza- Kuriers) haben mich nicht gesehen... Das AK.________ (Auto eines Pizza-Kuriers) fuhr dann bei der AV.________-Kreuzung in Richtung Stadion (AX.________ (Name eines Stadions)). Ich selber fuhr nach AQ.________ (Ort) zur Firma V.________ (AG). Dort traf ich vor dem Büro auf N.________ und C.________. N.________ fragte mich, ob ich wisse, wo sich die Pizzeria vom Auto, welches ihn verfolgt habe, sei. Ich sagte zu ihm, dass ich das nicht wisse. Ich fragte N.________, was er nun vorhabe. Er sagte mir, dass er nun der Polizei anrufen werde. Er hatte Angst, dass ein Überfall auf ihn stattfinden werde und hat sogleich in meiner Gegenwart der Polizei telefoniert…“ AT.________ erklärt weiter, dass N.________ dann tatsächlich weggefahren ist. Er hätte ihm gesagt, dass er nun zur Polizei in AQ.________ (Ort) fahren wolle. Er sei alleine weggefahren. Später telefoniert AT.________ erneut mit N.________. Er fragt ihn wo er sei [pag. 1137 Z 101 ff.]: „…Er sagte mir, dass er in S.________ (Ort) sei. Daraufhin bin ich wütend geworden und fragte ihn, was er dort zu suchen ha- 12 be. Ich sagte zu ihm, dass ich auch dorthin kommen werde. Alle Leute, welche sich beim V.________ (AG) in AQ.________ (Ort) befanden fuhren dann Richtung S.________ (Ort). Etwas vor S.________ (Ort) wendeten wir und alle fuhren zum Lokal AA.________ nach AB.________ (Ort). Dort trafen wir auf dem Parkplatz auf N.________. Ich parkierte dort mein Auto. Bei N.________ seinem l-Phone sah ich dann, dass er auf dem Display die Adresse des AY.________ (Pizzeria) hatte. C.________ und N.________ fuhren dann mit dem BMW M5 weg.“ Bemerkung: Aus der „web history" des iPhone von N.________ konnten die entsprechenden Verbindungsdaten erhoben werden. Demnach suchte er mit verschiedenen Suchbegriffen nach der AY.________ (Pizzeria) im Inter- net, und zwar in der Zeitspanne von 18:25 bis zum Sucherfolg um 18:34 Uhr. Zu dieser Zeit telefoniert C.________ mit AZ.________, einem Mitarbeiter der V.________ (AG). C.________ sagt zu ihm, dass er 2 bis 3 Personen mitnehmen und ins Büro nach AQ.________ (Ort) kommen soll. Da AZ.________ kein Auto besitzt, wird dieser von AG.________ und AM.________ zu Hause abgeholt und nach AQ.________ (Ort) ins Büro gefahren, wo er angeblich auf die Frauen aufpassen soll. Währendem fahren C.________ und AT.________ nach S.________ (Ort). Auf der Fahrt dorthin telefoniert C.________ mit seinem Bruder N.________, welcher nun in AB.________ (Ort) vor dem AA.________ steht. Auch AG.________, AM.________ und AZ.________ fahren nun nach AB.________ (Ort). In AB.________ (Ort) steigt N.________ in seinen BMW, wo er eine SMS erhalten haben soll und danach weg- fährt. Im BMW sitzen auch C.________ und AZ.________. Beide erklären später lapidar bei den Einvernahmen, dass sie nicht hätten herumstehen wollen und deshalb in den BMW eingestiegen seien. N.________ fährt auf dem direkten Weg in BA.________ (Ort), wo er sein Fahrzeug neben der BB.________ (Tankstelle) an der BC.________ (Adresse) parkiert. Die drei steigen aus und wollen anfänglich zu Fuss zur AY.________ (Pizzeria) an der BD.________ (Adresse), wo auch der weisse BMW X6 von A.________ steht. Nun fährt auch der Mercedes von C.________ vor. Im Fahrzeug sitzen BE.________ als Fahrer, AG.________ als Bei- fahrer und im Fond des Fahrzeuges AT.________ und AL.________. Die vier fahren vorerst aus Richtung S.________ (Ort) herkommend zu weit und müssen deshalb wenden. Sie werden telefonisch von N.________ di- rigiert, welcher den Mercedes vorbeifahren gesehen hat. Als sie nach dem Wenden auf Höhe des BF.________ (Kreisel) sind, verlassen A.________ und AI.________ die Pizzeria. Die beiden steigen in den BMW X6 ein und fahren auf der BG.________ (Strasse) in Richtung BH.________ (Strasse) davon. N.________ und AZ.________ steigen sofort in den BMW M5 und folgen dem BMW X6 von A.________. Dieser muss bei der Haltestelle BA.________ hinter einem Bus warten. N.________ fährt auf Höhe der Haltestelle schräg zwischen den BMW X6 und einen Bus von BERNMOBIL, so dass A.________ nicht weiterfahren kann. […]“ Auf diese Ausführungen der Vorinstanz bzw. die dort zitierte Darstellung der Kan- tonspolizei Bern wird an dieser Stelle verwiesen. Ergänzend dazu hat die Vorin- stanz zutreffend festgestellt, N.________ habe am 26. Dezember 2011 um 17:40:41 tatsächlich den Polizeinotruf gewählt (Gesprächsdauer 00:01:37). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass es sich beim erwähnte Sucherfolg der Internetre- cherche von N.________ um die Website http://www.starpizzabern.ch gehandelt habe, welche er am 26. Dezember 2011 um 18:34:39 besucht habe (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 3065). Diese Seite enthält noch heute (be- sucht am 12. November 2018) unter anderem die Adresse AY.________ (Pizzeria), BD.________ (Adresse), AJ.________ (Ort). Mit Blick auf den späteren Verlauf der Geschehnisse ist nicht unwesentlich, dass sich der Beschuldigte und N.________ bereits im Rahmen der Auseinandersetzung im Restaurant AA.________ offenbar gegenseitig mit dem Tod bedrohten (vgl. die 13 Aussagen von AT.________ vom 26. Januar 2012, pag. 1136 Z. 49 f.). Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung mit N.________ im Restaurant AA.________ in sein Büro fuhr und dort seine Waffe behändigte (Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner ersten Einvernahme, pag. 818 Z. 132 ff; bestätigt auf pag. 854 Z. 153 ff.). Kurz zusammengefasst lässt sich zur Vorgeschichte also festhalten, dass es am 26. Dezember 2011 zu einem handgreiflichen Streit zwischen dem Beschuldigten und N.________ im Restaurant AA.________ kam. Danach wollte sich der Be- schuldigte einerseits verstecken, weshalb er sich in die AY.________ (Pizzeria) zurückzog. Andererseits scharte er aber Leute um sich und bewaffnete sich mit ei- ner Pistole. N.________ machte derweil das Gleiche und organisierte seinerseits Leute von überall her (sein Bruder sowie weitere Verwandte kamen sogar extra aus AN.________ (Ort) bzw. Biel). Ein beschriftetes Auto der AY.________ (Pizzeria) (darin sassen AI.________ und AC.________) fuhr N.________, der sich in sein Geschäft in AQ.________ (Ort) begab, bis ins AV.________ nach. N.________ schloss gestützt darauf, dass sich der Beschuldigte in dieser AY.________ (Pizze- ria) aufhalten könnte und machte die Adresse des Lokals im BA.________ (Ort) ausfindig. In der Folge besammelten sich die N.________-Leute im Bereich des Restaurants AA.________ und verschoben sich dann ins BA.________ (Ort). Der Beschuldigte sah die anrückenden N.________-Fahrzeuge und schätzte die Situa- tion für sich als bedrohlich ein. Die Wegfahrt des Beschuldigten von der AY.________ (Pizzeria) war nicht nur – wie dies die Vorinstanz in ihrer Urteilsbe- gründung ausführte - «ein sich im ersten Moment nicht einem Angriff stellen wol- len», sondern eine eigentliche Flucht Richtung Stadt. Davon wurde der Beschuldig- te jedoch durch N.________ abgehalten, indem dieser sein Fahrzeug im Bereich der Tramhaltestelle BA.________ (Ort) quer vor dasjenige des Beschuldigten stell- te und diesen so an der Weiterfahrt hinderte. Wie es dann weiterging und was sich nach dem Ausbremsen ereignete, ist Teil der nachfolgenden Sachverhaltsermittlung. Rechtsanwalt B.________ brachte im Neu- beurteilungsverfahren sechs Sachverhaltselemente vor, bei welchen er zu einem anderen Schluss kam als die Vorinstanz bzw. die Kammer in ihrem ersten Urteil. Staatsanwältin R.________ nahm in ihrem Plädoyer im Neubeurteilungsverfahren zu diesen Fragen Stellung. Alle sechs Elemente sind zentral mit Blick auf die recht- liche Würdigung der Geschehnisse. Auch die Kammer folgt in ihren Ausführungen diesen sechs Punkten, weil so alle für die Ermittlung des rechtserheblichen Sach- verhalts relevanten Fragen chronologisch geklärt werden können. 7.2 Vorbemerkung Zur nachfolgenden Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass für viele der zu klären- den, zentralen Fragen als einziges Beweismittel Aussagen von Zeugen und Betei- ligten, d.h. des Beschuldigten sowie von weiteren Personen, die entweder dem La- ger des Beschuldigten oder demjenigen von N.________ zuzuordnen sind, vorlie- gen. Was die Würdigung der Aussagen der Beteiligten betrifft, so führte Staatsan- wältin R.________ zu Recht aus, diese würden allesamt dazu neigen, den eigenen Tatbeitrag als möglichst gering erscheinen zu lassen. Insoweit ist auch die Kritik der Verteidigung berechtigt, wonach für die Sachverhaltsfeststellung nicht vorab 14 und in erster Linie von den Aussagen der N.________-Leute ausgegangen werden dürfe. Vielmehr sind hierfür primär die Aussagen der unbeteiligten Zeugen mass- gebend. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich beim Ausbremsen und den verschiedenen (zeitlich und örtlich!) Handgemengen inkl. Schussabgabe - no- tabene alles unter Beteiligung mehrerer Personen - um ein aussergewöhnliches, äusserst komplexes und dynamisches Geschehen handelte. Vieles passierte an verschiedenen Orten praktisch gleichzeitig. Niemand verfolgte indessen das Ge- schehen schön chronologisch vom Anfang bis zum Ende, insbesondere beobachte- te niemand den Moment der Schussabgabe. Die Zeugen – alle erkannten die Ge- fährlichkeit der Situation – versteckten sich, gingen in Deckung, fuhren bereits da- von oder waren im entscheidenden Moment noch gar nicht anwesend. Sie nahmen folglich nur Sequenzen wahr und waren schlicht damit überfordert, alles zu erfas- sen und einzuordnen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass keiner der unbeteilig- ten Augenzeugen bewusst falsche Angaben machen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jeder Zeuge seine Wahrnehmungen jeweils nach bestem Wis- sen und Gewissen zu Protokoll gegeben hat. Die dabei entstandenen Wider- sprüche lassen sich mit den soeben geschilderten Umständen erklären. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hilft eine wissenschaftliche bzw. aussagepsycho- logische Analyse der besagten Zeugenaussagen in einer solchen Situation nicht weiter. Aufgrund der zahlreichen Zeugenaussagen ergibt sich jedenfalls ein Ge- samtbild, welches einen Rückschluss auf die tatsächlichen Geschehnisse zulässt. 7.3 Wurde der Beschuldigte von N.________ aus dem Auto gezogen oder stieg er selbständig aus? Rechtsanwalt B.________ kam in seinem Parteivortrag – gestützt auf die Aussa- gen von AH.________ und BI.________ – zum Schluss, dass der Beschuldigte von N.________ aus seinem Auto gezogen worden ist. Insbesondere machte er gel- tend, es sei auf die glaubhaften Aussagen des unbeteiligten Augenzeugens BI.________ und nicht auf die Angaben des in höchstem Masse gestressten Be- schuldigten abzustellen. Der Beschuldigte selber schilderte immer wieder konstant und nachvollziehbar, er sei selber aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Er erwähnte – bis zur letzten Befra- gung anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung – zu keinem Zeitpunkt, von N.________ aus seinem Auto gezogen wurde. Bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme am 27. Dezember 2011, also am Tag nach dem Vorfall, sagte der Beschuldigte der Polizei gegenüber (pag. 816 Z 37 ff.): «Ich stieg nun auch aus. Damit N.________ mich nicht schlagen konnte, er war mir von allen am nächsten, ging ich sofort auf ihn los. Ich habe ihn mit beiden Händen an den Kleidern, vorne auf Brusthöhe, gepackt und ihn seitwärts auf den Boden gelegt.» Am gleichen Tag sagte er gegenüber der Staatsanwaltschaft auf deren Fragen (pag. 831 Z 302 ff.): «Sind Sie ausgestiegen? Es sind zuerst die anderen aus- gestiegen und ich musste auch aussteigen. N.________ hat einen Baseballschläger aus dem Koffer- raum genommen und ich musste auch aussteigen. Wenn ich im Auto sitze, wie kann ich eine Antwort geben, wenn er mit dem Schläger auf mein Auto schlägt? Wieso sind Sie ausgestiegen? Ich konnte nichts anderes machen. Aussteigen war besser als im Auto bleiben. […] Ich dachte, dass aussteigen und kämpfen besser ist als im Auto sitzen.» Am 2. Februar 2012 bestätigte er seine dies- bezüglichen Aussagen gegenüber der Polizei (pag. 859 Z 430 ff.) ebenso am 15 30. Mai 2012 anlässlich der Rekonstruktion (pag. 1777 Z 160 f.) und am 12. No- vember 2013 in der Schlusseinvernahme (pag. 927 Z 618 f.) gegenüber der Staatsanwaltschaft. Diese Aussagen des Beschuldigten zeigen klar, dass er sich im Moment des Ausbremsens einem Kampf stellen wollte. Erst anlässlich der zwei- ten oberinstanzlichen Verhandlung machte der Beschuldigte geltend, er könne sich nicht mehr erinnern, ober er selber ausgestiegen oder ob er herausgezerrt worden sei. Auf Vorhalt seiner ersten Aussagen führte der Beschuldigte aus (pag. 4088 Z. 16 ff.): «Ja genau. Ich kann mich aber nicht mehr erinnern. Es ist soviel gleichzeitig passiert. Falls ich selber ausgestiegen bin, so wäre es für mich nicht in Ordnung gewesen, im Auto zu bleiben. Wenn jemand auf mich geschossen hätte, hätte mir das Auto nicht geholfen. Ich kann mich aber nicht erinnern, ob ich selber ausgestiegen bin.» Allerdings sprach der Beschuldigte bereits bei der nächsten Frage wieder von «aussteigen» und machte auch entsprechende Verknüpfungen. So führte er auf den Vorhalt, er sei sofort auf N.________ losge- gangen, aus (pag. 4088 Z. 23 ff.): «Stimmt. Er war schon bewaffnet, als ich ausgestiegen bin. Er hat einen Baseballschläger aus dem Kofferraum genommen. Als erste Reaktion bin ich auf ihn los- gegangen.» Insgesamt machte der Beschuldigte zur Frage, wie die Auseinandersetzung mit N.________ begann, also klare und deutliche Aussagen. Er schilderte nachvoll- ziehbar und detailliert seine Überlegungen, weshalb er ausstieg und warum es für ihn keine Option war, im Fahrzeug zu bleiben. Gestützt auf diese Aussagen bleibt kein Raum für die Annahme der Verteidigung, wonach der Beschuldigte aufgrund seiner enormen Stress-Situation und der Geschehensdynamik über ein stark ein- geschränktes Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen verfügt habe. Der Be- schuldigte differenzierte von seiner ersten Einvernahme an klar, woran er sich zu erinnern vermochte und woran nicht. So gab er beispielsweise bereits in der ersten Befragung bei der Polizei an, er könne sich nicht daran erinnern, wohin er gezielt habe, als er geschossen habe (pag. 817 Z. 59 f.). Auch gab er von Beginn weg an, sich nur an eine Schussabgabe erinnern zu können (pag. 832 Z. 345 f.) und dass er sich nicht erinnern könne, N.________ mit der Schusswaffe geschlagen zu ha- ben (pag. 902 Z. 43 f.). Es ist also davon auszugehen, dass wenn der Beschuldigte betreffend das Aussteigen tatsächlich über Erinnerungslücken verfügen würde, er dies auch so zu Protokoll gegeben hätte. Diesen Aussagen des Beschuldigten gegenüber stehen die Aussagen von AH.________ und BI.________. Beide schilderten, der Beschuldigte sei von sei- nem Angreifer aus dem Auto gezogen worden. Dennoch vermögen diese Aussa- gen nach Auffassung der Kammer an der überzeugenden Darstellung des Be- schuldigten keine Zweifel hervorzurufen. AH.________ schilderte erstmals anlässlich seiner vierten Einvernahme, «sie» hät- ten den Beschuldigten aus dem Auto gezogen (pag. 1030 Z. 231). Vorher gab er stets an, erst viel später auf die Szene beim Fahrzeug aufmerksam geworden zu sein: Er sei vom Restaurant weggelaufen und habe sich auf der Höhe der Tankstel- le befunden, als er zurückgeblickt und gesehen habe, dass sich viele Personen auf der Strasse befunden hätten. Als er dort angekommen sei, sei N.________ bereits auf dem Boden gelegen (pag. 996 Z. 84 ff.; pag. 1004 Z. 269 ff.; pag. 1015 Z. 179 ff.). Dabei fällt auf, dass er anlässlich seiner vierten Befragung nicht nur die- 16 se Aussage anpasste. Er änderte vielmehr die Schilderung der gesamten Ge- schehnisse zugunsten des Beschuldigten (pag. 1030 ff.); so sprach er plötzlich von einer überstürzten Flucht des Beschuldigten, nachdem dieser N.________ gese- hen habe, von einem Gerangel vor der Schussabgabe, wobei der Beschuldigte massiv bedrängt worden sei und sich sogar ein Schuss gelöst habe, welcher N.________ dann schliesslich getroffen habe etc. Als Grund für seine Kehrtwen- dung gab er an, damals noch beim Beschuldigten gearbeitet zu haben. Er habe deshalb nicht sagen wollen, dass dieser eine Pistole in der Hand gehalten habe. Damals habe er noch Angst gehabt, jetzt habe er keine Angst mehr (pag. 1031 Z. 241 ff.). Diese Begründung leuchtet nicht ein, zumal AH.________ auch noch zum Zeitpunkt der vierten Befragung für den Beschuldigten arbeitete (pag. 1025 Z. 21 ff.). Für die Kammer steht mithin fest, dass auf die letzten Aussagen von AH.________ nicht abgestellt werden kann. Selbst die Verteidigung räumte anläss- lich ihres oberinstanzlichen Parteivortrags ein, an der Glaubwürdigkeit AH.________s seine gewisse Zweifel angebracht. Der Zeuge BI.________ gab anlässlich seiner Einvernahme am 28. Dezem- ber 2011 bei der Polizei Folgendes zu Protokoll (pag. 1636 Z. 35 ff.): «Als Erstes stieg der Lenker des verbreiteten Fahrzeugs aus und ging zurück zum BMW, öffnete die Fahrertür und zog den Lenker aus dem Fahrzeug. Ich habe nicht gesehen wie heftig er diesen aus dem Fahrzeug zog. Danach hielt er den Lenker des MWX mit dem Rücken zu sich und zog diesen vor die tiefergelegte Limousine.» Bei der Staatsanwaltschaft führte BI.________ aus (pag. 1646 Z. 73 ff.): «Es passierten sehr viele Sachen gleichzeitig. Als erstes sah ich das Fahrzeug, welches ausgebremst hat. Aus diesem Fahrzeug sah ich zwei Personen aussteigen. Die Personen stiegen aus der Fahrertür und der Beifahrertüre aus. Der Fahrer dieses Autos ging zum seinem Kofferraum und öffnete diesen. Der Kofferraum war offen und er behändigte einen Schlagstock oder einen Baseballschläger. Er ging nach hinten zum Geländewagen, er öffnete die Türe auf der Fahrerseite und zog den Fahrer aus dem Auto. Er packte den Fahrer des Geländewagens am Kragen und ging mit ihm an seinem Fahrzeug vorbei Richtung Strassenmitte. Höhe Fussgängerstreifen kamen die beiden zusammen zu Fall.» Auch wenn es sich bei BI.________ um einen unbeteiligten Dritten handelt, wel- cher seine Wahrnehmungen sicherlich nach bestem Wissen und Gewissen wieder- gegeben hat, vermag diese Aussage die konstanten Schilderungen des Beschul- digten selber nicht zu widerlegen. Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge BI.________ von den Geschehnissen nach dem Verlassen des Fahrzeugs (Schla- gen und Ziehen der beiden Kontrahenten direkt vor dem Fahrzeug des Zeugen BI.________) auf den Ablauf beim Aussteigen geschlossen haben muss. So geht aus dem Plan auf pag. 1649, wo BI.________ die Positionen der Fahrzeuge und Geschehnisse einzeichnete, hervor, dass er betreffend die Szene bei der Fahrertü- re von Fahrzeug Nr. 2 (Fahrzeug des Beschuldigten) nur über eine eingeschränkte Sicht verfügte. Aufgrund der Fahrzeugpositionen (Beschuldigter, N.________, Zeuge BI.________) war die Sicht auf die Fahrertüre des Beschuldigten einerseits durch N.________ verdeckt und andererseits konnte der Zeuge BI.________ N.________ nur von (schräg-)hinten sehen. Selbst wenn N.________ die Fahrertü- re des Beschuldigten geöffnet hätte, konnte der Zeuge BI.________ von seinem Standort aus kaum sehen, wie der Beschuldigte dann effektiv aus dem Auto kam. Dies zeigt sich auch daran, dass BI.________ keine Aussagen zur Heftigkeit des angeblichen Herausziehens machen konnte. Überdies ist ohnehin nur schwer vor- 17 stellbar, dass es N.________ einhändig – in der anderen Hand hielt er ja den Ba- seballschläger – so ohne weiteres gelungen wäre, den sich wehrenden Beschuldig- ten aus dem Fahrzeug zu ziehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kammer für die Frage, ob der Be- schuldigte von selber ausgestiegen ist oder nicht, auf dessen eigene Aussagen ab- stellt. Hinweise darauf, dass er unter Stress gestanden und sich deswegen nicht mehr an den korrekten Ablauf hätte erinnern können, liegen keine vor. Auch die Aussage des Zeugen BI.________ vermag die klaren und konstanten Aussagen des Beschuldigten nicht zu entkräften. Hinzu kommt, dass es N.________ einhän- dig kaum gelungen wäre, den sich wehrenden Beschuldigten aus dem Fahrzeug zu ziehen. Es sprach zu diesem Zeitpunkt ja auch nichts dagegen, dass der Beschul- digte tatsächlich aussteigen wollte. Er befand sich in einer Mann-gegen-Mann- Situation. Dass sich der Beschuldigte unter solchen Umständen durchaus dem Kampf stellen kann, zeigt sein vorgängiges Verhalten im Restaurant AA.________. Die Kammer ist mithin überzeugt, dass der Beschuldigte selber aus seinem Fahr- zeug ausstieg. 7.4 Wurde der Beschuldigte von N.________ nach dem Verlassen der Autos mit einem Baseballschläger auf den Kopf und zu Boden geschlagen? Rechtanwalt B.________ führte anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Haupt- verhandlung aus, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von C.________ und der Zeugin BJ.________ sei zwingend davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Geschädigten mit dem Baseballschläger auf den Kopf und zu Boden geschla- gen worden sei. Auf die Aussagen des Beschuldigten selber, welcher einen sol- chen Ablauf der Geschehnisse nie erwähnt habe, könne nicht abgestellt werden. Sowohl das Wahrnehmungs- als auch das Erinnerungsvermögen des Beschuldig- ten seien stressbedingt stark eingeschränkt gewesen. Betreffend die Ausführungen der Verteidigung zum angeblich stark eingeschränk- ten Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen des Beschuldigten kann auf das soeben unter Ziff. 7.3 sowie auf das nachfolgend unter Ziff. 7.8 Ausgeführte ver- wiesen werden. Auch hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten betreffend die Geschehnisse unmittelbar nach dem Verlassen der Fahrzeuge liegen keinerlei An- haltspunkte für eine beeinträchtigte Wahrnehmung oder Erinnerung vor. Der Be- schuldigte schilderte konstant und nachvollziehbar ein wechselseitiges Handge- menge zwischen ihm und N.________. Gleichzeitig erwähnte er nie, zu Beginn der Auseinandersetzung von N.________ einen derart heftigen Schlag auf den Kopf erhalten zu haben, dass er gleich zu Boden gegangen wäre. Anlässlich seiner ers- ten Einvernahme bei der Polizei am 27. Dezember 2011 führte er aus (pag. 816 Z. 37 ff.): «Damit N.________ mich nicht schlagen konnte, er war mir von allen am nächsten, ging ich sofort auf ihn los. Ich habe ihn mit beiden Händen an den Kleidern, vorne auf Brusthöhe, gepackt und ihn seitwärts auf den Boden gelegt. Ich lag dann auf ihm, weil wir zusammen zu Boden fielen. N.________ und ich schlugen uns dann gegenseitig auf dem Boden liegend.» Gleichentags bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte auf Frage des Staatsanwalts, wieso er direkt N.________ angegriffen habe, aus (pag. 832 Z. 328 f.): «Er kam direkt zu mir mit dem Baseballschläger, also habe ich ihn angegriffen.» Diese Darstellung bestätigte der Beschuldigte in zahlreichen Einvernahmen (pag. 859 Z. 430 ff.; pag. 2778 Z. 30 f.; 18 pag. 2779 Z. 43 ff.). Auch anlässlich seiner Einvernahme in der Neubeurteilungs- verhandlung schilderte der Beschuldigte, er sei auf N.________ losgegangen bzw. sie seien beide gleichzeitig aufeinander losgegangen. Er könne sich erinnern, dass er (der Beschuldigte) ihn gepackt und versucht habe, ihn auf den Boden zu stos- sen. Sie seien dann zusammen zu Boden gestürzt (pag. 4088 Z. 28 ff.). Auch schilderte er, erst nachdem sie auf den Boden gegangen seien, habe er von meh- reren Personen Schläge auf den Kopf kassiert (pag. 4089 Z. 2 ff.). Auf diese Aus- sagen des Beschuldigten ist abzustellen. Wäre es anders gewesen, hätte der Be- schuldigte dies zu Protokoll gegeben, zumal ein derart heftiger Schlag am Anfang erst recht eine Notwehrlage indizieren würde. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verteidigung, wonach gestützt auf die Aussagen von BJ.________ und C.________ von einem Auf-den-Boden- Schlagen des Beschuldigten auszugehen sei. BJ.________ gab – von der Verteidigung nur auszugsweise zitiert – Folgendes zu Protokoll (pag. 1712 Z. 45 ff.): «Weiter habe ich gesehen, dass derjenige mit dem Baseball- schläger auf eine Person, vor allem auf den Kopf, mehrmals auf ihn einschlägt. Ich kann nicht sagen zu wem diese Person gehörte die die Schläge vom Baseballschläger erhalten hat. Plötzlich habe ich gesehen wie eine Person am Boden liegt und der Andere mit der Pistole auf denjenigen schiesst der am Boden lag.» Diese von der Zeugin BJ.________ geschilderte Version entspricht, gestützt auf beide ballistischen Sachverständigen, wonach die Position «stehender Schütze – liegendes Opfer» ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziff. 7.7 hiernach), nicht den Tatsachen. Zudem herrscht in ihrer Schilderung keine Klarheit über den Ablauf; so soll jene Person, die zunächst mehrmals der an- deren Person mit dem Baseballschläger auf den Kopf geschlagen habe, sich plötz- lich am Boden befunden haben. Dies macht keinen Sinn, sodass auf diese Aussa- gen nicht abgestellt werden kann. C.________ schilderte zum Auf-den-Boden-Schlagen des Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme Folgendes (pag. 1386 Z 96 ff.): «Mein Bruder hat sein Fahrzeug links neben dem Fahrzeug von A.________ abgestellt. Dies habe ich in einer Distanz von ca. 500 Meter aus beobachtet. Mein Bruder stieg aus dem Auto. Alle stiegen etwa gleichzeitig aus. A.________ hat- te eine Waffe in der Hand, ich weiss aber nicht in welcher Hand. Ich habe dann gesehen, wie mein Bruder vom Hintersitz einen Stock genommen hat. Ich wusste, dass dort einer ist. Ich vermag mich zu erinnern, dass ein Schuss gefallen ist und dass mein Bruder mit dem Stock 1-2 gegen A.________ geschlagen hat. Ich war ca. 10 Minuten „weg", während dieser Zeitspanne kann ich mich an nichts er- innern.» Erst im Rahmen seiner zweiten Einvernahme sagte C.________ aus, sein Bruder sei aus dem Fahrzeug gestiegen und habe mit dem Baseballschläger zuge- schlagen. Er habe ein- oder zweimal zugeschlagen. Dann sei der Täter auf den Boden gefallen. In diesem Moment sei der Schuss gefallen (pag. 1393 Z 50 ff.). An- lässlich der nächsten Einvernahme schilderte C.________, dass er gesehen habe, wie sein Bruder den Beschuldigten mit dem Baseballschläger einmal auf den Kopf geschlagen habe. Er sei sehr nahe gewesen, er und sein Bruder seien fast neben- einander gestanden (pag. 1413 Z. 485 ff.). Als sein Bruder den Beschuldigten auf den Kopf geschlagen habe, sei dieser zu Boden gefallen. Als er am Boden gelegen sei, habe er mit der Pistole geschossen (pag. 141 Z. 505 ff.). 19 Diese Aussagen von C.________ sind widersprüchlich, insbesondere hinsichtlich seiner Distanz zum Geschehen. So gab er in seiner ersten Einvernahme an, 500 Meter entfernt gewesen zu sein (gesehen haben will er dennoch alles), zuletzt will er sich direkt neben seinem Bruder befunden haben. Zudem lassen sich die Aussagen in verschiedener Hinsicht nicht mit den objektiven Erkenntnissen in Ein- klang bringen: - Wie noch gezeigt wird, schlossen beide ballistischen Gutachten die Möglich- keit aus, dass der Schütze am Boden gelegen haben und sein Opfer gestan- den sein könnte (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 7.7 hiernach). Die von C.________ geschilderte Version ist bereits aus diesem Grund unmöglich. - Hinzu kommt, dass die Version von C.________ nicht zum Verletzungsbild von N.________ passt. So wurde bei diesem eine geformte Verletzung an der linken Wange/Jochbeinregion festgestellt (vgl. die Bilder auf pag. 694 ff.), welche gemäss den Gutachtern am ehesten durch einen heftigen Anprall bzw. Schlag mit einem stumpfen Gegenstand entstanden sein muss, welcher eine haarkammartige Struktur mit einem ungefähren Abstand zwischen den «Zinken» von 2.5 mm aufweist (pag. 685). Dabei gibt es Übereinstimmungen in der Struktur eines Bereiches der Tatwaffe mit der Struktur der geformten Verletzung von N.________ (pag. 686). Gemäss dem IRM-Gutachten zeigt die Tatwaffe morphometrisch eine sehr gute Übereinstimmung in Abstand, Form und Winkel der Strukturen des Griffprofils am hinteren, rechtsseitigen Anteil des Verschlussstückes der Waffe bezogen auf die Verletzung an der linken Wange/Jochbeinregion des Opfers. Als verletzungsverursachende Struktur kommt das Griffprofil an der rechten Seite der Tatwaffe in Frage. Ob die Waffe beim Schlagen am Griff oder am Lauf gehalten wurde, kann aus rechtsmedizinischer Sicht offenbar nicht beurteilt werden (vgl. dazu aber die Erwägungen sogleich). Fest steht jedenfalls, dass die verletzungsverursa- chende Struktur nicht durch eine die Waffe führende Hand verdeckt war (pag. 708). Die Verletzung war frisch und entstand gemäss IRM kurz vor dem Tod von N.________. Wieviel vorher, vermochte auch das IRM nicht zu sa- gen (pag. 686). Damit steht für die Kammer fest, dass der Beschuldigte die Schusswaffe vor den Schüssen auch als Schlaginstrument gegen N.________ einsetzte, obwohl er dies anfänglich bestritt (pag. 860 f.). Immerhin räumte er später ein, es sei möglich, dass er ihn (N.________) am Boden mit der Waffe geschlagen habe, wobei er sich aber nicht daran erinnern könne (pag. 902, pag. 4089 Z. 23 f.). Ausgeschlossen ist mithin, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Aussteigen von N.________ zu Boden geschlagen wurde und diesen dann von dort aus bzw. aus dieser Positi- on erschoss. Würde man den Aussagen von C.________ folgen, so hätte der Be- schuldigte gar keine Zeit für einen Schlag mit der Waffe ins Gesicht gehabt. Eben- falls zweifelsfrei widerlegt werden kann die Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Waffe erst am Boden liegend hervorgenommen, durchgeladen und sofort geschossen haben will. Der Abdruck der Waffe im Gesicht von N.________ und die Feststellung der Experten, wonach diese Verletzung vor dem Tod entstanden sein muss, zeigen vielmehr, dass der Beschuldigte die Waffe früher (also schon 20 während der Auseinandersetzung mit N.________) hervorgenommen hatte. Ob er die Waffe bereits in der Hand hielt, als er aus seinem Auto stieg, muss offen gelas- sen werden. Jedenfalls aber muss er die Waffe bei der Ausführung des Schlags anders gehalten haben als nachher bei der Schussabgabe; der Abdruck der rech- ten Seite der Pistole befindet sich auf der linken Wange von N.________. Die Ver- mutung, der Beschuldigte habe die Waffe zunächst am Lauf gehalten, liegt nahe (vgl. Ansicht 3D-Modell, pag. 697). Nur so lässt sich der Abdruck mit einem nach- vollziehbaren Handlungsablauf vereinbaren. Gestützt auf diese Erwägungen kommt die Kammer zum Schluss, dass der Be- schuldigte nicht unmittelbar nach dem Verlassen des Autos von N.________ mit einem Baseballschläger auf den Kopf und so zu Boden geschlagen wurde. 7.5 Wurde der Beschuldigte vor der Schussabgabe am Boden liegend von meh- reren Personen geschlagen oder nicht? Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Ver- handlung aus, der Beschuldigte habe konstant geschildert, er sei vor der Schuss- abgabe am Boden liegend von mehreren Personen umzingelt und geschlagen worden. Die Aussagen vieler Augenzeugen sowie von AC.________ würden über- einstimmend bestätigen, dass bereits vor der Schussabgabe weitere Personen und Autos vor Ort gewesen seien. Dabei handle es sich unbestrittenermassen um Per- sonen und Autos der N.________-Gruppe. Wie Staatsanwältin R.________ zutreffend ausführte, handelt es sich bei der Frage nach den vor und während der Schussabgabe anwesenden Personen um einen äusserst wesentlichen Aspekt, insbesondere mit Blick auf die Beurteilung der Not- wehrlage einerseits und der Angemessenheit der Abwehrhandlung andererseits. Ausser Frage steht, dass der Beschuldigte von den Leuten der N.________- Gruppe massiv geschlagen wurde. Zu klären bleibt indes, ob dies bereits vor oder (gleichsam als Reaktion auf die Schüsse) erst nach der Schussabgabe war. 7.5.1 Objektive Erkenntnisse Die Vorinstanz legte in ihrem Motiv nachvollziehbar dar, dass vom Moment des Ausbremsens bis zur tödlichen Schussabgabe nur eine sehr kurze Zeit, d.h. maxi- mal ein- bis eineinhalb Minuten vergangen sein können (pag. 3087 ff.). 7.5.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte selber machte von der ersten Einvernahme an konstant geltend, er sei bereits vor der Schussabgabe von mehreren Personen geschlagen worden. Bei der Polizei gab er am 27. Dezember 2011 zu Protokoll (pag. 816 Z. 40 ff.): «N.________ und ich schlugen uns dann gegenseitig auf dem Boden liegend. Alle anderen kamen dann herbei. Ich verspürte dann mehrere Schläge auf den Kopf […] und auch auf dem Rücken. Weil mehrere Personen auf mich schlugen, konnte ich N.________ nicht mehr halten, er entwand sich von mir. Ich lag dann alleine auf dem Boden und versuchte meine Kopf mit den Armen vor den Schlägen zu schützen. Ich dachte zu mir, dass die mich töten würden. Ich konnte nichts andres machen, ich hatte eine Pistole dabei.» Am 2. Februar 2012 schilderte der Beschuldigte, er sei mit N.________ am Boden gewesen und habe von hinten Schläge erhalten. Er habe dann gesehen, wie hinter ihm mehrere Personen gewesen seien (pag. 862 21 Z. 591 ff.). Auch am 12. November 2013 führte der Beschuldigte aus, er habe vor der Schussabgabe mehrere Schläge kassiert, mehrheitlich auf den Kopf (pag. 926 Z. 583 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erzählte der Be- schuldigte, es habe zuerst einen Zweikampf zwischen ihm und N.________ gege- ben (pag. 2778 Z. 30 f.). Auf die Frage, wer ihn geschlagen habe, führte der Be- schuldigte aus (pag. 2778 Z. 38 ff.): «Verschiedene Personen, aus dem Mercedes. Es waren seine Familienangehörigen. […] Wir sind zusammen auf den Boden gestürzt, das weiss ich noch. Da- nach wurde ich geschlagen. Es war eine riesen Panik. […] Ich habe mehrere Baseballschläger fest- gestellt. Ich wurde auch mit Füssen getreten. In dieser Situation habe ich die Waffe vorne aus dem Hosenbund gezogen, habe eine Ladebewegung gemacht und geschossen. Dabei waren meine Hän- de bereits blutig.» Im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll (pag. 4088 Z. 33 ff.): «Ich wollte mich befreien, er kam mit dem Baseballschläger. Dann kamen weitere Personen von hinten. Ich wusste, dass die alle kommen, ich habe ja die drei Au- tos gesehen, als sie an der Pizzeria vorbeigefahren sind. Vorne war aber N.________, ich bin auf ihn losgegangen. Wir sind vor sein Auto, das vorderste Auto in Fahrtrichtung, gefallen. […] Wir gingen zu Boden, ich habe dann von mehreren anderen Personen Schläge auf den Kopf kassiert. Es waren mehrere Personen und Schläger. Ich habe die Baseballschläger gesehen und die Schläge gespürt.» Es sei dunkel und ein riesen Durcheinander gewesen, er wisse nicht, ob N.________ oder jemand anderes mit dem Baseballschläger geschlagen habe. Er habe von Anfang an Schläge kassiert, es seien diverse Leute aus den Autos ge- kommen, die hätten auch angefangen zu schlagen. Als sie (er und N.________) zu Boden gegangen seien, seien die anderen Leute auch schon dort gewesen. Diese hätten auch geschlagen. Als mehrere Personen da gewesen seien und er Schläge kassiert habe, habe er reagieren müssen. Auf die Frage, wie er die Pistole habe am Boden hervornehmen können, führte der Beschuldigte aus, man könne eine Pistole auch am Boden behändigen, wenn man sich beispielsweise mit den Füssen wehre, könne man sie mit den Händen nehmen. Er habe sie aus dem Hosenbund genommen (pag. 4089 Z. 32 ff.). 7.5.3 Aussagen der Zeugen Zahlreiche Personen waren während den Geschehnissen an der Bushaltestelle BA.________ (Ort) anwesend: Vorab die beiden Zeuginnen BK.________ und BJ.________, welche aus dem Bus Richtung BL.________ ausstiegen und dann auf die gegenüberliegende Strassenseite wechselten. Sie waren somit als erste vor Ort und bekamen den Beginn der Vorfälle mit; sie sahen die Autos heranfahren, als sie auf der anderen Seite des Fussgängerstreifens waren und weiter Richtung BA.________ (Ort)/Tankstelle liefen. Der Bus Richtung BM.________ kam erst et- was später an (als der Bus Richtung BL.________ schon weg war, wie der Chauf- feur des BM.________-Busses und Zeuge BN.________ sagte; dies ergibt sich auch daraus, dass die sich bereits auf dieser Strassenseite befindlichen Zeuginnen BK.________ und BJ.________ den BM.________-Bus teilweise als sichtbehin- dernd beschrieben). Aus dem BM.________-Bus stiegen der Zeuge BO.________ und die Zeugin BP.________ aus. Sie bewegten sich dann vom Ausstiegsort re- tour in Richtung BA.________-Weg. Im Bus drin verblieb der Zeuge BQ.________. Hinter dem BM.________-Bus und noch vor dem Fussgängerstreifen befand sich der Zeuge BI.________, welcher mit seinem Auto wegen des haltenden Busses seinerseits anhalten musste. 22 Diese sieben Zeugen – BK.________, BJ.________, BN.________, BO.________, BP.________, BQ.________ und BI.________ – erachtet die Kammer als zentral: Die Zeugin BK.________ wurde zweimal befragt, einmal am 27. Dezember 2011 (pag. 1445 ff.) sowie am 24. Mai 2012 (pag. 1453 ff.). Bei der Polizei schilderte sie, dass, als sie und die Zeugin BJ.________ auf der anderen Seite auf dem Trottoir angekommen seien, ein Auto gebremst habe. Es sei zuerst ein kleines Auto und dann ein grösseres, glaublich ein BMW, gekommen. Es sei dann noch ein Bus ge- kommen, welcher vom BR.________ (Spital) hergekommen sei und angehalten habe. Unmittelbar danach seien zwei weitere Autos gekommen. Aus dem ersten weissen Auto sei eine Person ausgestiegen, diese (= der Fahrer) sei aggressiv gewesen. Er habe aus dem Kofferraum einen Baseballschläger geholt. Der Beifah- rer des ersten, kleinen weissen Autos sei dann zum zweiten weissen Auto gegan- gen, habe den Beifahrer am Aussteigen gehindert und ihn dann schliesslich her- ausgezogen. So wie sie sich erinnern könne, habe der Fahrer des zweiten weissen Autos die Waffe gehabt. Ihre Kollegin und sie seien schockiert gewesen und seien über die Strasse gegangen. Sie hätten Angst gehabt, als sie die Schläge mitbe- kommen hätten. Sie hätten sich versteckt, sie habe die Polizei angerufen (pag. 1446 Z. 21 ff.). Es seien zuerst vier Personen auf der Strasse gewesen, wel- che sich geschlagen hätten. Es seien dann noch mehr Personen dazugekommen. Es sei meistens eine Person am Boden gewesen, auf welche sie eingeschlagen hätten. Als sie (die Zeuginnen) die Waffe gesehen hätten, seien sie abgehauen, damit nicht ihnen noch etwas passiere (pag. 1446 Z. 56 ff.). Weiter schildert die Zeugin BK.________, der mit dem Baseballschläger sei zu den zwei Personen, welche sich mit den Fäusten geprügelt hätten (die beiden Beifahrer) gegangen. Gleich unmittelbar danach sei derjenige mit der gezogenen Waffe auf die drei Per- sonen zugekommen. In dem Moment seien ihre Kollegin und sie über die Strasse, weg vom Ganzen. Es sei alles sehr schnell, so wie ein Blitz gegangen (pag. 1447 Z. 71 ff.). Sie (die vier Personen) hätten dann begonnen zu prügeln. Ihre Kollegin und sie hätten sich in der Einstellhallen-Einfahrt versteckt. Sie seien zwischendurch wieder nach vorne um zu schauen. Als der Bus weggefahren sei, hätten sie etwas mehr gesehen. Die Männer seien sehr brutal gewesen, sie hätten jemanden am Kopf geschlagen mit dem Baseballschläger (pag. 1447 Z. 78 ff.). So wie sie es ge- sehen habe, seien immer zwei Personen gegeneinander gewesen. Sie habe zwei Schüsse gehört. Sie habe diese gesehen (sic!), als sie zur Garage gegangen sei. Sie habe gesehen, wie jemand verletzt am Boden gelegen habe. Auf ihn hätten sie mit dem Baseballschläger eingeschlagen. Es seien noch weitere Autos hinzuge- kommen, die versucht hätten zu helfen (pag. 1447 Z. 89 ff.). Derjenige mit dem Ba- seballschläger habe zunächst auf den Beifahrer des zweiten weissen Autos einge- schlagen. So wie sie es gesehen habe, habe immer die gleiche Person den Base- ballschläger gehabt. Es seien zwischendurch Autos gekommen, das Ganze sei sehr brutal gewesen. Auf Frage führte BK.________ aus, die zwei weiteren Autos seien gleich hinterher gekommen. Sie wisse nicht, was die gemacht hätten (pag. 1447 Z. 105 ff.). Sie hätten am meisten auf denjenigen mit der braunen Jacke ein- geschlagen. Dieser habe sich nicht wehren können, da er nichts in den Händen gehabt habe. Er sei dann auf die Knie gegangen. Die Schüsse seien passiert, be- vor die Person mit der braunen Jacke am Boden gelegen sei. Als die Person mit 23 der Waffe auf die anderen zugegangen sei, seien die Schüsse gefallen. Sie habe wegen der Autos nicht genau gesehen, wer geschossen habe. Sie sei sich nicht si- cher, aber sie glaube, dass derjenige mit der braunen Jacke der sei, der aus dem zweiten Auto gezogen worden sei (pag. 1448 Z. 113 ff.). Die Zeugin BK.________ räumte von sich aus ein, es sei alles etwas viel gewesen, sodass sie nicht alles ge- nau habe sehen können (pag. 1448 Z. 117). Sie habe zwischendurch kurze Black- outs und sie habe sich auch immer auf unterschiedliche Sachen konzentriert (pag. 1450 Z. 213 f.). Diese Aussagen bestätige BK.________ anlässlich ihrer Ein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft. Insbesondere führte sie aus, derjenige der geschossen habe sei in der Nähe der anderen vier bis fünf Männer gestanden, die- se seien wie in einem Kreis zusammengestanden (pag. 1456 Z. 122 ff.). Sie (die Zeuginnen) seien weggerannt, als sie die Schüsse gehört hätten, auf dem Weg zum Versteck hätten sie die Polizei gerufen (pag. 1456 Z. 128 ff.). Der Mann mit der Waffe sei gestanden (pag. 1458 Z. 188 f.). Er sei gelaufen, sie seien alle an ei- nem Punkt zusammengekommen. (pag. 1458 Z. 197 f.). Der Mann mit der Waffe sei recht nahe bei den anderen, vermutlich drei Personen, gewesen, als er ge- schossen habe. Die Distanz habe ca. zwei bis drei Meter betragen. Die Zeugin BJ.________ wurde am 27. Dezember 2011 (pag. 1711 ff.) polizeilich und am 23. Mai 2012 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 1716 ff.). Sie und BK.________ seien aus dem Bus ausgestiegen, hätten die Strasse über- quert und seien Richtung BS.________ (Geschäft) BA.________ (Ort) gelaufen. Plötzlich sei ihnen ein grosses weisses Auto entgegen gefahren und hinter dem weissen Auto sei ein kleineres Auto gefahren. Dieses habe beschleunigt und das grosse weisse Auto überholt sowie quer davor angehalten und so die Weiterfahrt versperrt (pag. 1712 Z. 20 ff.). Sie und BK.________ seien stehen geblieben. In beiden Autos habe sich sicher je eine Person befunden. Das Ganze habe sich sehr schnell abgespielt. Derjenige vom kleinen Auto habe einen Baseballschläger aus dem Kofferraum geholt. Weiter habe sie gesehen, dass derjenige mit dem Base- ballschläger mehrmals auf eine Person, vor allem auf den Kopf, eingeschlagen ha- be. Sie könne nicht sagen zu wem die Person gehört habe, die die Schläge vom Baseballschläger erhalten habe. Plötzlich habe sie gesehen wie eine Person am Boden liege und der Andere mit der Pistole auf denjenigen schiesse der am Boden gelegen sei (pag. 1712 Z. 39 ff.). Als sie die Schüsse gesehen (sic!) und gehört hätten, seien sie sofort weggesprungen und hätten sich bei einer Garage weiter oben versteckt. Sie wisse nicht mehr, ob derjenige mit dem Baseballschläger der sei, der geschossen habe. Nach zwei Schüssen sei ein Auto vom BR.________ (Spital) angefahren gekommen. Aus Richtung der BB.________ (Tankstelle) sei ein weiteres Auto angefahren gekommen. Dies seien eher normale Autos gewesen, beschreiben könne sie die Autos nicht (pag. 1712 Z. 51 ff.). Auf einem Auto sei auf der Heckscheibe und/oder auf der Seite des Autos BT.________ (Internet Domain) gestanden, sie könne aber nicht mehr sagen, ob dies auf dem kleineren Auto ge- standen habe, welches das grössere Auto gestoppt habe, oder ob in der Zwischen- zeit ein weiteres Fahrzeug dazwischen gefahren sei. Von den zwei Autos, die später hinzugekommen seien, seien Personen ausgestiegen und hätten sich zu dieser Schlägerei gesellt. Es seien bis zu zehn Personen an dieser Schlägerei be- teiligt gewesen. Da sie in diesem Augenblick mit der Polizei am telefonieren gewe- 24 sen sei, könne sie hierzu keine genaueren Angaben machen (pag. 1713 Z. 67 ff.). Noch einmal auf die Situation der Schussabgabe angesprochen führte die Zeugin BJ.________ aus, der, der geschossen habe, habe das Opfer mit einer Hand auf der einen Körperseite gehalten. Da er den Rücken zu ihr gedreht gehabt habe und zwischendurch auch ein Bus dazwischen gefahren sei, habe sie nicht alles gese- hen. Sie glaube, er habe mit der rechten Hand und einhändig geschossen. Er habe zweimal Richtung Bauch geschossen. Diese Aussagen bestätigte BJ.________ an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 1716 ff.). Auf Frage führte sie aus, sie glaube, der Bus Richtung BM.________ sei gekommen, bevor ge- schossen worden sei. Sie seien dort stehen geblieben, weil sie Angst gehabt hät- ten. Die Personen hätten angefangen zu prügeln. Es seien noch mehr Autos dazu gekommen, sowohl von der Stadt als auch vom BS.________ (Geschäft) her. Die Personen hätten schon zu prügeln begonnen, bevor der Bus gekommen sei. Sie wisse noch, dass die Personen im Bus auf die Szene geschaut hätten und das hät- ten diese ja nicht gemacht, wenn dort nicht geprügelt worden wäre. Der Bus sei dann weiter gefahren und sie seien gleich nach der Bushaltestelle gestanden. Sie hätten aus dieser Position gesehen, wie er geschossen habe. Sie seien am prügeln gewesen, hätten sich gegenseitig mit den Baseballschlägern verletzt. Sie glaube, dass derjenige, der erschossen worden sei, schon am Boden gelegen habe, weil sie mit dem Baseballschläger auf ihn eingeschlagen hätten. Der andere habe dann glaublich zweimal geschossen (pag. 1719 Z. 90 ff.). Glaublich habe der Schütze Richtung S.________ (Ort) geschossen. Sie habe erst hingeschaut, als sie die zwei Schüsse gehört habe (pag. 1719 Z. 121 ff.). Der Schütze sei nicht gestanden, son- dern er sei in einer knienden Position gewesen, ein Knie am Boden und ein Knie in der Luft (pag. 1720 Z. 133 f.). Auf die Frage, ob, als sie die Schüsse gehört und hingeschaut habe, neben dem Schützen und dem Opfer noch weitere Personen dort gewesen seien, führte die Zeugin BJ.________ aus (pag. 1720 Z. 153 f.): «Ja, diejenigen, welche mit den anderen Autos dazugekommen sind. Sie haben sich auf kurdisch ange- schrien und waren auch am Prügeln. Es gab viele Verletzte. […] Ich schätze, es waren inkl. dem Schützen und dem Opfer ca. 10 Personen.» BO.________ (befragt am 27. Dezember 2011, pag. 1949 ff., und am 17. April 2012, pag. 1501 ff.) schilderte, er habe gesehen, wie BP.________ nach dem Verlassen des Busses wie angewurzelt stehen geblieben sei. Sie hätten auf die andere Strassenseite geschaut und zwei Personenwagen gesehen. Danach habe er bemerkt, dass zwei Schlägereien im Gang gewesen seien. An beiden Orten sei jeweils ein Mann am Boden gelegen und einer habe sich auf ihm befunden. Diver- se Personen seien unmittelbar daneben gestanden. Die eine Keilerei habe vor dem ersten, weissen Fahrzeug stattgefunden. Die andere Keilerei habe hinter dem wuchtigen Wagen stattgefunden. Die Fahrertüre des weissen Fahrzeugs sei offen gewesen. Es habe eine männliche Person auf dem Fahrersitz gesessen. Er sei nach aussen gedreht gewesen, er habe seine Beine feststellen können. Es habe so ausgesehen, als ob die Personen, welche unmittelbar neben den sich prügelnden Personen gestanden seien, dazugehören würden. Sie seien ähnlich gekleidet und sehr nahe am Tatort gewesen (pag. 1949 Z. 12 ff.). Ihm seien keine Gegenstände aufgefallen, für ihn habe es wie ein Handgemenge ausgesehen. Es sei schwierig zu sagen, er denke aber, dass bei der vorderen Keilerei etwa vier bis fünf Personen 25 gestanden seien. Er und die Zeugin BP.________ seien dann zusammen Richtung BA.________ gegangen. Auf dem Weg hätten sie die Polizei verständigt, sie hätten nicht zurück geschaut. Irgendwann seien dann zwei Schüsse gefallen. Er könne aber nicht genau sagen, wann das gewesen sei. Er wisse nicht, ob es vor oder nach seinem ersten Anruf gewesen sei (pag. 1495 Z. 38 ff.). Als die Schüsse gefal- len seien, hätten sie sich schon ca. 30 m vom Tatort entfernt befunden. Von da an habe er natürlich nicht mehr viel gesehen (pag. 1496 Z. 72 ff.). Weiter gab der Zeuge BO.________ an, er habe festgestellt, dass plötzlich weniger Personen vor Ort gewesen seien, er könne allerdings nicht sagen, wie diese die Örtlichkeit ver- lassen hätten (pag. 1497 Z. 159 f.). Bei der Staatsanwaltschaft bestätige BO.________ seine bisherigen Aussagen. Er habe zwei Autos gesehen, die ko- misch auf der Strasse gestanden seien. Auf Frage verneinte er, weitere Fahrzeuge gesehen zu haben (pag. 1503 Z. 68 f.). Bei der ersten Prügelei (gemäss den Ein- zeichnungen von BO.________ auf dem Plan, pag. 1509, handelt es sich dabei um jene vor dem ersten Fahrzeug, also um den Beschuldigten und N.________) sei eine ziemliche Ansammlung von Personen gewesen, er schätze sie auf ca. 10 Per- sonen. Jemand sei am Boden gelegen einer sei auf diesem drauf gewesen. Die anderen Personen seien nur herumgestanden. Bei der zweiten Prügelei seien glaublich zwei Personen involviert gewesen, jemand am Boden und jemand halb drauf (pag. 1503 Z. 78 ff.). Es seien sehr viele Leute gewesen und die ganze Situa- tion sei sehr aggressiv gewesen. Sie seien nicht nur am reden, sondern am prügeln gewesen (pag. 1504 Z. 94 ff.). Während sie in Deckung gegangen seien, habe er nichts gehört. Als er in Deckung gewesen sei, habe er mit der Polizei gesprochen. Von dort habe er keine Sicht auf die Geschehnisse gehabt. Er habe dann noch zweimal um die Ecke geschaut, er wisse nicht mehr, was er wann gesehen habe. Das meiste wohl beim ersten Mal, weil er dann länger geschaut habe. Er habe ge- sehen, dass bei der ersten Prügelei jemand am Boden gelegen und jemand auf dieser Person gekniet sei. Jemand sei beim Fahrzeug Nr. 1 gewesen und habe et- was beim geöffneten Kofferraum gemacht. Ebenfalls beim Fahrzeug Nr. 1 sei je- mand in der offenen Fahrertüre gesessen, mit den Beinen aus dem Fahrzeug her- aus. Er glaube, diese Person sei anschliessend noch zum Kofferraum gegangen, dies sei aber nur noch eine vage Erinnerung. Währenddessen habe er bei der ers- ten Prügelei keine Änderung der Situation festgestellt. Es seien noch mehrere Per- sonen herumgestanden, er könne sich aber an keine aktiven Handlungen erinnern. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keinen Waffeneinsatz (Schuss) gehört (pag. 1504 Z. 109 ff.). Er sei sicher wieder hinter die Deckung gegangen, es sei nicht sehr viel passiert an der Bushaltestelle. Er sei wohl wieder zurück zur Zeugin BP.________ gegangen und habe mit ihr gesprochen. Während dem Reden mit ihr habe er zwei Schüsse gehört. Er sei ziemlich erschrocken, weil er bis zu diesem Zeitpunkt keine Waffe wahrgenommen habe. In dem Moment habe er entschieden, nochmals die Polizei anzurufen (pag. 1505 Z. 154 ff.). Ihm sei vor dem zweiten Anruf bei der Po- lizei aufgefallen, dass mindestens ein Fahrzeug sich von der Stadt her genähert habe. Die Zeugin BP.________ wurde zweimal einvernommen (Einvernahme vom 27. Dezember 2011, pag. 1699 ff.; Einvernahme vom 17. April 2012 pag. 1703 ff.). Bei der Polizei gab sie zu Protokoll, ihr sei nach dem Aussteigen aus dem Bus auf- 26 gefallen, dass gegenüber ein Auto quer auf der Strasse gestanden sei. Hinter die- sem Fahrzeug sei ein anderes Auto gestanden, welchem wahrscheinlich vom vor- deren Fahrzeug der Weg abgeschnitten worden sei. Aus dem vorderen Fahrzeug seien glaublich zwei oder drei Personen ausgestiegen. Aus dem hinteren Fahrzeug sei eine Person ausgestiegen und zum vorderen Fahrzeug gegangen. Sie habe auch gesehen, dass jemand einen Baseballschläger in den Händen gehabt habe. Es könne auch sein, dass mehrere Personen Baseballschläger in den Händen ge- habt hätten. Es seien mehrere Personen beteiligt gewesen, sie habe aber die an- deren Personen nicht wahrgenommen. Ihr seien einfach die zwei Personen beim vorderen Auto aufgefallen. Involviert gewesen seien aber insgesamt glaublich ca. fünf Personen, es habe eine aggressive Stimmung geherrscht. Sie könne nicht sa- gen, ob eine Person angegriffen worden sei oder wie es begonnen habe. Sie habe einfach gesehen, dass eine Person einen Baseballschläger gehabt habe und die andere Person habe keinen Gegenstand in den Händen gehabt (pag. 1700 Z. 11 ff.). Sie sei dann mit dem Zeugen BO.________ Richtung BA.________ ge- gangen. Sie habe noch gesehen, dass eine der Personen eine Pistole in den Hän- den gehalten habe. Ob sie wirklich die Waffe gesehen habe, könne sie nicht mehr sagen. Aber sicherlich habe sie dann zwei oder drei Schüsse vernommen. Sie könne nicht mehr sagen, wie lange die Szene gedauert habe (pag. 1700 Z. 34 ff.). Etwas später ergänzte die Zeugin BP.________, BO.________ habe ihr gesagt, dass noch ein drittes Fahrzeug involviert gewesen sei und dass noch weitere Per- sonen hinzugekommen seien. Dies habe sie selber nicht wahrgenommen (pag. 1701 Z. 83 ff.). Diese Aussagen bestätige BP.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung. Auf die Frage, wie viele Personen aus den Au- tos ausgestiegen seien, gab sie an, das könne sie nicht sagen. Total seien es viel- leicht sieben Personen gewesen, aber sie wisse die genaue Zahl nicht (pag. 1705 Z. 83 ff.). Sie seien Mann auf Mann aufeinander losgegangen und hätten begonnen zu «schlegeln». Weiter konnte die Zeugin BP.________ nicht mehr sagen, ob zum Zeitpunkt, als sie und BO.________ sich in Sicherheit gebracht hatten, schon ge- schossen worden ist (pag. 1706 Z. 107 ff.). Der Zeuge BI.________ wurde zweimal befragt (pag. 1635 ff. und pag. 1644 ff.). Bei der Polizei gab er zu Protokoll, er habe gesehen, wie auf der Gegenfahrspur ein BMW langsam auf den Bus aufgeschlossen habe. Plötzlich habe ein Fahrzeug den BMW überholt und unmittelbar vor diesem eingebogen, ihn ausgebremst. Zwei weitere Fahrzeuge hätten auf den BMW aufgeschlossen und ebenfalls auf dem Trottoir hinter diesem parkiert. Er schätze den zeitlichen Abstand zwischen dem Heranfahren des BMW und demjenigen der zwei weiteren Fahrzeuge auf ca. 15 bis 20 Sekunden. Als die beiden Lenker (der vorderen Fahrzeuge) bereits am Boden gewesen seien, hätten sich die Fahrzeugtüren der beiden hinter dem BMW parkier- ten Fahrzeuge geöffnet. Mehrere Personen seien ausgestiegen und in der Folge zu den beiden am Boden liegenden Lenkern gerannt. Er könne nicht angeben, wie viele Personen aus den beiden Fahrzeugen ausgestiegen seien. Für ihn habe es ausgesehen wie der Beginn einer Massenschlägerei. In der Folge sei er mit seinem Auto weggefahren, an dem vor ihm stehenden Bus vorbei. Er habe einfach weg- gewollt, er sei neben der Schlägerei gestanden. Es sei eng gewesen und er habe nach vorne schauen müssen. Er sei via Kreisel BA.________ (Ort) weg vom Ge- 27 schehen in Richtung S.________ (Ort) gefahren. Als er im Kreis gewesen sei, habe er etwas «chlepfen» gehört. Es sei zweimal gewesen, die beiden Knalle seien im Abstand von ca. einer Sekunde gefallen (pag. 1636 Z. 20 ff.). Die beiden Fahrzeu- ge hinter dem BMW konnte BI.________ nicht beschreiben (pag. 1637 Z. 63 ff.). Als er mit seinem PW auf der Höhe des Busses gewesen sei, habe er feststellen können, wie der Chauffeur das Seitenfenster geöffnet und nach hinten geschaut habe (pag. 1637 Z. 98 f.). Auf Frage der Verteidigung führte der Zeuge BI.________ aus, der weisse BMW habe keine Möglichkeit gehabt, wegzufahren. Das Fahrzeug sei zwischen der verbreiterten Limousine und den aufgeschlossenen Fahrzeugen eingeklemmt gewesen (pag. 1638 Z. 128 ff.). Diese Aussagen bestätigte BI.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Als die Lenker der ersten beiden Fahrzeuge beim Fussgängerstreifen zu Fall gekom- men seien, habe er bereits geschaut, wohin er wegfahren könnte. Das Ganze habe ihm nicht gefallen. Er habe hinter den Geländewagen geschaut und dort hätten sich mehrere Fahrzeuge aufgereiht. Bei diesen Fahrzeugen seien recht viele Leute ausgestiegen. Er könne nicht beziffern, wie viele Personen dies gewesen seien. Diese Personen seien alle in Richtung Fussgängerstreifen gelaufen oder gerannt. Er könne sich 100%ig an mindestens zwei Fahrzeuge erinnern (pag. 1646 Z. 80 ff.). Über die Farbe, Marke etc. der Fahrzeuge drei und vier könne er nichts sagen, er habe quasi einen Tunnelblick gehabt. Er habe gewusst, dass die Situati- on eskaliere, er habe das irgendwie gespürt (pag. 1647 Z. 95 ff.). Er sei im ersten Viertel des Kreisels gewesen, als es «gechlepft» habe (pag. 1647 Z. 123 f.). Auch der Zeuge BN.________ (Chauffeur des BM.________-Busses) wurde zweimal befragt (pag. 1083 ff. und pag. 1090 ff.). Während die Passagiere ausge- stiegen seien, habe er festgestellt, dass auf der linken Strassenseite etwas «im Gang» gewesen sei. Er habe das Seitenfester des Busses geöffnet und nach links hinten in Richtung der Schreie geschaut. Die Distanz vom Bus zu den Schreien habe ca. eine Wagenläge eines Busses, also ca. 18 Meter, betragen. Er habe fünf Personen festgestellt. Weiter habe er drei Autos festgestellt. Sie seien hintereinan- der parkiert gewesen. Auf der Höhe des zweiten Fahrzeugs – es habe sich um ei- nen grossen weissen BMW Offroader gehandelt – sei eine Schlägerei im Gang gewesen. So wie er es gesehen habe, hätten zwei Männer auf einen einzelnen Mann eingeschlagen. Auf der linken Seite des Kotflügels des vordersten Fahrzeugs – er könne nicht sagen, was für eine Automarke es gewesen sei – seien auch zwei Männer am Boden gelegen und hätten aufeinander eingeschlagen (pag. 1084 Z. 19 ff.). Hinter dem BMW habe der dritte Wagen gestanden, wobei er die Auto- marke nicht sagen könne, es sei ein dunkles Fahrzeug gewesen. Weitere Perso- nen habe er bei diesem Auto nicht gesehen. Ca. fünf Sekunden später sei ein wei- teres Fahrzeug zur Gruppe gefahren. Es habe sich um einen grauen oder silbernen Kombi Audi oder Passat gehandelt. Der Wagen sei hinter den drei parkierten PWs abgestellt worden. Aus dem Kombi seien zwei Männer ausgestiegen. Die beiden hätten sich schnellen Schrittes in Richtung der Männer, welche am «schlegeln» gewesen seien, begeben. Da es finster gewesen sei, habe er nicht genau gesehen, was die beiden gemacht hätten (pag. 1084 Z. 36 ff.). Es komme ihm noch in den Sinn, dass am Kombi, welcher später dazu gefahren sei, auf der Seite eine Rekla- me angebracht gewesen sei. Es habe sich um eine rötliche Aufschrift gehandelt 28 (pag. 1084 Z. 54 f.). Während die beiden Personen, welche aus dem Kombi ge- kommen seien, ausgestiegen und zu den anderen gelaufen seien, habe er aus der Richtung des vordersten Autos zwei Schüsse gehört. Als die Schüsse gefallen sei- en, sei der Ein- und Ausstieg im Bus beendet gewesen. Ein Fahrgast, welcher un- mittelbar neben ihm gestanden sei, habe zu ihm gesagt, dass er Angst habe und ihn aufgefordert, sofort weiterzufahren. In der Folge sei er mit dem Bus in Richtung nächster Haltestelle weitergefahren (pag. 1084 Z. 58 ff.). Diese Aussagen bestätige BN.________ anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. Beim Zeugen BQ.________ handelt es sich um denjenigen Fahrgast, welcher den Buschauffeur BN.________ zur Weiterfahrt aufforderte (pag. 1085 Z. 72 f.). Auch er wurde sowohl polizeilich (pag. 1424 ff.) als auch vom zuständigen Staatsanwalt (pag. 1433 ff.) einvernommen. Bei der Polizei gab der Zeuge BQ.________ zu Pro- tokoll, er sei zuvorderst neben dem Chauffeur gesessen. Um ca. 19:44 Uhr seien sie mit dem Bus an der Bushaltestelle BA.________ (Ort) gestanden. Dort, wo sie mit dem Bus gestanden seien, seien zwei Männer südländischen Aussehens vor ihnen, das heisse vor dem Bus, durchgerannt (pag. 1425 Z. 19 ff.). Sie seien in ei- nem Wahnsinnstempo gerannt. Das sei ihm komisch vorgekommen, weshalb er dann zurückgeschaut habe. Ob hierbei bereits die zwei Schüsse gefallen seien, wisse er nicht. Als er zurückgeschaut habe, sei auf der anderen Strassenseite bei der Bushaltestelle, bei der Betonmauer, eine dritte Person gestanden. Bei dieser dritten Person seien noch zwei weitere Personen gestanden. Ob es sich bei den Personen eins und zwei um die beiden Männer gehandelt habe, welche vor dem Bus durchgerannt seien, könne er nicht sagen. Die dritte Person sei mit dem Rü- cken zur Wand gestanden, diese sei eindeutig eingeengt gewesen. Die beiden an- deren Personen hätten auf die dritte Person eingeschlagen, wobei er nicht sicher sagen könne, ob jemand etwas in der Hand gehabt habe oder nicht (pag. 1425 Z. 27 ff.). Es habe mindestens ein oder noch ein zweites Auto auf der Höhe der drei Personen gestanden. Das Ganze sei unheimlich schnell gegangen. Im Bereich der beiden Fahrzeuge, zwischen den Fahrzeugen, seien noch mindestens zwei weitere Personen aufgetaucht. Er sei sich nicht mehr sicher, ob in diesem Moment zwei Schüsse gefallen seien oder ob die Schüsse gefallen seien und er dadurch zurück- geblickt habe (pag. 1425 Z. 43 ff.). Diese Aussagen bestätigte Peter BQ.________ bei der Staatsanwaltschaft vollumfänglich. Er präzisierte, heute könne er sicher sa- gen, dass die Schüsse ganz am Ende seiner Beobachtungen gefallen seien. Er habe danach den Buschauffeur umgehend aufgefordert, wegzufahren (pag. 1434 Z. 33 ff.). Er habe sich umgedreht, nachdem die beiden Männer vorbeigerannt sei- en. Er habe mehrere Männer vor dem Auto stehen sehen, wobei er sich nicht an die Personenanzahl erinnern könne. Ein Mann sei mit dem Rücken zur Wand ge- standen, zwei Personen hätten auf diesen eingeprügelt (pag. 1435 Z. 54 ff.). Das Ganze sei sehr schnell gegangen und habe nur wenige Sekunden gedauert. Es seien dann zwei Schüsse gefallen (pag. 1435 Z. 74 f.). Nichts zur Sachverhaltsfeststellung beitragen können nach Auffassung der Kam- mer – und entgegen den Vorbringen der Verteidigung – die Aussagen von BU.________ und BV.________. 29 Weder aus dem Rapport (pag. 1107 f.) noch aus der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme (pag. 1109 ff.) ergibt sich eindeutig, was der Zeuge BU.________ wann gesehen hat. Erhebliche Zweifel an seinen geschilderten Wahrnehmungen lässt der Umstand aufkommen, dass er bereits im Rapport die schlechten Sichtverhält- nissen und seine Distanz zu den Geschehnissen erwähnte. Er wusste auch nicht, was die Ursache des Knalls (er nahm nur einen wahr, obwohl es nachweislich zwei Schüsse waren) gewesen sein könnte. Anlässlich der zweiten Einvernahme gab er dann an, er habe gedacht, der Knall könne vom Schliessen einer Autotür stammen (pag. 1113 Z. 159 ff.). Weiter gab er an, dass er den Knall nur habe hören können, weil er sich bereits auf dem Balkon befunden habe (pag. 1114 Z. 172). Folglich kann es sich nicht um einen sehr lauten Knall gehandelt haben, was wiederum gut zum Zuknallen einer Autotür passen würde. Offensichtlich ist jedenfalls, dass an- gesichts der Vielzahl von wesentlich tatortnäheren Aussagen auf diese vage Zeu- genaussage nicht abgestellt werden kann. Dasselbe gilt für die Aussagen der betagten BV.________ (pag. 1650 f.). Es han- delt sich um sehr unspezifische, nicht protokollierte Aussagen, die in vielerlei Hin- sicht nicht zu den übrigen Beweismitteln passen. So schilderte sie beispielsweise als Einzige, dass während ca. 5 Minuten (vor der Schussabgabe!) auf der Strasse lauthals gestritten worden sei. Zudem sprach sie nur von einem lauten Knall, ob- wohl es nachweislich zwei Schüsse waren. Der Beschuldigte kann mithin auch aus diesen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.5.4 Würdigung Es handelt sich bei den soeben zitierten, als wesentlich erachteten sieben Zeugen um unbeteiligte Dritte, die nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt haben. Sie waren allesamt nah an den Geschehnissen dran und bekamen einiges mit. Al- lerdings – dies wurde bereits in Ziff. 7.2 hiervor ausführlich dargelegt – hat keiner der Zeugen alles gesehen. Es handelte sich um ein äusserst schnelles und dyna- misches Geschehen. Es gab verschiedene Schlägereien und Schauplätze, welche die Aufmerksamkeit der Zeugen auf sich zogen. Zudem empfanden alle Zeugen die Situation als bedrohlich und brachten sich in Sicherheit. Diese Umstände erklären, weshalb die einzelnen Zeugenaussagen teilweise untereinander, manchmal auch in sich, widersprüchlich ausgefallen sind. Gewisse Schilderungen lassen sich zu- dem gestützt auf gesicherte Erkenntnisse ausschliessen. So zum Beispiel, dass es sich bei den sich an der Betonmauer prügelnden Männern um den Beschuldigten und N.________ handelte. Ihre Auseinandersetzung fand vor dem ersten Auto, im Bereich des Fussgängerstreifens, wo dann auch das Blut des Opfers festgestellt wurde (vgl. pag. 549), statt. Auch wenn sich der exakte Geschehensablauf anhand der erörterten Aussagen nicht rekonstruieren lässt, so sind diese für die Beweis- würdigung – insbesondere um die Ereignisse rund um die Schussabgabe in eine zeitliche Reihenfolge zu bringen – dennoch zentral. Die Geschehnisse von Beginn an wahrgenommen haben die Zeuginnen BK.________ und BJ.________, welche beide das Ausbremsen des Beschuldigten durch N.________ schilderten. Beide Zeuginnen berichteten zudem vom Hinzu- kommen von zwei weiteren Fahrzeugen, wobei der Zeitpunkt und die Richtungen nicht übereinstimmen. Während BK.________ angab, die zwei weiteren Fahrzeuge 30 seien «unmittelbar» nach den ersten beiden hinzugekommen (so zumindest in ihrer allerersten, spontanen Schilderung), tauchen in der Erzählung von BJ.________ die beiden weiteren Autos erst nach der Schussabgabe auf. Zudem machte die Zeugin BJ.________ geltend, nur eines der Fahrzeuge sei aus der Richtung der BB.________ (Tankstelle) gekommen, das andere vom BR.________ (Spital) her. Diese Schilderung passt indes nicht zu den Feststellungen der Zeugen BN.________ und BI.________, welche beide angaben, die beiden hinzukommen- den Fahrzeuge hätten hinter dem BMW (also dem Fahrzeug des Beschuldigten) parkiert. Was den Zeitpunkt anbelangt, so schilderte auch der Zeuge BI.________ ein unmittelbares Hinzukommen von zwei weiteren Fahrzeugen, konkret in einem zeitlichen Abstand von 15 bis 20 Sekunden nach dem BMW. Jakob BN.________, welcher das Ausbremsen selber nicht sah und folglich seinen Blick erst etwas später zum Schauplatz wandte, stellte von Beginn weg drei hintereinander parkier- te Fahrzeuge fest. Das etwa fünf Sekunden später hinzugekommene, vierte Fahr- zeug beschrieb er als silbrigen Kombi mit rötlicher Aufschrift, wobei es sich um das Fahrzeug der N.________-Leute gemäss pag. 624 handeln muss. Unklar bleibt, um was für ein Fahrzeug es sich beim dritten, vom Zeugen BN.________ wahrge- nommenen Fahrzeug handelte. Ein solches dunkles Fahrzeug hat soweit ersicht- lich sonst niemand beschrieben. Auch kann kein solches den beteiligten Personen zugeordnet werden. Dass insgesamt vier Fahrzeuge vor Ort waren, schilderten in- des alle soeben genannten vier Zeugen. Anders als diese haben weder der Zeuge BO.________ noch die Zeugin BP.________ – beide stiessen erst nach dem Aus- bremsen, und als die Schlägereien schon im Gange waren, dazu – zu Protokoll ge- geben, mehr als zwei Fahrzeuge gesehen zu haben. Allerdings führte BP.________ aus, BO.________ habe ihr gesagt – dies im Widerspruch zu dessen eigenen Aussagen – es sei noch ein drittes Fahrzeug involviert gewesen. Zusam- menfassend lässt sich also festhalten, dass die Mehrzahl der Zeugen, insbesonde- re jene, die die Geschehnisse von Anfang an beobachtet hatten, von mehr als zwei Fahrzeugen sprachen. Für die Kammer steht fest, dass mindestens drei, wohl eher vier beteiligte Fahrzeuge anwesend waren (wobei das vierte Fahrzeug nie identifi- ziert wurde und sich mithin auch nicht feststellen lässt, ob dieses der Gruppe des Beschuldigten oder jener von N.________ zuzuordnen ist). Gestützt auf die Aussa- ge des Zeugen BI.________, welcher die mit Abstand beste Sicht auf den Vorfall hatte, ist zudem davon auszugehen, dass die weiteren Autos kurz nach den ersten beiden hinzustiessen. Der Zeuge BI.________ schilderte weiter, die Fahrzeugtüren der beiden hinter dem BMW des Beschuldigten parkierten Fahrzeuge hätten sich geöffnet, als der Be- schuldigte und N.________ bereits am Boden gelegen seien. Mehrere Personen seien ausgestiegen und zu den beiden am Boden Liegenden gerannt. Wie es wei- terging, konnte BI.________ dann nicht mehr sehen, weil er davon fuhr. Jedenfalls aber muss dies alles vor der Schussabgabe passiert sein, weil er die Schüsse erst wahrnahm, als er sich schon im Kreisel befand. In zeitlicher Hinsicht passt seine Darstellung zu den Schilderungen der Zeugen BN.________ und BQ.________. So gab BI.________ an, er habe beim Wegfahren den noch an der Haltestelle stehen- den Bus überholt. Die Zeugen BN.________ und BQ.________ führten ihrerseits aus, im Moment der Schussabgabe sei der Bus noch gestanden, erst danach seien 31 sie losgefahren. Nicht ganz deckungsgleich sind indes die Angaben der Zeugen BN.________ und BI.________, was den zeitlichen Abstand zwischen dem Hinzu- eilen der Personen und der Schussabgabe anbelangt. So gab Buschauffeur BN.________ an, dass die Schüsse schon gefallen seien, als sich die aus dem Kombi (beim Mercedes von C.________ handelt es sich nicht um einen Kombi, er ist aber, wie der Zeuge BN.________ richtig erkannte, seitlich beschriftet; vgl. pag. 623 f.) aussteigenden Personen erst in Richtung der Schlägereien begeben hätten. Gemäss der Version des Zeugen BI.________ ist eher davon auszugehen, dass die hineilenden Personen im Moment der Schussabgabe schon bei den Schlägereien angekommen sein müssen. BI.________ fuhr ja in der Zwischenzeit am Bus vorbei und in den Kreisel, was doch einige Sekunden in Anspruch genom- men haben wird. Möglicherweise lässt sich dieser Widerspruch damit erklären, dass die beiden Zeugen nicht von den gleichen Personen sprachen bzw. diese aus verschiedenen Fahrzeugen stammten. Mit Sicherheit von anderen Personen sprach dagegen der Zeuge BQ.________, wenn er schilderte, es seien zwei weite- re Personen angerannt gekommen. Diese stiegen gemäss seinen Schilderungen nämlich nicht aus einem Fahrzeug aus, sondern rannten auf der Strasse vor dem Bus durch. Damit liegt auf der Hand, dass es sich um Leute aus der Gruppe des Beschuldigten, nämlich AH.________ und AC.________, handelte, welche sich zu- vor noch in der AY.________ (Pizzeria) aufgehalten hatten. Auch hier ist somit im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass sich bereits vor der Schussabgabe diverse Personen in Richtung der beiden Schlägereien bewegten. Gestützt auf die Aussagen des Zeugen BI.________ ist davon auszugehen, dass sich diese Perso- nen im Moment der Schussabgabe bereits sehr nahe am Geschehen befanden. Übereinstimmend nahmen alle Zeugen wahr, dass zu Beginn der Geschehnisse zwei verschiedene Schlägereien mit vier bzw. fünf (d.h. je eine gegen eine bzw. ei- ne gegen zwei) beteiligten Personen stattfanden. Definitiv ausgeschlossen werden kann die Version der Zeugin BJ.________, welche eine eigentliche Hinrichtung von N.________ durch den Beschuldigten schilderte. So ist gestützt auf die beiden bal- listischen Gutachten ausgeschlossen, dass die Position des Schützen stehend und diejenige des Opfers am Boden liegend war (vgl. dazu die nachfolgenden Aus- führungen unter Ziff. 7.7). Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Darstellung der Zeugin BK.________, welche schilderte, die Person mit dem Baseballschläger sei zu den zwei sich prügelnden Beifahrern gegangen und der Schütze sei dann mit gezogener Waffe auf diese drei zugegangen. So erachtet die Kammer (wie in Ziff. 7.3 und 7.4 hiervor bereits dargelegt wurde) als erstellt, dass es zunächst zu einem Zweikampf zwischen dem Beschuldigten und N.________ kam. Zudem steht fest, dass N.________ den Beschuldigten verprügeln wollte, sodass es schlicht keinen Sinn machen würde, wenn dieser sich zunächst in die Schlägerei der bei- den Beifahrer eingemischt hätte. Auch die weiteren Aussagen der Zeugin BK.________ lassen sich zeitlich kaum vernünftig einordnen. Zum einen ist unklar, wann genau sich die Zeugin bei der Garage versteckte und was sie ab diesem Zeitpunkt noch sehen konnte. Zum anderen steht nicht fest, ob der Bus ihr die Sicht nur sehr kurz, als er durchfuhr, verdeckte oder aber viel länger, nämlich während des ganzen Haltes. Damit steht fest, dass sich für die Frage nach den anwesenden Personen im Moment der Schussabgabe weder gestützt auf die Aussagen der 32 Zeugin BJ.________, noch auf jene der Zeugin BK.________ etwas Verbindliches ableiten lässt. Dasselbe gilt für die Aussagen der Zeugin BP.________. Ihr gelang es nicht, die Schussabgabe im Verhältnis zu den Schlägereien und den anwesenden Personen zeitlich einzuordnen. Folglich helfen ihre Aussagen zur Klärung dieser Fragen nicht weiter. Der Zeuge BO.________ hingegen schilderte, er habe zum Zeitpunkt, als die beiden Schlägereien (beide jeweils Mann gegen Mann) stattgefunden hätten, diverse weitere Personen festgestellt. Diese seien unmittelbar daneben gestanden, hätten aber nicht eingegriffen. Dass es sich bei diesen Leuten tatsächlich um sol- che aus der N.________-Gruppe gehandelt haben könnte, ist nur schwer vorstell- bar. Angesichts der Ausgangslage – diese Leute waren zum Teil extra aus AN.________ (Ort) angereist, um N.________ bei seiner Auseinandersetzung ge- gen den Beschuldigten zu unterstützen – kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einem solchen Handgemenge tatsächlich nur passiv geblieben wären. Weitere Feststellungen, welche sich klarerweise der Zeit vor und dem Moment der Schussabgabe zuordnen lassen würden, konnte der Zeuge BO.________ keine machen. Den Moment der Schussabgabe selber sah auch der Zeuge BI.________ nicht. Der Zeuge BN.________ seinerseits konnte kurz vor der Schussabgabe zwei Schlägereien mit insgesamt fünf Personen feststellen. Diese Feststellung lässt sich indes nur schwer in Einklang bringen mit der Tatsache, dass er gleichzeitig schil- derte, es hätten sich bereits drei Fahrzeuge am Tatort befunden. Es stellt sich mit- hin die Frage, wo sich die Leute aus diesem Fahrzeug befanden bzw. ob sich im fraglichen Fahrzeug tatsächlich nur eine Person befand. Wer dies gewesen sein könnte, bleibt ebenfalls offen. Insgesamt ist also festzuhalten, dass zwar zahlreiche Zeugen vor Ort waren, keine dieser Personen aber die gesamten Geschehnisse sah bzw. erfassen konnte. Mit Blick auf die vorhandenen Aussagen lässt sich zweifelfrei feststellen, dass es sich um ein sehr aggressives und dynamisches Geschehen handelte. Dabei ist gestützt auf die Schilderungen aller relevanten Zeugen davon auszugehen, dass zu Beginn der Auseinandersetzung zwei Fahrzeuge und vier bis fünf Personen vor Ort waren, wobei zwei verschiedene, voneinander unabhängige Schlägereien stattfanden. Der Beschuldigte und N.________ können dabei der vorderen der beiden Schlägereien zugeordnet werden. Weiter schilderten fast alle Zeugen, es seien weitere Fahrzeu- ge hinzugestossen, noch währenddem die Schlägereien im Gang gewesen und noch bevor die Schüsse gefallen seien. Insbesondere gestützt auf die Aussagen des Zeugen BI.________ und des Zeugen BN.________ geht die Kammer davon aus, dass die sich in diesen Fahrzeugen befindlichen Personen, die mindestens teilweise der N.________-Gruppe zuzuordnen sind, im Moment der Schussabgabe bereits in Richtung der Schlägereien rannten bzw. dort bereits angekommen wa- ren. Dabei liegt auf der Hand, dass sobald diese Leute vor Ort waren, auch deren unmittelbarer Eingriff drohte. Allerdings muss sich das Handgemenge angesichts der sehr engen zeitlichen Verhältnisse im Moment der Schussabgabe noch auf den Beschuldigten und N.________ beschränkt haben. Ein Eingreifen von Dritten im vom Beschuldigten geschilderten Ausmass in dieser kurzen Zeitspanne, in welcher 33 der Zeuge BI.________ vom Tatort weg- und in den Kreisel hineinfuhr, ist zeitlich kaum möglich. Zudem nahm keiner der unbeteiligten Augenzeugen einen solchen Grossangriff auf eine einzelne Person – und genau dies wird vom Beschuldigten geschildert – vor der Schussabgabe wahr. Die weiteren Personen waren zwar nahe am Geschehen und das Ganze drohte, wie es der Zeuge BI.________ im Moment seiner Wegfahrt einschätzte, zu einer Massenschlägerei auszuarten. Noch bevor es aber dazu kam, fielen die beiden Schüsse. 7.5.5 Zu den Aussagen der Beteiligten aus der Gruppe N.________ und der Gruppe A.________ Die Aussagen der beteiligten Personen aus der N.________-Gruppe vermögen an den soeben gewonnenen Erkenntnissen nichts zu ändern. Der Verteidigung ist in ihren Ausführungen insoweit Recht zu geben, als dass auch die Kammer zum Schluss kommt, dass auf die Darstellung der beteiligten N.________-Leuten nicht abgestellt werden kann. Mit ihren Aussagen verfolgten sie offensichtlich eigene In- teressen ging es ihnen doch in erster Linie darum, möglichst weit weg vom Schau- platz gewesen zu sein, um damit die eigene Beteiligung möglichst gering erschei- nen zu lassen. Dass die Version der Beteiligten aus der N.________-Gruppe nicht stimmen kann, zeigt sich teilweise aber auch in deren eigenen Aussagen. Diesbe- züglich kann – ohne dass hierfür zu sehr ins Detail gegangen werden muss – Fol- gendes festgestellt werden: C.________ (pag. 1380 ff.) will den Einstieg ins Auto seines Bruders verpasst und dann zu Fuss zum Tatort gelaufen sein. Er will alles nur aus grosser Distanz beob- achtet haben und sagte, er habe AG.________ angerufen und her gelotst. Interes- sant ist, dass er dann zumindest vermutet, dass die anderen (AG.________, AT.________, AL.________ und AM.________) schon vor dem Schuss gekommen seien. AG.________ (pag. 1173 ff.) sagte, er sei, nachdem N.________ und AZ.________ davongefahren seien, mit den drei anderen zusammen (AT.________, AL.________, AM.________) ins Auto von C.________ gestiegen (Mercedes; Chauffeur AM.________) und mit ihnen zusammen am Tatort ange- kommen, derweil C.________ dem Auto von N.________ rennend gefolgt sei. Er beschrieb, dass sie, bis N.________ ausgestiegen war, auch dorthin gefahren wa- ren und das Auto in fünf bis zehn Metern Distanz zu N.________ stand. Beim Aussteigen hörte er dann einen Schuss, von der vorgängigen Schlägerei sagte er vorerst nichts. Später sagte er dann, sie seien alle vier sofort ausgestiegen und hätten an der Schlägerei teilgenommen, aber als sie den Schuss gehört hätten sei- en sie noch neun bis zehn Meter vom Ort der Schlägerei entfernt gewesen. AZ.________ (pag. 1297 ff.) war mit N.________ zusammen im Auto und von An- fang an in die Auseinandersetzung involviert. Er hielt die Beifahrertüre des Fahr- zeuges des Beschuldigten (in welchem mehrere Personen gesessen haben sollen) zu. Er will dann aber beim Fahrzeug des Beschuldigten gewartet und irgendwann einen Schuss gehört habe; erst nach einer Minute will er dann zum Fahrzeug von N.________ gegangen sein, als alles schon vorüber war. Er schilderte als einziger ein Heranrücken von A.________-Leuten bereits zu einem Zeitpunkt, als er noch die Türe zuhielt. Gemäss ihm soll nicht N.________, sondern AC.________ einen Baseballschläger gehabt haben. 34 Die anderen N.________-Leute wollen den Weg aus dem Raum BB.________ (Tankstelle) zum Tatort zu Fuss zurückgelegt haben, was zum einen den Aussagen von AG.________ widerspricht und zum anderen deshalb nicht sein kann, weil dann völlig rätselhaft bliebe, wie der Mercedes ohne Chauffeur dorthin gekommen wäre. Die Tendenz der N.________-Leute ist eindeutig: Man will möglichst spät am Tatort und möglichst weit weg von diesem gewesen sein. AT.________ (pag. 1122 ff.) behauptete z.B. er habe die Schlägerei aus 50 - 60 Metern Entfer- nung beobachtet, einen Schuss habe er nicht gehört. Später will er auf einem Parkplatz weit weg gestanden und dann aus 100 – 150 Metern den Schuss gehört haben. AL.________ (pag. 1046 ff.) sagte, er habe wegen der Kindersicherung nicht aussteigen können, was zwar stimmen kann, aber nichts daran ändert, dass man mit dem PW vor Ort war und die Kollegen sofort ausgestiegen sind. AM.________ (pag. 1510 ff.) schliesslich behauptet sogar (und bis zum Schluss!), er habe den Mercedes in 100 Metern (später sogar 200 Metern) Entfernung par- kiert und sei dann hingerannt (zum Tatort). Einen Schuss will er nicht gehört haben und N.________ soll da schon am Boden gelegen sein. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass entgegen der Ausführungen der ers- ten Instanz nicht auf die Angaben der Beteiligten aus der N.________-Gruppe ab- gestellt werden kann. Sie sind weder übereinstimmend noch logisch. Im Gegenteil, in den Aussagen finden sich zahlreiche Widersprüche, es wird masslos über- oder untertrieben und teilweise schlicht gelogen. Der Schluss, die Beteiligten der N.________-Gruppe seien im Zeitpunkt der Schussabgabe erst am Anrücken, ge- wesen, trifft nicht zu. Auch die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach sich die N.________-Leute zu Fuss zum Tatort begeben hätten, lässt sich nach dem Ausgeführten nicht halten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zumindest vier (ohne C.________ eventuell drei) Insassen des PW Mercedes schon vor der Schussabgabe vor Ort waren und ein Eingreifen ihrerseits unmittelbar bevorstand. Wo sich derweil die A.________-Leute (mit Ausnahme von AI.________, der ja mit dem Beschuldigten zusammen im Auto war und von Anfang an vor Ort war) auf- hielten bzw. wann sie zum Geschehen stiessen, lässt sich kaum zuverlässig rekon- struieren. Die Aussagen der A.________-Leute selber sind wenig ergiebig: AI.________ (pag. 1225 ff.) erhielt relativ früh einen Schlag und bekam dann nichts mehr mit und AH.________ (pag. 994 ff.) bequemte sich erst in der vierten Einver- nahme etwas Substanzielles zu sagen, wobei er dann im Nachhinein alles Mögli- che (z.B. ein Herausziehen) gesehen haben will, was nicht für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spricht. Bleibt noch AC.________ (pag. 1654 ff.), der von Anfang an sagte, er sei mit AH.________ nach draussen gegangen und dann (schnell) zum Tatort hingerannt, um AI.________ zu helfen und er habe, als er im Bereich von AI.________ gewesen sei, zwei oder drei Schüsse gehört. AH.________ sei hinter ihm geblieben und er habe nicht gesehen, was dieser gemacht habe. Später sagte er dann, er sei an der Rauferei um AI.________ beteiligt gewesen, als er die Schüsse gehört habe. Damit steht wohl fest, dass es sich bei den zwei Personen, die der Zeuge BQ.________ vor dem Bus hat durchrennen sehen, um AC.________ und AH.________ handelte. Aber selbst wenn bereits vor den Schüssen auch 35 A.________-Leute vor Ort gewesen wären, vermöchte dies nichts am klaren per- sonellen Ungleichgewicht zu ändern. Die Beteiligten aus der Gruppe N.________ waren in der Überzahl und sie wollten den Beschuldigten stellen und verprügeln. 7.5.6 Fazit Gestützt auf die objektiven Erkenntnisse sowie die Aussagen der unbeteiligten Zeugen kommt die Kammer zum Schluss, dass die Version des Beschuldigten, wonach er bereits vor der Schussabgabe am Boden lag und massiv von zahlrei- chen Leuten aus der N.________-Gruppe geschlagen und getreten wurde, nicht zutreffen kann. Die N.________-Leute waren aber im Moment der Schussabgabe zumindest teilweise bereits vor Ort und im Begriff, in das Handgemenge einzugrei- fen. Bevor sie dies jedoch tun konnten, fielen bereits die beiden Schüsse. 7.6 Hatte der Beschuldigte bereits vor der Schussabgabe eine blutende Kopfver- letzung? Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag aus, die blutende Kopfverletzung des Beschuldigten sei diesem bereits vor der Schussabgabe zugefügt worden. Dies könne eindeutig aus den Aussagen der Zeugin BW.________ abgeleitet werden. Diese habe nämlich festgestellt, dass der am Boden liegende Mann eine Waffe in der Hand gehalten habe und dass die Hand bereits blutverschmiert gewesen sei. Rechtsanwalt B.________ vertrat die Auffassung, die blutige Hand mache deutlich, dass der Beschuldigte, bevor er die Waffe überhaupt ergriffen habe, mit seiner Hand den blutenden Kopf berührt habe. Damit sei der Nachweis erbracht, dass der Beschuldigte bereits vor der Schussabgabe blutig zusammengeschlagen worden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie bereits in Ziff. 7.4 hiervor festge- stellt, wurde der Beschuldigte von N.________ nicht mit einem Schlag zu Boden gestreckt. Ebenso wenig wurde der Beschuldigte bereits vor der Schussabgabe von mehreren Personen aus der N.________-Gruppe blutig zusammengeschlagen (Ziff. 7.5 hiervor). Etwas anderes vermag auch die blutverschmierte Hand nicht zu belegen. Die Zeugin BW.________ (pag. 1487 ff.) beschrieb, wie eine Person (die- jenige, welche an der Hand blutete und eine Waffe hielt) waagrecht gehalten und herumgetragen worden sei, während eine andere Person vor dem gegen die Wand parkierten Auto am Boden gelegen sei. Beide seien geschlagen worden, wobei gemäss der Zeugin zumindest bei der am Boden liegenden Person nicht in der Eu- phorie geschlagen worden sein soll, wie zu Beginn eines Streites. Die Intensität sei am Abflachen gewesen und sie glaube, dass es schon eine Zeitlang gedauert ha- be, bevor sie dorthin gekommen sei (pag. 1489 Z. 64 ff.). Die Zeugin war unzwei- felhaft erst am Tatort, nachdem die Schüsse bereits gefallen waren. Sie hörte denn auch zu keinem Zeitpunkt Schüsse (pag. 1490 Z. 96 f.). Allein aus der blutigen Schusshand liesse sich ohnehin nichts zu Gunsten des Be- schuldigten ableiten. Insbesondere scheint es der Kammer problemlos möglich, dass sich der Beschuldigte, als er die Waffe in der Hand hielt und sie vorerst als Schlaginstrument einsetzte, an den eventuell bereits blutenden Kopf fasste. Die In- terpretation der Verteidigung ist also alles andere als zwingend. 36 7.7 Lag der Beschuldigte bei der Schussabgabe am Boden? Die Verteidigung kam in ihrem oberinstanzlichen Plädoyer zum Schluss, der Be- schuldigte sei im Moment der Schussabgabe am Boden gelegen. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen diverser Zeugen, auf die ballistischen Gutachten sowie auf den Grundsatz in dubio pro reo. Der Beschuldigte sei kurz nach dem Verlassen seines Autos zu Boden gekommen und bis zur Schussabgabe am Boden geblie- ben. Die Annahme, der Beschuldigte habe sich während der dynamischen Ausein- andersetzung in laufend wechselnden Positionen befunden, sei faktenwidrig und unhaltbar. 7.7.1 Objektive Feststellungen Für die Auflistung der zur Schussabgabe vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel wird auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag. 3065 f.). Ebenfalls auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen wird für die objektiven Feststellungen zum Spurenbild betreffend die Tatwaffe (pag. 3066 bis pag. 3071), zum Spurenbild be- treffend die Kleidung von N.________ (pag. 3071), zum Spurenbild am Leichnam von N.________ (pag. 3072 f.) sowie zum Spurenbild betreffend das Projektil (pag. 3073). Kurz zusammengefasst geht die Kammer - wie die Vorinstanz - gestützt auf die ob- jektiven Beweismittel von folgenden Feststellungen aus: - Bei der vorliegenden Funktionsweise der Waffe deutet das festgestellte Spu- renbild darauf hin, dass aufgrund der zwei verschossenen Hülsen auch zwei Schüsse abgegeben wurden und dass aufgrund der beiden am Boden aufge- fundenen intakten Patronen zweimal eine manuelle Ladebewegung ausge- führt wurde. Dabei ist folgende Hypothese am wahrscheinlichsten: (a) bei der Waffe wurde als erstes eine Ladebewegung ausgeführt, was zum Auswurf der Patrone Ass. 007 führte; (b) als nächstes wurde ein Schuss abgegeben, was durch den Rückstossladevorgang automatisch zum Auswurf der Hülse Ass. 005 führte; (c) mit dem zweiten manuellen Ladevorgang wurde nunmehr die Patrone Ass. 006 ausgeworfen; schliesslich wurde (d) ein zweiter Schuss ausgelöst, wobei der automatische Nachladevorgang behindert wurde und die Patrone Ass. 003 im Patronenlager verblieb (vgl. bildliche Darstellung der Vorinstanz pag. 3068). - Es ist belegt, dass der tödliche Schuss aus einer Entfernung (Waffenmün- dung – Ziel) von mindestens 10 cm und maximal 40 cm und damit aus nächs- ter Nähe abgegeben wurde. - Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern (IRM) vom 11. Janu- ar 2012 kann entnommen werden, dass die Einschussstelle am Brustkorb vorne links, knapp unterhalb der linken Brustwarze liegt. Der Schuss verlief nahezu horizontal durch den Brustkorb nach rechts mit Durchschlagen der linken Herzkammer, des rechten Herzvorhofes und des rechten Lungenmit- tellappens, Anritzen der Unterkante der 7. Rippe rechts seitlich. Die Aus- schussstelle befindet sich an der rechten Rumpfseite achselnah. 37 - Am Projektil (Ass. 032), welches vor dem Personalrestaurant des BR.________ aufgefunden und der Tatwaffe zugeordnet werden konnte, haf- tete eine Blutspur an. Diese konnte mittels DNA-Analyse eindeutig N.________ zugeordnet werden (pag. 519). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Version des Beschuldigten in Bezug auf die Anzahl der abgegebenen Schüsse (nur einer statt zwei) aufgrund des Spurenbilds zweifelsfrei widerlegt werden kann. Ein weiteres zentrales Beweismittel ist das bal- listische Gutachten vom 11. Februar 2013 des IRM Bern (pag. 767 ff.). Dieses Gut- achten wurde von der Verteidigung schwer kritisiert und mit einem beim Forensi- schen Institut Zürich in Auftrag gegebenen (Partei-)Gutachten zu widerlegen ver- sucht. Im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens wurden beide Gutachter einge- hend befragt (vgl. dazu Ziff. 7.7.2 nachfolgend). 7.7.2 Zu den ballistischen Gutachten im Besonderen Die Vorinstanz fasste das ballistische Gutachten des IRM Bern vom 11. Febru- ar 2013 (pag. 767 ff., inkl. umfassender Bildmappe) korrekt zusammen (pag. 3073 ff.), es wird an dieser Stelle darauf verwiesen. Zentral ist, dass das IRM Bern grundsätzlich zwei prinzipielle Flugbahnen für möglich hielt; eine mit steilem und eine mit flachem Abgangswinkel. Diese möglichen Abgangswinkel wurden verwendet, um die Stellung des Opfers zum Zeitpunkt der Schussabgabe in Bezug zur Waffe zu bringen. Dabei kam das IRM Bern zum Schluss, dass das Szenario mit dem steilen Abgangswinkel mit der Schussverletzung des Opfers nicht verein- bar sei. Die Version mit dem flachen Abgangswinkel, welche einen fast horizonta- len Schuss voraussetze, sei hingegen sowohl mit der Flugbahnrekonstruktion als auch der Schussverletzung vereinbar. Die Höhe der Waffe könne dabei zwischen einigen 10 cm und etwa 1.2 Metern betragen haben. Das Opfer könne stehend bis zu am Boden «liegend» gewesen sein. Die Waffe könne aber nicht viel tiefer als die Schussverletzung gewesen sein, sodass ein Szenario, in welchem einer der Betei- ligten stehe und der andere liege, nicht möglich sei. Weiter wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten angegebenen Positionen während den «Tatrekonstruktio- nen» auf den pag. 641 und pag. 1809 (beide zeigen einen liegenden Beschuldigten mit einer Schussrichtung gegen hinten oben) den Befunden des IRM Bern wider- sprechen würden. Die Verteidigung reichte mit Schreiben vom 2. August 2016 ein ballistisches Gut- achten des Forensischen Instituts Zürich ein (pag. 3277 ff.). In Beantwortung der Fragen von Rechtsanwalt B.________ kam das Gutachten zusammengefasst zu folgenden Schlüssen: Das Gutachten geht gestützt auf die (angeblich stressbedingt) ungenauen Angaben des Beschuldigten zum Winkel, in welchem er den Schuss abgegeben haben will und aufgrund von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen davon aus, dass erstens «der Abgangswinkel im Bereich von 90° bis 0° beliebig erfolgt sein dürfte» und zweitens «die Variante II mit flachem Schuss rund 8 mal wahrscheinlicher ist als die Variante I mit Steilschuss». Es sei mithin genau so plausibel oder noch plausibler anzuneh- men, der Beschuldigte habe im flachen Schuss ungezielt nach hinten geschossen wie im steilen Schuss nach hinten oben. 38 Basierend auf den von den Gutachtern als gegeben erachteten Angaben des Be- schuldigten (am Boden liegend, Schuss ungezielt nach hinten) und den weiteren Rahmenbedingungen (Schussdistanz, Einschusswinkel etc.) wurden vier Konstella- tionen gefunden und bildlich festgehalten, die sämtliche Voraussetzungen erfüllen und in welchen die Beteiligten in der Dynamik natürliche Körperpositionen einneh- men konnten. Daraus folgerten die Experten, es seien zusätzlich zu den vom IRM Bern als möglich bezeichneten Positionen noch weitere Stellungen denkbar. Insbe- sondere seien liegende Schützenstellungen mit weit nach hinten/oben gerichteter Waffe (Bild 1; pag. 3359) und – noch plausibler – solche, in welchen der Schütze ungezielt flach nach hinten schiesst und sich der Getroffene kniend oder halb ste- hend hinter ihm befindet (Bilder 2 bis 4; pag. 3360 ff.), sehr wohl möglich. Die im Gutachten des IRM Bern als «unmöglich» bezeichnete Variante gemäss pag. 797 sei tatsächlich unmöglich, aber nur, wenn man davon ausgehe, dass die Beteiligten die vom IRM Bern ausgewählte Körperposition innegehabt hätten. Nehme man aber andere, ebenso mögliche Körperpositionen sowie eine gewisse Dynamik des Getroffenen an und führe man die Schützenhand weiter nach hinten, so werde ein Steilschuss unter Einhaltung einer Schussdistanz von 10 cm sowie von Schusskanal und -winkel möglich. Am ballistischen Gutachten des IRM Bern wurde kritisiert, dass es bei einer bloss virtuellen Darstellung der Positionen geblieben sei. Bei Annahme von nur leicht geänderten Haltungen der Extremitäten der Beteiligten könne das Opfer nämlich eine natürlichere, der Bildbeilage 1 entsprechende Körperhaltung eingenommen haben. Schliesslich wurde im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich aber auch klar festgehalten, dass wenn man für den Beschuldigten beliebige mögliche Stellungen annehme, noch diverse weitere Konstellationen möglich seien, welche die Rahmenbedingungen ebenfalls erfüllen würden; und zwar solche mit ungeziel- ter, wie auch solche mit gezielter Schussabgabe. Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung wurden die beiden (Mit-)Ersteller der ballistischen Gutachten, P.________ sowie Q.________, als sachverständige Per- sonen befragt. P.________, Gutachter am IRM Bern, bestätigte dabei die Befunde und Folgerungen seines Gutachtens. Teile der Schlussfolgerungen des Zürcher Gutachtens habe er indes nicht nachvollziehen können. Zunächst bemängelte er die Wahrscheinlichkeitsberechnung, weil gesagt werde, dass jeder Schusswinkel möglich sei. Dies hänge aber von einer Annahme ab, in welche Richtung geschos- sen worden sei. Wenn man so rechne, gehe man davon aus, dass eigentlich ohne Motiv geschossen worden sei, es sich also um einen Unfall gehandelt habe (pag. 4073 Z. 4 ff.). Auf Vorhalt seiner Feststellung, wonach das Szenario des Schusses mit dem steilen Abgangswinkel (Variante I) mit der Schussverletzung des Opfers nicht möglich sei, führte der Sachverständige P.________ aus, die Kombi- nation dieser Rahmenbedingungen (Abgangswinkel sowie die Neigung des Oberkörper des Opfers) führe zu einer Stellung, die mit dem Gleichgewicht des Op- fers nicht vereinbar sei. Dieses hätte so auf den Schützen fallen müssen. Dabei handle es sich um den Hauptmeinungsunterschied zum Zürcher Gutachten. Auf dem Bild 1 des Zürcher Gutachtens sei versucht worden, mit Statisten die von ihm als unmöglich bezeichnete Stellung abzubilden. Dort seien allerdings die Rahmen- 39 bedingungen nicht erfüllt worden, der Schusswinkel passe nicht (pag. 4073 Z. 13 ff.). Entgegen der Kritik im Zürcher Gutachten hätten sie (die Berner Gutachter) zu- dem erwähnt, dass es mit Blick auf die von ihnen dargestellten 3D- Rekonstruktionsszenen noch weitere Möglichkeiten mit unbekannten Extremitäts- haltungen gebe (pag. 4074 Z. 1 ff.). Die im Zürcher Gutachten aufgezeigten Schusspositionen erachtete der Sachverständige P.________ ebenfalls als möglich (pag. 4074 Z. 11 f.). Hingegen kritisierte P.________, dass der Stress des Be- schuldigten im Zürcher Gutachten nur als entlastendes Moment angeschaut werde. Es gebe für die unverfeuerten Patronen auch alternative Erklärungen, wie bei- spielsweise Unerfahrenheit bei der Waffenhandhabung. Die beiden Alternativen (Stress und Unerfahrenheit) seien aber nicht gegeneinander abgewogen worden und es werde nur eine Seite präsentiert (pag. 4074 Z. 21 ff.). Auch Q.________, Gutachter für das Forensische Institut Zürich, bestätigte die Be- funde und Folgerungen seines Gutachtens vollumfänglich. Weil die Darstellungen im Berner Gutachten nicht genügend Möglichkeiten und Toleranzen beinhalten würden, würden Schlussfolgerungen gezogen, die er nicht gleich sehe. Aus seiner Sicht müssten bei solchen Rekonstruktionen immer Toleranzen zumindest in Wor- ten aufgeführt werden (pag. 4077 Z. 15 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von P.________ betreffend der Annahme der Schusswinkel führte Q.________ aus, die achtmal grössere Wahrscheinlichkeit des flachen Schusswinkels habe er tatsäch- lich gestützt auf die Annahme, wonach jede Schussrichtung möglich sei, berechnet. Die tatsächliche Feststellung des Schusswinkels überlasse er indessen der gericht- lichen Würdigung (pag. 4078 Z. 1 ff.). Weiter räumte Q.________ ein, dass der Schusswinkel auf dem Bild 1 des Zürcher Gutachtens tatsächlich etwas zu flach ausgefallen sei. Er führe dies darauf zurück, dass es nicht einfach gewesen sei, diese hochdynamische Situation statisch nachzustellen. Innerhalb der Toleranzen stimme es aber (pag. 4078 Z. 18 ff.). Dem IRM Bern sei aber insofern Recht zu ge- ben, als dass die vom Beschuldigten in den Tatrekonstruktionen gezeigten Positio- nen gemäss pag. 799 f. so nicht gehen würden (pag. 4081 Z. 29 ff.). Es gebe auch für den Steilschuss mehrere Varianten, wobei es deutlich schwieriger gewesen sei, hierfür Varianten zu finden als für den Flachschuss. Sie hätten aber eine zweite Möglichkeit gefunden (pag. 4079 Z. 14 ff.). Seine Ausführungen zur Stresssituation des Beschuldigten seien für ihn deshalb wesentlich, weil es eine Ungenauigkeit in dessen Aussagen impliziere. Seiner Meinung nach sei es irreführend, die anläss- lich der Tatrekonstruktionen vom Beschuldigten gezeigten Waffenpositionen als zu sehr der Wahrheit entsprechend anzunehmen (pag. 4079 Z. 32 ff.). Es gebe einen objektiven und einen subjektiven Punkt für die Feststellung von Stress. Objektiv sei es das unnötige Nachladen durch den Beschuldigten. Das subjektive Element sei seine eigene Erfahrung aus vielen anderen Schusswaffenfällen (pag. 4080 Z. 4 ff.). Zum objektiven Element räumte Q.________ auf Frage des Vorsitzenden ein, es sei denkbar, dass der Schütze auch schlicht keine Ahnung vom Umgang mit Waf- fen gehabt habe (pag. 4080 Z. 8 ff.). Weiter bestätige Q.________, dass er sowohl beim flachen als auch beim steilen Schuss von einer ungezielten Schussabgabe ausgegangen sei. Ungezielt deshalb, weil der Beschuldigte für beide Varianten die Waffe ziemlich weit nach hinten habe halten müssen, ein vor dem Kopf halten sei nicht möglich gewesen (pag. 4082 Z. 26 ff.). Bei allen seinen Schlussfolgerungen 40 sei er zudem davon ausgegangen, dass der Beschuldigte am Boden gelegen sei. Er habe sich hierfür auf die Aussagen des Bruders des Opfers sowie auf jene des Beschuldigten gestützt. Bei der stehenden Position habe er keine Differenzen zum Berner Gutachten (pag. 4082 Z. 40 ff.). Ihm sei es darum gegangen, mit seinem Gutachten aufzuzeigen, dass entgegen der Wertung des IRM Bern auch mit lie- gender Schützenhaltung verschiedene Möglichkeiten vorhanden seien. Bis auf die- se Schlussfolgerung habe er das IRM Bern in seinem Gutachten vollständig ge- stützt (pag. 4083 Z. 30 ff.). Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass die beiden Gutachten keines- falls in einem unlösbaren Widerspruch zueinander stehen. Die Aussagen der bei- den Gutachter haben sich im Rahmen der Befragung zudem noch angeglichen. Beide Gutachten sind von guter Qualität, was sie sich gegenseitig auch attestieren. Die jeweiligen Schlüsse sind nachvollziehbar dargelegt und stimmen im Ergebnis miteinander überein. Q.________ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme aus- drücklich, mit dem Berner Gutachten bis auf die Frage, ob eine Schützenposition gemäss pag. 796 f. physikalisch möglich sei, einverstanden zu sein. Hierzu ist al- lerdings festzuhalten, dass es Q.________ ebenfalls nicht gelang, ein Bild mit Sta- tisten hinzubekommen, auf welchem sämtliche Rahmenbedingungen exakt einge- halten sind. Zudem bestätige auch Q.________, dass sich die vom Beschuldigten anlässlich der beiden Tatrekonstruktionen vorgezeigten Schusspositionen (pag. 799 f.) mit den einzuhaltenden Rahmenbedingungen nicht vereinbaren las- sen. Gestützt auf die beiden Gutachten steht mithin fest, dass es unzählige verschiede- ne Möglichkeiten von Schützen- und Opferposition gibt. Grundsätzlich ist sowohl ein Steil- als auch ein Flachschuss möglich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn von einer liegenden Position des Schützen ausgegangen wird. Jedoch kann weder gestützt auf das eine noch auf das andere Gutachten die tatsächliche Positi- on des Beschuldigten und seines Opfers zum Zeitpunkt der Schussabgaben (im Sinne eines Standbildes) festgehalten werden. 7.7.3 Aussagen der Zeugen und Beteiligten Aus den Zeugenaussagen und den Aussagen der Beteiligten – nur wenige Perso- nen nahmen in dieser Phase überhaupt etwas wahr – ergibt sich bezüglich der Po- sition des Beschuldigten während der Schussabgabe kein klares Bild: - BN.________ gab anlässlich seiner ersten Befragung zunächst an, nach den Schüssen habe er beim vordersten Auto auf der linken Seite vorne Beine hervorschauen sehen (pag. 1084 Z. 63 f.). Anlässlich seiner Befragung beim Staatsanwalt führte er dann in Abweichung dazu aus, vor dem vordersten Au- to sei eine Rauferei von zwei Personen im Gange gewesen. Ganz kurz habe er gesehen, dass diese zusammen zu Boden gegangen seien. Beim vorders- ten Auto habe er Beine hervorschauen sehen, kurz darauf habe er zwei Schüsse gehört (pag. 1091 Z. 50 ff.). - AG.________ schilderte immer wieder, wie N.________ nach dem Schuss zu Boden gefallen sei (pag. 1174 Z. 28 ff.; pag. 1203 Z. 299 f.). Folglich müsste er vorher gestanden sein. 41 - Auch C.________ gab an, dass sein Bruder zu Boden ging, als der Schuss gefallen sei (pag. 1393 Z. 29). N.________ habe ein oder zweimal zuge- schlagen, dann sei der Täter auf den Boden gefallen. In diesem Moment sei der Schuss losgegangen (pag. 1393 Z: 51 ff., vgl. auch pag. 1414 Z. 505 ff.). Der Beschuldigte sei im Moment der Schussabgabe am Boden gelegen, er habe von dort auf N.________ gezielt (pag. 1394 Z. 72 ff.). - BK.________ führte aus, dass der mit dem Baseballschläger [also N.________] zu den anderen zwei Personen, welche sich mit den Fäusten geprügelt hätten [AI.________ und AZ.________], hingegangen sei. Gleich unmittelbar danach sei derjenige mit der gezogenen Waffe auf die drei Per- sonen zugegangen (pag. 114 Z. 71 ff.). Als die Person mit der Waffe auf die anderen zugegangen sei, seien die Schüsse gefallen (pag. 1448 Z. 137 f.). - Die Richtigkeit der Darstellung der Zeugin BK.________ – sie schildert eine eigentliche Hinrichtung des vom Beschuldigten abgewendeten N.________ – schliesst die Kammer, wie hiervor bereits dargelegt wurde, aus. So steht fest, dass der Beschuldigte N.________, bevor er ihn erschoss, mit der Waffe ins Gesicht schlug (vgl. Ziff. 7.4 hiervor). Es widerspricht nun aber jeglicher Lo- gik, anzunehmen, dass sich N.________ danach trotzdem – im Wissen dar- um, dass eine Schusswaffe im Spiel ist – einfach vom Beschuldigten ab- wandte, um sich an der anderen Schlägerei zu beteiligen. - Bevor BI.________ wegfuhr, sah er, dass die Lenker der beiden Fahrzeuge (N.________ und der Beschuldigte) zu Fall gekommen waren und am Boden lagen (pag. 1636 Z. 40 ff.). Sie seien gemeinsam zu Boden gegangen (pag. 1638 Z. 138). - BP.________ führte aus, sie könne nicht mehr sagen, ob sie die Waffe vor oder erst nach dem ersten Schuss wahrgenommen habe. Sie habe sich noch ein Bild eingeprägt, dass die Person mit der Waffe diese auf eine Person am Boden gerichtet habe (pag. 1701 Z. 74 ff.). - Die Zeugin BJ.________ beschrieb, plötzlich habe sie gesehen, wie eine Person am Boden liege und der andere mit der Pistole auf denjenigen schiesse, der am Boden gelegen sei (pag. 1712 Z. 48 ff.). Sie habe gesehen, wie er zweimal mit einer Pistole gegen die am Boden liegende Person abge- drückt habe (pag. 1712 Z. 56 f.). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Zeugenaussagen in diesem Punkt als sehr unterschiedlich und insgesamt wenig zuverlässig erweisen. Auf- grund der vielen verschiedenen Wahrnehmungen ergibt sich kein stimmiges Ge- samtbild. Die Zeugen sahen jeweils auch nur einen Teil der Geschehnisse und niemand nahm beispielsweise einen Mündungsblitz wahr. Über die Positionen von Schütze und Opfer gehen die Aussagen derart weit auseinander, dass sich auch gestützt darauf keine eindeutigen Feststellungen treffen lassen. Aufgrund der ge- samten Umstände (zeitlicher Ablauf, erhöhtes Aggressionspotential, zwei Schläge- reien gleichzeitig, weitere Beteiligte am Anrücken etc.) steht einzig fest, dass das Handgemenge zwischen dem Beschuldigten und N.________ schnell, heftig und äusserst dynamisch gewesen sein muss. Dass sich in einer solchen Situation exak- 42 te Positionen für den Moment der Schussabgabe im Nachhinein schlicht nicht festmachen lassen, erstaunt nicht und ist durch die unterschiedlichen Zeugenaus- sagen belegt. 7.7.4 Aussagen des Beschuldigten Anlässlich seiner Erstbefragung am 27. Dezember 2011, ca. 12.00 Uhr, und damit etwas mehr als einen halben Tag nach der Tat, gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (pag. 816 Z. 46 ff.): «Ich konnte nichts anderes machen, ich hatte eine Pistole dabei. Ich habe gedacht, wenn ich einmal nach oben schiesse, würden sie von mir ablassen und mich in Ruhe lassen. Mit nach oben schiessen meine ich, einfach irgendwohin wo es Platz hat. Dann würden sie mich in Ruhe lassen. Ich habe ei- nen Schuss abgegeben.» Auf die Frage, wohin er gezielt habe, gab er an, sich daran nicht erinnern zu kön- nen. Er habe nichts gesehen, weil fünf oder sechs Personen auf ihn eingeschlagen hätten (pag. 817 Z. 59 ff.). Den Vorhalt, demzufolge habe er in die Gruppe von Schlägern geschossen, verneinte er. Weiter ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschuldigte habe demonstrieren wollen, wie er geschossen habe und sich da- zu auf seine rechte Seite auf den Boden gelegt habe, die Beine angewinkelt. Er habe in Richtung Velounterstand geschossen. Aus diesen ersten Aussagen geht also hervor, dass der Beschuldigte am Boden liegend nach oben bzw. Richtung Velounterstand geschossen haben will. Bei der Hafteröffnung führte der Beschuldigte auf die Frage, warum er nicht jeman- den in die Beine geschossen habe, aus (pag. 833 Z: 360): «Ich wollte auf niemanden schiessen. Ich wollte in die Luft schiessen, damit die Leute weggehen.» Anlässlich einer ersten «Tatrekonstruktion» am 8. März 2012 wurden mittels Foto- grafie die wesentlichen Teile des Ablaufs aus Sicht des Beschuldigten festgehalten (pag. 872 ff.). Das entsprechende Bild befindet sich auf pag. 890 (entspricht pag. 799), wobei ersichtlich ist, dass auch gemäss dieser Darstellung der Beschul- digte klar nach oben schiesst. Dieselbe Position nahm der Beschuldigte auch an- lässlich der zweiten «Tatrekonstruktion» am 30. Mai 2012 ein (pag. 1809). Dazu führte er aus (pag. 1780): «Ich richtete die Waffe nicht gegen N.________ und nicht gegen die Personen. Ich richtete die Waffe gegen oben.» Auch im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 12. November 2013 bestätigte er die auf den Bildern der «Tatrekonstruktio- nen» ersichtlichen Positionen (pag. 925 Z. 541 ff.). Auf Frage bestätigte er dabei, dass die Waffe eher gegen hinten geschaut habe (pag. 925 Z. 552 f.). Weshalb der Staatsanwalt diese Frage stellte, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte wiederum aus, er habe in die Luft geschossen (pag. 2779 Z. 6 f.). Dem Protokoll kann dazu entnommen werden, er habe den rechten Arm nach hinten in die Luft gestreckt. Vor oberer In- stanz machte der Beschuldigte geltend, er habe dorthin schiessen wollen, wo es Platz gehabt habe. Auf Frage führte er aus, in der Luft habe es Platz gegeben. Wenn er liege und in die Luft schiesse, müsse er hinauf schiessen. Er habe aber gar keine Luft gesehen. Er sei stark geschlagen worden und es sei dunkel gewe- sen. Er habe aufgrund seiner Armbewegung mit Luft gerechnet (pag. 4090 Z. 27 ff.). 43 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte stets von «nach oben/in die Luft schiessen» sprach. Die beiden Gutachten bestätigen, dass eine Schussabgabe nach oben theoretisch zwar möglich, eine flache Schussabgabe – geht man von einem ungezielten Schuss aus – jedoch deutlich wahrscheinlicher ist. Die jeweiligen Abbildungen von möglichen Positionen bei einer flachen Schussab- gabe passen zudem nur bedingt zu den Schilderungen des Beschuldigten. So gab dieser mehrfach an, er habe irgendwohin geschossen, wo es Platz gehabt habe (wobei er anlässlich der oberinstanzlichen Befragung einräumen musste, gar keine Luft gesehen zu habe). Ein «blindes nach hinten Schiessen» wie auf den Bildern im Zürcher Gutachten ist deshalb nur schwer in Einklang zu bringen mit seinen eige- nen Aussagen. In dieser Richtung und auf dieser Schusshöhe hat es nämlich mit grosser Wahrscheinlichkeit eben gerade keinen Platz. Gestützt auf die Erkenntnis- se der beiden ballistischen Gutachten ist zudem belegt, dass die vom Beschuldig- ten anlässlich der Tatrekonstruktionen vorgezeigte Schussposition ausgeschlossen werden kann. 7.7.5 Fazit Weder gestützt auf die objektiven Beweismittel, noch auf die Aussagen der Zeugen und Beteiligten, noch auf die Angaben des Beschuldigten selber lässt sich eruieren, in welcher Position sich Schütze und Opfer im Moment der Schussabgabe befan- den. Gewiss ist einzig, dass es sich um ein dynamisches Geschehen mit laufend wechselnden Positionen beider Beteiligten handelte. Dabei geht die Kammer nicht von einem gezielten Schuss des Beschuldigten gegen den Oberkörper von N.________ aus. Jedoch musste der Beschuldigte aufgrund der sehr grossen Nähe zum Oberkörper seines Kontrahenten die möglichen Gefahren einer Schuss- abgabe zweifellos realisiert haben. Dass dem Beschuldigten diese grosse Nähe und die unmittelbare Gefahr bewusst war, zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass er gemäss verschiedenen Aussagen unmittelbar nach der Schussabgabe geschri- en haben soll, N.________ sei tot (beispielsweise pag. 1182 Z. 121; pag. 1542 Z. 213 f.). Der Beschuldigte wusste also sofort, dass er N.________ massive, le- bensbedrohliche Verletzungen zugefügt hatte. Ein solches Beweisergebnis ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung – zulässig und verletzt den Grundsatz in dubio pro reo nicht. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Variante – er sei während der Schussabgabe von einer Über- macht von Angreifern massiv zusammengeschlagen worden, er habe in die Luft bzw. dorthin geschossen, wo es Platz gehabt habe – wurde gestützt auf die objek- tiven Erkenntnisse sowie die Aussagen der unbeteiligten Zeugen (vgl. dazu Ziff. 7.5 hiervor) widerlegt. Offensichtlich schoss der Beschuldigte nicht dorthin, wo es Platz hatte, sonst hätte er N.________ mit dem Schuss nicht getroffen. Folglich ist, unter Berücksichtigung der bisherigen Erkenntnisse, keine Version denkbar, welche für den Beschuldigten günstiger wäre. Damit ist es aber auch zulässig, die Frage nach der genauen Position von Schütze und Opfer offen zu lassen. 44 7.8 War die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit sowie das Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen des Beschuldigten infolge enormer Stresssituati- on reduziert bzw. eingeschränkt? Rechtsanwalt B.________ machte in seinem Parteivortrag geltend, das Zürcher Gutachten habe einlässlich und überzeugend dargelegt, dass sich der Beschuldigte in einer enormen Stresssituation befunden habe. Er zitierte S. 8 f. des Gutachtens und leitete daraus ab, dass beim Beschuldigten sowohl eine reduzierte Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit als auch ein eingeschränktes Wahrnehmungs- und Er- innerungsvermögen vorgelegen hätten. Aus diesem Grund könnten die Ausführun- gen des Beschuldigten zum Ablauf, zur Schussabgabe, zur Position bei der Schus- sabgabe und zum Schusswinkel nicht zum vollen Nennwert genommen werden. Diese Einschränkungen würden auch die weiteren, intuitiven und unnötigen Lade- bewegungen sowie den Umstand, dass sich der Beschuldigte nur an einen einzi- gen Schuss habe erinnern können, erklären. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, es handelt sich dabei auch um einen eigentlichen Zirkelschluss. Das Zürcher Gutachten, auf welches die Verteidigung ihr Vorbringen vollumfänglich stützte, begründete die Annahme einer enormen Stresssituation beim Beschuldigten nämlich mit ebendiesen beiden Umständen: Den unnötigen Ladebewegungen sowie der Behauptung des Beschuldigten, er wisse nicht mehr wann und wie er den zweiten Schuss abgegeben habe. Dabei lässt das Gutachten allerdings unberücksichtigt, dass es für beide «objektiven An- zeichen» für den angeblich enormen Stress auch eine andere Erklärung gibt. Was die unnötigen Ladebewegungen anbelangt, so musste Q.________ in seiner Be- fragung einräumen, dass sich diese auch mit der Unerfahrenheit des Schützen im Umgang mit Waffen erklären liessen. Der Beschuldigte selber betonte stets, mit Waffen nicht gut umgehen zu können (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 3069 f.). Auch anlässlich seiner Befragung im Neubeurteilungsverfahren gab der Beschuldigte an, er habe zum fraglichen Zeitpunkt mit Waffen nicht umge- hen können und er habe die Tatwaffe nicht gekannt (pag. 4090 Z. 13 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung bei der Rekonstruktion der Schussabgaben vor jedem Schuss eine Ladebe- wegung ausführte (pag. 2804). Diese Umstände legen die Hypothese nahe, dass der Beschuldigte auch zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen war, eine Ladebewe- gung sei vor jeder Schussabgabe notwendig. Folglich sagen die unnötigen Lade- bewegungen nichts über den emotionalen Zustand des Beschuldigten zum Tatzeit- punkt aus. Beim angeblichen Nichterinnern-Können an die zweite Schussabgabe kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine Schutz- behauptung des Beschuldigten handelt. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass – ohne dem Beschuldigten ein er- höhtes Stressniveau abzusprechen – nicht von einer derart aussergewöhnlichen Stresssituation ausgegangen werden kann, als dass dadurch seine Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit sowie das Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen eingeschränkt gewesen wären. Es liegen hierfür keine eindeutigen Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil, der Beschuldigte machte über weite Strecken nachvollziehbare und detaillierte Aussagen. Zudem erachtet die Kammer als erstellt, dass er sich im 45 Moment der Schussabgabe in einem Zweikampf mit N.________ befand (vgl. hier- zu die Ausführungen in Ziff. 7.5 hiervor). Zwar ist auch ein solcher Zweikampf stressig, jedoch nicht im geltend gemachten Ausmass. 7.9 Beweisergebnis Gestützt auf diese Ausführungen kommt die Kammer zu nachfolgendem Beweiser- gebnis: Nachdem der Beschuldigte am späten Nachmittag des 26. Dezember 2011, ca. 17.00 Uhr, seinen Kontrahenten N.________ im Café AA.________ tätlich an- gegriffen und so der vorbestehende Streit eine neue Dimension erreicht hatte, rich- tete sich der Beschuldigte auf eine Revanche-Attacke ein. Er holte im Büro in Beth- lehem seine Pistole SIG Sauer mit eingesetztem Magazin. Statt nach Hause zu gehen oder die Polizei zu verständigen, begab er sich mit seinen Kollegen AI.________, AC.________ und AH.________ in die AY.________ (Pizzeria) im BA.________ (Ort), wo er sich sicher fühlte und nicht mit einem Angriff rechnete. N.________ seinerseits rekrutierte Verwandte und Bekannte und beorderte diese an seinen Firmensitz in AQ.________ (Ort). Nachdem er den vermutlichen Aufent- haltsort des Beschuldigten herausgefunden hatte, fuhren er und seine Leute via AB.________ (Ort) Richtung BA.________ (Ort). Als der Beschuldigte kurz nach 19.30 Uhr von der AY.________ (Pizzeria) aus realisierte, dass N.________ mit mehreren Autos (darunter sicher ein BMW M5 und ein Mercedes S 350) und meh- reren Leuten zur BB.________ (Tankstelle) im BA.________ (Ort) anrückte, wollte er einer Auseinandersetzung aus dem Weg gehen und in seinem BMW X6 zu- sammen mit AI.________ Richtung Stadt wegfahren. N.________ und AZ.________ ihrerseits nahmen im BMW M5 unverzüglich die Verfolgung auf. Be- reits nach wenigen Metern, bei der Bushaltestation BA.________ (Ort), musste der Beschuldigte hinter einem stadteinwärts fahrenden Bus anhalten, was seinem Ver- folger erlaubte, ihn zu überholen. N.________ stellte sein Fahrzeug hinter dem Bus quer vor das Auto des Beschuldigten und hinderte diesen so an der Weiterfahrt. N.________ stieg aus und behändigte den im Kofferraum mitgeführten Baseball- schläger. Auch AZ.________ verliess den Personenwagen und begab sich zur Bei- fahrertüre des BMW X 6 des Beschuldigten. Der Beschuldigte stieg ebenfalls aus seinem Auto aus und ging auf N.________ los. Es kam zu einer tätlichen Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und N.________ einerseits sowie AZ.________ und AI.________ andererseits. Während dieses Handgemenges behändigte der Beschuldigte seine Pistole und schlug damit mindestens einmal gegen den Kopf von N.________, so dass dieser eine geformte Verletzung an der linken Wange/Jochbeinregion erlitt. Inzwischen war AM.________ mit dem Mercedes von C.________ direkt hinter den PW des Beschuldigten herangefahren. Die Mehrzahl der im PW mitfahrenden Leu- te aus der Gruppe N.________ (AG.________, AT.________ und AL.________) stieg sofort aus und schickte sich an – zusammen mit dem zu Fuss herbeigeeilten C.________ – auf Seiten von N.________ und AZ.________ in die Auseinander- setzung, die in diesem Moment zu einer Massenschlägerei auszuarten drohte, ein- zugreifen. In dieser sich für ihn zunehmend bedrohlicher entwickelnden Lage führte der Beschuldigte an seiner Pistole eine Ladebewegung aus. Aus einer nicht rekon- 46 struierbaren, sich im dynamischen Geschehen laufend verändernden Position gab der Beschuldigte vorerst einen, und innert kürzester Zeit und nach Ausführung ei- ner weiteren Ladebewegung, einen zweiten Schuss ab, obwohl sich in nächster Nähe mehrere Personen befanden und er nicht sehen konnte, wohin er schoss. Mit einem der beiden Schüsse traf er N.________, der sich in diesem Moment in einer Entfernung von 10 bis 40 cm zur Schusswaffe befand, in den Brustkorb vorne links, knapp unterhalb der linken Brustwarze. Der Schusskanal verlief nahezu horizontal durch den Brustkorb nach rechts und durchschlug die linke Herzkammer, den rech- ten Herzvorhof und den rechten Lungenmittellappen. Zudem ritzte er die Unterkan- te der 7. Rippe rechts seitlich an. Der Ausschuss erfolgte an der rechten Rumpfsei- te in Achselnähe. Nun griffen die Leute der N.________-Gruppe ebenfalls ein, schlugen sowohl den Beschuldigten als auch AI.________ und fügten diesen mit den Fäusten sowie mit mindestens einem Baseballschläger Verletzungen am Kopf zu. Nachdem die Teil- nehmer an der Schlägerei die Verletzung von N.________ realisiert hatten und AL.________ dem Beschuldigten die Schusswaffe hatte entwinden können, wurde N.________ durch AG.________ und AM.________ ins nahe BR.________ (Spi- tal) gefahren. Die Reanimation scheiterte und es konnte nur noch der Tod von N.________ festgestellt werden. Todesursächlich waren einerseits die schussbe- dingte Herzverletzung und andererseits der massive Blutverlust nach innen. 8. Rechtliche Würdigung 8.1 Zur vorsätzlichen Tötung 8.1.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, nachfolgend: aStGB; SR 311.0) wird, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der beson- deren Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Es handelt sich dabei um den Grundtatbestand der Tötungsdelikte, der immer dann zur Anwendung kommt, wenn nicht besondere Umstände im Sinne der Art. 112 ff. aStGB vorliegen (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 111 StGB). Das geschützte Rechtsgut ist das Leben des Menschen (CHRISTIAN SCHWARZEN- EGGER, a.a.O., N. 1 zu Vor Art. 111 StGB). Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung vollendet (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 111 StGB). Der objektive Tat- bestand von Art 111 aStGB ist vorliegend gestützt auf den als erwiesen erachteten Sachverhalt zweifellos erfüllt. Der Beschuldigte hat auf N.________ geschossen und damit seinen Tod verursacht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss; Eventualvorsatz genügt (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 111 StGB). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_531/2017 47 vom 11. Juli 2017 E. 1.3. zur Frage des Eventualvorsatzes bei versuchter vorsätzli- cher Tötung wie folgt geäussert: […] Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventu- alvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 67 ff.; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 111 StGB; Urteil 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1), ist nach ständiger Rechtspre- chung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). [...] Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schluss- folgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f. S. 17 f.; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226). Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17). Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Gefähr- dungs-) Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch sein eigenes Vorgehen oder das Verhalten ei- nes anderen abgewendet werden, mit der Folge, dass sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbeiführung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (Urteile 6B_1250/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1; 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuld- vorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). Der Beschuldigte wusste, dass ein Pistolenschuss zu lebensgefährlichen Verlet- zungen bzw. zum Tod führen kann und nahm dies als Folge seines Vorgehens zu- mindest billigend in Kauf. Der Beschuldigte sah zwar nicht, wohin er schoss. Ihm war aber aufgrund des andauernden Kampfes mit N.________ bewusst, dass sie beide sich in Bewegung befanden. Hinzu kommt, dass die Entfernung zwischen dem Beschuldigten und N.________ äusserst gering war, die Schussdistanz betrug zwischen 10 und 40 cm. Indem der Beschuldigte trotzdem, ohne genau zu wissen wohin (aber offensichtlich in die Richtung von N.________), schoss, konnte er das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren. Er konnte unter die- sen Umständen auch nicht darauf vertrauen, die Todesgefahr werde sich nicht rea- 48 lisieren. Hinzu kommt, dass N.________ über keinerlei Abwehrchancen verfügte, zumal ein «Ausweichen» gegenüber einer Schussabgabe ohnehin kaum möglich ist. Damit kommen zum Wissenselement weiter Umstände hinzu, die auf einen Eventualvorsatz schliessen lassen. Gestützt auf diese Ausführungen erfüllt der Beschuldigte den objektiven und sub- jektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 aStGB. Es erübrigt sich mithin die Prüfung, ob sich der Beschuldigte der fahrlässigen, also vorsatzlo- sen Tötung schuldig gemacht hat. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Vertei- digung, soweit diese vorbringt, es sei höchstens der Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 aStGB erfüllt: Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer jeman- den tötet und dabei in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Der Totschlag ist ein obligatorischer Strafmilderungsgrund (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 113 StGB). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte im Moment der Schussabgabe in einer heftigen Gemütsbewegung handelte, gibt es keine. Insbe- sondere war er nicht schon – anders als die Verteidigung geltend machte – Opfer einer Attacke durch eine bewaffnete Übermacht, welche ihn bereits blutig geschla- gen hatte. Gestützt auf das oberinstanzliche Beweisergebnis liegen keine Anhalts- punkte für einen emotionalen Ausnahmezustand des Beschuldigten vor, welcher über das normale Ausmass eines hitzigen Zweikampfs hinausgehen würde. Folg- lich bleibt kein Raum für die Anwendung des privilegierenden Tatbestands von Art. 113 aStGB. 8.1.2 Zur Frage der Notwehr Die Verteidigung ging in ihrem Plädoyer von rechtfertigender, zumindest aber ent- schuldbarer Notwehr des Beschuldigten aus. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich der Vorinstanz an und bejahte mithin einen Notwehrexzess. a. Notwehrlage Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 aStGB). Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, muss eine Notwehrlage vorliegen, d.h. es braucht einen unmittelbaren Angriff ohne Recht. Ein Angriff ist je- de durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Inter- essen; ob ein solcher tatsächlich vorliegt, ist dabei durch ein objektives ex-post- Urteil zu bestimmen (vgl. Kurt SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 15 StGB). Als unmittelbar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung, wie das Gesetz es verlangt, entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert oder unmittelbar droht. Die Bedro- hung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist. Es müs- sen jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, in: TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 15 StGB, Urteil des 49 Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 7.3). Nicht ausreichend ist hingegen eine nur abstrakte Gefahr, auch wenngleich sie erhöht ist (vgl. KURT SEELMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 15 StGB;). Rechtswidrig ist jeder Angriff, der objek- tiv die Rechtsordnung verletzt, also nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz ge- deckt ist (vgl. KURT SEELMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 15 StGB). b. Umfang des Notwehrrechts Liegt eine Notwehrlage vor, so ist der sich darin Befindliche berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Als Abwehr wird dabei jede Handlung bezeichnet, welche sich gegen den Angreifer richtet (vgl. KURT SEELMANN, a.a.O., N. 9 zu Art. 15 StGB). Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituati- on provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen. Bei dieser sogenannten Absichtsprovokation findet Art. 15 aStGB keine Anwendung. Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mitverschuldet beziehungsweise verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Not- wehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegrif- fenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es ein- geschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungs- handlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.3). c. Angemessenheit der Abwehr Angemessen im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass die Abwehr erforderlich (sub- sidiär) und verhältnismässig sein muss. Es werden somit sowohl eine Proportiona- lität des Angriffs- und Verteidigungsmittels als auch der betroffenen Rechtsgüter verlangt (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 11 zu Art. 15 StGB). Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste Abwehrmittel angewandt wird; es muss allerdings nicht das mil- deste Mittel schlechthin sein, sondern lediglich das mildeste unter denjenigen Mit- teln, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Bei der Qualifizierung des Ab- wehrmittels müssen die konkreten Umstände beachtet werden, wobei auch subjek- tive Faktoren zu berücksichtigen sind. Gemäss Rechtsprechung dürfen nachträg- lich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffe- ne sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 12 zu Art. 15 StGB). Das Bundesgericht hielt zur Angemessenheit der Abwehr Folgendes fest (Urteil 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.2): Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. An- gemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln 50 hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung eines gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schä- digung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerläss- lich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Ver- wendung von gefährlichen Werkzeugen, namentlich beim Einsatz von Schusswaffen zur Abwehr auf- grund der gesteigerten Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen besondere Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteil 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.5; je mit Hinweisen). d. Notwehrexzess / entschuldbare Notwehr Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr gemäss Art. 15 aStGB liegt ein sogenannter Notwehrexzess vor. Diesfalls ist nach Art. 16 Abs. 1 aStGB eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen zwingend vorzunehmen. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig er- weist, zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen sind, um den An- griff wirksam abzuwehren (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 16 StGB). Weiter enthält Art. 16 aStGB in Abs. 2 einen Entschuldigungsgrund, welcher Straf- losigkeit vorsieht, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Grenzen der Notwehr überschreitet. Gemeint ist der sogenannte asthenische Affekt (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 16 StGB). Diese heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet ist. Vielmehr ist er dadurch gekenn- zeichnet, dass der Täter von einer starken Gefühlsregung erfasst wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherr- schen, einschränkt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines hochemotionalen Erregungszustands im Moment der Tat nur noch beschränkt ist der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 2.2). Ein Notwehrexzess ist gemäss Art. 16 Abs. 2 aStGB entschuldbar, wenn die Aufre- gung oder Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar er- schienen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straf- losigkeit. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestür- zung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.4). In sei- nem etwas älteren, aber noch immer aktuellen Urteil 6S.734/1999 vom 10. April 2001 (auch zitiert im Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017) hielt das Bundesgericht zum Einsatz von Schusswaffen im Zusammenhang mit dem entschuldbaren Notwehrexzess fest (E. 4.b): Wer Schusswaffen mit sich führt, unterliegt einer besonderen Verantwortung; die vom Beschwerde- führer missachtete Bewilligungspflicht ist Ausdruck davon. Er muss sich im Klaren darüber sein, wel- che Gefahr von der Waffe ausgeht und wie sie im Ernstfall einzusetzen ist. Der Beschwerdeführer hatte die Waffe aus einem Bedrohungsgefühl heraus regelmässig mit sich geführt, gerade weil er fürchtete, überfallen zu werden. Er kann sich damit nicht auf eine entschuldbare Aufregung für den 51 Fall berufen, auf den er sich vorbereitet hat, auch wenn ihn der Angriff überrascht und erschreckt hat. Es war im Gegenteil seine Pflicht, auch in diesem Fall besonnen und verantwortlich zu handeln. Die Vorinstanz konnte eine entschuldbare Gemütsbewegung ohne Verletzung von Bundesrecht vernei- nen. e. Subsumtion Die Vorinstanz verneinte zu Recht das Vorliegen einer Absichtsprovokation durch den Beschuldigten (pag. 3113). Das Handgemenge mit N.________ bei der Bus- haltestelle BA.________ (Ort) wurde vom Beschuldigten nicht absichtlich herbeige- führt. Dieser versuchte vielmehr, sich durch seine Flucht dem Angriff von N.________ zu entziehen. Er verhielt sich mithin deeskalierend und schützte sich selbst. Rechtsanwalt B.________ ist zudem insoweit Recht zu geben, als dieser das Vorliegen eines bloss eingeschränkten Notwehrrechtes des Beschuldigten ver- neinte. Die Verteidigung führte richtigerweise aus, durch die Flucht des Beschuldig- ten fehle es vorliegend am Erfordernis der «unmittelbaren Anhaftung» des unrech- ten Vorverhaltens (vgl. dazu Bst. b hiervor). Durch seinen Rückzug in die AY.________ (Pizzeria) hatte der Beschuldigten eine neue Situation geschaffen, in welcher er wieder über ein uneingeschränktes Notwehrrecht verfügte. Betrachtet man die Abgabe des tödlichen Schusses auf N.________ an der Bus- haltestelle BA.________ (Ort) als Höhepunkt der Eskalation eines sich zeitlich und intensitätsmässig immer mehr zuspitzenden Konfliktes, so ist bereits im Ausbrem- sen und Blockieren durch N.________ ein erster rechtswidriger Angriff auf die rechtlich geschützten Interessen des Beschuldigten (nämlich eine Nötigung) zu er- blicken. Zudem behändigte N.________ einen Baseballschläger und ging auf den Beschuldigten zu, sodass diesem ein Angriff auf seine körperliche Integrität unmit- telbar drohte. Der Beschuldigte befand sich also in einer Notwehrlage und durfte sich in angemessener Weise wehren. Er tat dies, indem er sich seinem Angreifer stellte und sich mit ihm prügelte. Dabei setzte der Beschuldigte seine mitgeführte Schusswaffe – die Hand wohl am Waffenlauf – zunächst als Schlaginstrument ein, was mit Blick darauf, dass N.________ einen Baseballschläger dabei hatte, zwei- fellos angemessen war. Während des Handgemenges kam es dann zu einem Griffwechsel an der Schusswaffe; neu hielt der Beschuldigte diese nicht mehr am Lauf, sondern am Griff. Ohne dass sich die Situation für den Beschuldigten bereits tatsächlich verschlechtert hätte – er befand sich immer noch im Zweikampf mit N.________ – schoss er innert kürzester Zeit zwei Mal ohne Vorwarnung. Diese zweimalige, unkontrollierte und ungezielte Schussabgabe war angesichts der kon- kreten Umstände unangemessen. Zwar musste der Beschuldigte mit einer Zuspit- zung der Lage rechnen, bemerkte er doch das Anrücken der weiteren N.________- Leute aus den hinzufahrenden Autos bzw. von der BB.________ (Tankstelle) her. Im Moment der Schussabgabe wurde er aber noch nicht von weiteren Personen geschlagen. Der Beschuldigte wäre folglich beim Einsatz der Pistole zu besonderer Zurückhal- tung verpflichtet gewesen, zumal ein solcher grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein kann. Konkret wäre er gehalten gewesen, N.________ und die weiteren, erst potentiell als bedrohlich einzustufenden Personen, mit einem kontrol- lierten Schuss in die Luft zu warnen. Die Abgabe eines solchen Warnschusses wä- 52 re vorliegend als das mildere Mittel dem Beschuldigten zumutbar und der Situation angemessen gewesen. Nichts anderes machte ja auch der Beschuldigte selber gel- tend. So sprach er stets davon, er habe dorthin schiessen wollen, wo es Platz ge- habt habe. Allerdings – und das ist dem Beschuldigten vorzuwerfen – handelt es sich per Definition nicht um einen Warnschuss, wenn man diesen nicht gezielt dorthin abgeben kann, wo man mit Sicherheit niemanden trifft oder massiv gefähr- det. Überdies schoss der Beschuldigte nicht bloss einmal, sondern zwei Mal innert kürzester Zeit. Dadurch dass der Beschuldigte die mitgeführte Pistole (nachdem er sie berechtig- terweise bereits als Schlaginstrument benützte) nun effektiv als Schusswaffe ein- setzte, schuf er eine neue Gefährdungskategorie. Ohne einen gezielten und kon- trollierten Warnschuss abzugeben, schoss er innert Sekunden zwei Mal und blind- lings drauflos. Dabei musste der Beschuldigte im Moment der Schussabgabe die grosse Nähe seines Kontrahenten – mit welchem er sich in einem Zweikampf be- fand – realisiert haben Der Beschuldigte liess es damit an der notwendigen Zurückhaltung fehlen und übte sein Notwehrrecht in nicht angemessener Weise aus. Indem es ihm nicht gelang, die Schüsse so kontrolliert abzugeben, dass er si- cherstellen konnte, niemanden zu treffen, beging er einen Notwehrexzess. Der Auffassung der Verteidigung, wonach im vorliegenden Fall selbst bei Annahme eines Notwehrexzesses dieser im Sinn von Art. 16 Abs. 2 aStGB entschuldbar wä- re, ist klar zu widersprechen. Die Kammer erachtet es nicht als erstellt, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner Aufregung oder Bestürzung über den Angriff von N.________ (und nur darum geht es hier) nicht möglich gewesen wäre, beson- nen und verantwortungsvoll zu reagieren. Es liegen hierfür keinerlei Anzeichen vor, schilderte der Beschuldigte doch nachvollziehbar und rational, weshalb er sich N.________ stellte und den Kampf aufnahm. Dazu kommt, dass sich der Beschul- digte ja nicht das erste Mal in seinem Leben mit Gewalt konfrontiert sah. Es sei auf den Vorfall mit dem Geschädigten O.________ (vgl. nachfolgend Ziff. IV) verwie- sen, wo der Beschuldigte selber eine aggressive Rolle spielte. Auch der Vorfall vom Nachmittag des 26. Dezember 2011 im Restaurant AA.________ zeigt, dass der Beschuldigte im Umgang mit Gewaltsituationen über eine gewisse Erfahrung verfügte. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen ist die bundesge- richtliche Rechtsprechung, wonach einer besonderen Verantwortung unterliegt, wer Schusswaffen mit sich führt (vgl. hierzu die Ausführungen unter Bst. d hiervor). Der Beschuldigte musste sich mithin im Klaren darüber sein, welche Gefahr von einer Waffe ausgeht und wie sie im Ernstfall einzusetzen ist. Er führte die Waffe aus Angst vor einem Angriff durch N.________ mit sich. Er kann sich deshalb nicht auf eine entschuldbare Aufregung für den Fall berufen, auf den er sich vorbereitet hat- te, auch wenn ihn der Angriff überraschte und er bei der Bushaltestelle BA.________ (Ort) weder örtlich noch zeitlich unmittelbar damit gerechnet hatte. Die Strafe ist somit nur, aber immerhin, in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 aStGB zu mildern. 53 8.1.3 Fazit Die Kammer erachtet als erstellt, dass der Beschuldigte N.________ eventualvor- sätzlich tötete. Dabei befand er sich in einer Notwehrsituation, wobei er mit seiner Schussabgabe das Mass der zulässigen Abwehr überschritt. Sein Handeln war zu- dem nicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 aStGB entschuldbar. Der Beschuldigte ist deshalb schuldig zu erklären der eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von N.________, begangen in Notwehrexzess. 8.2 Zum Raufhandel Gemäss Art. 133 aStGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel betei- ligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). Raufhandel ist die tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, wobei die Beteiligung aktiv sein muss. Schon ein einzi- ger Abwehrschlag macht die Auseinandersetzung zum Raufhandel (STEFAN TRECHSEL / MARTINO MONA, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 133 StGB). Unter Umstän- den kann Notwehr Tätlichkeiten rechtfertigen, die eine Raufhandel auslösen (STE- FAN TRECHSEL / MARTINO MONA, a.a.O., N. 5 zu Art. 133 StGB). Für den massgeblichen Sachverhalt wird auf das Beweisergebnis unter Ziff. 7.9 hiervor verwiesen. Zwar erreichte der Streit – wie die Vorinstanz auf pag. 3114 zu- treffend ausführte – bereits zu Beginn die Qualität eines Raufhandels, als zunächst mindestens vier Personen – zwei gegen zwei – aufeinander losgingen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten für diese erste Phase ein Notwehrrecht zugebilligt wurde (vgl. die Ausführungen in Ziff. 8.1 hiervor). Sämtli- che Tätlichkeiten gegenüber N.________ sind mithin von seinem Notwehrrecht ge- deckt und können ihm auch nicht im Zusammenhang mit dem Raufhandel vorge- worfen werden. Weiter gab der Beschuldigte zwei Schüsse ab, was einen Not- wehrexzess darstellt. Ab dem Moment der Schussabgabe verhielt sich der Be- schuldigte dann nur noch passiv bzw. er wurde von den N.________-Leuten rich- tiggehend zusammengeschlagen. Es stellt sich mithin die Frage, inwieweit dem Beschuldigten eine Beteiligung am Raufhandel vorgeworfen werden kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch der blosse Auslöser ei- nes Raufhandels Beteiligter, wenn die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse es gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten. Unerheblich ist, dass die ak- tive Teilnahme des Auslösers vor der Beteiligung weiterer Personen erfolgte und er sich in der Folge nur noch passiv verhielt (BGE 137 IV 1 E. 4.3.1). Vorliegend führ- ten die Schüsse des Beschuldigten dazu, dass sich zahlreiche weitere Personen am Raufhandel, wie in Ziff. 2 der Anklageschrift (pag. 2537) beschrieben, beteilig- ten. Der Beschuldigte löste also mit seinem Verhalten den nachfolgenden Teil des Raufhandels aus. Mit Blick auf die soeben zitierte Rechtsprechung des Bundesge- richts ist für die Erfüllung des Tatbestands unerheblich, dass er sich nach der Schussabgabe nicht weiter aktiv am Raufhandel beteiligte bzw. beteiligen konnte. 54 Der Raufhandel steht in Idealkonkurrenz zum Tötungsdelikt, weil neben N.________ weitere Beteiligte gefährdet waren (STEFAN MAEDER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 33 zu Art. 133 StGB). Der Beschuldigte ist mithin schuldig zu erklären des Raufhandels, begangen am 26. Dezember 2011. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schussabgabe um einen Notwehrexzess handelte, was zu einer Strafmilderung führt. IV. Zum Vorfall vom 17. November 2011 z.N. von O.________ 9. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Vorfall zum Nachteil von O.________ wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. Er bestätigte zwar, O.________ am fraglichen Tag in CA.________ (Ort) aufgesucht und ihn wegen der am Vorabend am Telefon geäusserten Drohungen und Beleidigungen zur Rede gestellt zu haben. Er habe sich aber dort wieder von O.________ getrennt. Er habe diesen nicht in seinem Fahrzeug nach T.________ (Ort) mitgenommen und schon gar nicht angegriffen und verletzt. Die Vorinstanz fasste die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt zusammen, es wird darauf verwiesen (pag. 3102 ff.). Aufgrund seiner Vor- strafen bezeichnete die Vorinstanz die allgemeine Glaubwürdigkeit von O.________ als herabgesetzt. Sein Verhalten vom Vorabend, welches Auslöser für den Vorfall vom 17. November 2011 gewesen sei, füge sich ins Muster dieser Vor- strafen ein. Zudem passe zu seinem Lebenswandel, dass er am 17. Novem- ber 2011 alkoholisiert gewesen sei (pag. 3103). Trotz dieser Vorbehalte erachtete die Vorinstanz dann aber die Aussagen von O.________ nach einer eingehenden inhaltlichen Würdigung als glaubhaft (pag. 3105): «O.________ erwähnte vor allem bei der Staatsanwaltschaft einige, auch ausgefallene Details und gab Dialoge wieder. So zum Beispiel, dass er bei der Flucht von einem Elektrozaun einen Schlag er- halten habe; die angefangene Zigarette, die er von A.________ bekommen habe; oder dass der an- dere ihn gefragt habe, was das Weisse an seinem Schuh sei, bevor er den Kopfstoss bekommen ha- be; und dass er ihm zur Wiedergutmachung Geld angeboten habe. Weiter nimmt er keine Aggravie- rungen vor. Er schilderte insbesondere seine Angst in dieser Situation eher nüchtern und ohne Über- treibungen. Zudem gibt er an freiwillig mit A.________ mitgegangen und in sein Fahrzeug eingestie- gen zu sein. Schliesslich ist er auch bezüglich der Verletzungen differenziert. So schildert er von sich aus, dass er sich die eigentlich schwerste Verletzung, jene am Kinn, beim Wegrennen, respektive Überwinden eines Zaunes zugezogen habe. Auch die erhaltenen Schläge werden nicht einfach undif- ferenziert geschildert sondern in einer klaren Reihenfolge. Solche Aussagen sind kaum erfunden, be- ziehungsweise O.________ wäre wohl kaum in der Lage, derart raffiniert zu lügen. Die Angst vor Repressalien durch A.________ oder BX.________ ist in den Aussagen von O.________ äusserst präsent. Vor diesem Hintergrund ist es auch nachvollziehbar, dass O.________ keine Anzeige erstatten, respektive keinen Strafantrag stellen wollte. Auch dass er die Sache durch Bezeichnung von BX.________ als Beteiligter nicht unnötig verkomplizieren wollte, ist nachvollzieh- bar. Für das Gericht wirkte die Angst von O.________ im Rahmen der Hauptverhandlung echt, wel- che im Vorfeld auch durch den behandelnden Psychiater, BY.________, bestätigt wurde. Im Zusam- 55 menhang mit diesem Vorfall habe O.________ an sehr starken Angstzuständen mit ausgeprägten psychovegetativen Begleitsymptomen gelitten, welche zeitweise psychosenahen paranoiden Charak- ter aufgewiesen hätten (pag. 2735). Gerade weil O.________ aufgrund dieser Angst gar kein Interes- se an eine Anzeige oder Belastung von A.________ hatte, sind seine Aussagen als glaubhaft einzu- stufen.» Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die Aussagen von O.________ gut zu den objektiven Erkenntnissen (Polizeirapport mit örtlichen und zeitlichen Angaben, am- bulanter Bericht des BZ.________ (Spital)) passen würden, auch vor diesem Hin- tergrund sei darauf abzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten und seines Be- gleiters (und Angestellten!) BX.________ versah die Vorinstanz demgegenüber mit zahlreichen Fragezeichen und Vorbehalten und erachtete sie im Ergebnis als nicht glaubhaft (pag. 3105 ff.). Die Kammer schliesst sich diesen Erkenntnissen vollumfänglich an. Zu Recht hat die Vorinstanz nicht auf eine allgemeine (Un-)Glaubwürdigkeit des Geschädigten O.________, sondern auf die konkreten Aussagen zum Vorfall abgestellt. Diese sind glaubhaft und passen gut zu den objektiven Erkenntnissen. Insbesondere auf- grund der zeitlichen und örtlichen Verhältnisse ist kaum ein anderes Szenario als das angeklagte denkbar. Die Auffinde-Situation von O.________ in T.________ (Ort) ohne eigenes Fahrzeug kurz nach dem unbestrittenermassen stattgefunde- nen Treffen in CA.________ (Ort) mit dem Beschuldigten schliesst eine Dritttäter- schaft aus. Die Kammer erachtet mithin die vom Geschädigten O.________ geschilderte und in der Anklageschrift umschriebene Version der Geschehnisse als erwiesen. Damit steht fest, dass der Beschuldigte und BX.________ O.________ am Ende der Au- tofahrt tätlich angingen (Kopfnuss gegen die Lippe, Pfeffersprayeinsatz, Faust- schläge ins Gesicht) und letzterer dadurch eine Nasenkontusion sowie eine Kontu- sion infraorbital (unterhalb der Augenhöhle) medial links erlitt (pag. 2047). Aus dem Bericht von BY.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, geht zudem hervor, dass O.________ im Zusammenhang mit diesem Vorfall unter starken Angstzuständen gelitten habe (pag. 2735). 10. Rechtliche Würdigung Es kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjekti- ven Tatbestand von Art. 134 aStGB verwiesen werden (pag. 3115 ff.). Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass ein Angriff eine einseitige, von feindseligen Absich- ten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper mindestens eines Angegrif- fenen darstellt. Dabei müssen mindestens zwei Personen angreifen, wobei jede Art von Beteiligung möglich ist. Einseitig bedeutet, dass das Opfer nur abwehrt oder völlig passiv bleibt (STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 134 StGB). Objektive Strafbarkeitsbedingung ist wie beim Raufhandel der Tod oder mindestens eine ein- fache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aStGB beim Angegriffenen oder ei- nem Dritten. Die einfache Körperverletzung ist dabei von der Tätlichkeit abzugren- zen. O.________ wurde am Ende der Autofahrt zuerst von BX.________ und anschlies- send vom Beschuldigten tätlich angegangen und dabei verletzt. Die Verletzung am 56 Kinn entstand durch einen Sturz. Hierfür hat sich der Beschuldigte denn auch nicht zu verantworten. Die Schläge hinterliessen jedoch ebenfalls Spuren, die im Einzel- fall weder BX.________ noch dem Beschuldigte zugeordnet werden können. Er- wiesen sind eine Nasenkontusion und eine Kontusion infraorbital medial links. Zu- dem erlitt O.________ durch den Vorfall auch eine psychische Beeinträchtigung. Es stellt sich die Frage, ob diese Verletzungen die Schwere einer einfachen Kör- perverletzung aufweisen oder ob es sich dabei um blosse Tätlichkeiten handelt. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Demgegenüber verübt gemäss Art. 126 aStGB derjeni- ge eine Tätlichkeit, der tätlich wird, ohne Körper oder Gesundheit des Opfers zu schädigen. Die Tätlichkeit ist somit der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität, der höchstens eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens mit sich bringt. Das Herbeiführen selbst von vorübergehenden Störungen, die einem krankhaften Zustand gleichkommen (z.B. das Zufügen erheb- licher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschockes, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand) oder eine wesentliche Beeinträchtigung des Aussehens mit sich bringen, gilt dagegen bereits als Schädigung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 StGB (vgl. DONATSCH, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/MAURER/RIESEN- KUPPER/WEDER, StGB Kommentar, N. 3 zu Art. 123 StGB mit vielen Hinweisen zur Rechtsprechung). Die Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt. Dabei muss einerseits auf die Art und In- tensität der Beeinträchtigung und andererseits auf ihre Auswirkungen auf die Psy- che des Opfers abgestellt werden (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 123 StGB). Auch die Kammer bejaht in casu das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, führten die Schläge zu einem Verletzungsbild, welches ärztlich diagnostiziert werden konn- te. Es handelt sich mithin um nicht unerhebliche Verletzungen, welche die Schwelle von Art. 123 aStGB überschreiten. Abgesehen davon liegt zudem eine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Integrität von O.________ vor. Dieser wurde durch die Schläge nachhaltig in Angst und Schrecken versetzt. So schilderte er beispielweise rund zwei Monate nach dem Vorfall, er nehme jeden Morgen, nach- dem die Post verteilt sei, sein Namensschild am Briefkasten weg, damit niemand ihn finde (pag. 2001 Z. 75 ff.). Der Beschuldigte ist damit auch des Angriffs zum Nachteil von O.________ schul- dig zu erklären, begangen am 17. November 2011 in T.________ (Ort). V. Strafzumessung 11. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst 57 nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit ei- ner Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (PETER POPP / ANNE BERKE- MEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist vorliegend in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden. 12. Allgemeines zur Strafzumessung Es kann vorab auf die korrekten allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 3117 ff.). Die 2. Strafkammer weicht indessen in konstanter Praxis insoweit vom von der Vor- instanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 ab, als dass sie die Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzen- den Strafen) berücksichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Dies deshalb, weil sich die allenfalls ins Gewicht fallenden Komponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. In dieser Situation wäre es nicht richtig, am Schluss eine pauschale Erhöhung der Gesamtstrafe wegen den Täterkomponenten vorzunehmen (vgl. hierzu MARKO CESAROV, Zur Gesamtstra- fenbildung nach der konkreten Methode, AJP 2/2016 S. 97 ff.; HANS MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, AN.________ (Ort) 2016, N. 360). 58 13. Gleichartigkeit der Strafen Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt im konkreten Fall eine gleichartige Strafe ausfällen würde (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). In BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, Geldstrafe und Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB (E. 4.3.1). An der konkreten Methode sowie an der dazu ent- wickelten Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch in seinen neuesten Ent- scheiden zur Gesamtstrafenbildung im Ergebnis grundsätzlich festgehalten (BGE 144 IV 217 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018). Um vorliegend die konkrete Strafzumessung vornehmen zu können, muss die Kammer deshalb zunächst prüfen, ob für die zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Für die vorsätzliche Tötung – dem vorliegend schwersten Delikt – ist gemäss Art. 111 aStGB ein Strafrahmen von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorge- sehen. Damit eine Asperation für die weiteren Delikten und damit die Ausfällung ei- ner Gesamtstrafe vorgenommen werden kann, muss die Kammer folglich auch für die übrigen Delikte jeweils die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen er- achten. Dabei kommt von Gesetzes wegen für alle anderen Delikte (Raufhandel, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Angriff) sowohl eine Geld- als auch ei- ne Freiheitsstrafe in Frage. Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung. Die Sanktion richtet sich in erster Linie nach dem Gewicht der Tat und dem Ver- schulden des Täters (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 34 StGB; HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 31 zu Art. 47 StGB). Ein wichtiges Krite- rium ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion, insbesondere ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind jedoch kein Kriterium (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 m.w.H.; ANNETTE DOLGE, a.a.O., N. 25 zu Art. 34 StGB). Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Das Bundesgericht relati- vierte allerdings diese strenge Handhabung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3): Art. 41 aStGB bezwecke in erster Linie, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet werde. Die- ses Problem stelle sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und de- ren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht werde. 59 Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr (360 Tagessätze) sieht das Ge- setz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen die Geldstrafe, welche stets die mildere Sanktion ist, gewählt werden (BGE 134 IV 97 E. 4.2 ff.). Auf eine Freiheitsstrafe kann erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Zu denken ist dabei unter anderem an die Fälle, in denen der Täter die Schweiz nach der Straf- verbüssung verlassen muss bzw. wenn davon ausgegangen werden muss, die Geldstrafe werde nicht bezahlt (HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, N. 2 zu Art. 41 StGB). Mit Blick auf die konkreten Umstände, die Schwere und den engen Zusammen- hang der Delikte mit dem Tötungsdelikt kommt für den Raufhandel sowie für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage. Der illegale Erwerb und Besitz der Schusswaffe stehen in direktem Zu- sammenhang mit dem Tötungsdelikt. Der Raufhandel ist sowohl zeitlich als auch örtlich eng verknüpft mit der eventualvorsätzlichen Tötung; er ist quasi das Rah- mengeschehen des Tötungsdelikts. Der Beschuldigte ist deshalb für diese beiden Delikte zusammen mit dem Tötungsdelikt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verur- teilen. Der Angriff zum Nachteil von O.________ hingegen ereignete sich zeitlich vor dem Tötungsdelikt und steht mit diesem in keinerlei Zusammenhang. Aus die- sem Grund erachtet es die Kammer als angemessen und zweckmässig, hierfür die mildere Sanktion der Geldstrafe auszufällen. 14. Strafrahmen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe können zu einer Öffnung des Straf- rahmens nach oben bzw. nach unten führen (vgl. den Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 und Art. 48a aStGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen sich diese allerdings primär straferhöhend bzw. strafmindernd auswirken. Die tat- und täterangemessene Strafe ist folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dies wird damit be- gründet, dass die ordentlichen Strafrahmen vom Gesetzgeber in der Regel sehr weit gefasst worden sind, womit normalerweise sämtlichen konkreten Umständen Rechnung getragen werden kann. Der ordentliche Strafrahmen ist demnach nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffen- de Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objek- tiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht aber in aller Regel, die für eine Tat angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens hinreichend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 60 Vorliegend ist die eventualvorsätzliche Tötung mit einem Strafrahmen von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe sowohl abstrakt als auch konkret die schwerste Straftat. Damit wird sogleich das gesetzliche Höchstmass der Strafart ausgeschöpft (Art. 40 aStGB). Aussergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen vom ordentli- chen Strafrahmen gegen unten gebieten würden, sind – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht ersichtlich. Dem verminderten Verschulden des Beschul- digten aufgrund des Notwehrexzesses kann innerhalb des Strafrahmens hinrei- chend Rechnung getragen werden. In einem ersten Schritt muss nun die Einsatzstrafe für die eventualvorsätzliche Tötung festgesetzt werden. 15. Einsatzstrafe für die eventualvorsätzliche Tötung 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatschwere Die Handlung des Beschuldigten richtete sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Menschenleben. Dessen Verletzung stellt stets ein schwerwiegender Verstoss gegen die Rechtsordnung dar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als gross zu bezeichnen. Diese Feststellung ist indessen zu relativieren, weil der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist. Das Handeln des Beschuldigten ist als verwerflich zu bezeichnen. Die Verwendung einer grosskalibrigen, von Anfang an geladenen, mit mindestens vier Schuss im Magazin bestückten Schusswaffe offenbart eine erhebliche Skrupellosigkeit des Beschuldigten. Dies gilt umso mehr, da der Beschuldigte im Umgang mit Waffen of- fensichtlich ungeübt war, was sein Handeln noch gefährlicher erscheinen lässt. Auch wenn er sich Ort und Zeit der Konfrontation nicht ausgesucht hat, so ist ihm dennoch vorzuwerfen, dass er unvermittelt, ohne einen Warnschuss abzugeben, zweimal kurz nacheinander ohne genau zu sehen wohin schoss. N.________ bzw. sein Oberkörper befand sich lediglich 10 – 40 cm entfernt, so dass er keine Chance hatte, zu reagieren und allenfalls vom Beschuldigten abzulassen. Der Umstand, dass der Beschuldigte von N.________ angegriffen wurde, ist – entgegen der Auf- fassung der Verteidigung – einzig nachfolgend unter dem Titel des Notwehrexzes- ses zu berücksichtigen, da dieser Umstand sonst doppelt bewertet würde. Bei dieser als gut mittelschwer zu bezeichnenden objektiven Tatschwere geht die Kammer von 12 ½ Jahren Freiheitsstrafe aus. 15.1.2 Subjektive Tatschwere Die Kammer geht – anders als die Vorinstanz – von einem bloss eventualvorsätzli- chen Handeln aus. Der Beschuldigte kannte die Gefahr seines Tuns, handelte dennoch und nahm so den verpönten Erfolg (den Tod von N.________) in Kauf. Dies führt im Vergleich zu einem direkten Vorsatz (der Tod als eigentliches Hand- lungsziel) zu einer doch erheblichen Reduktion des Tatverschuldens. Handlungs- ziel des Beschuldigten war es, zu bewirken, dass sein Angreifer N.________ von ihm ablässt. Zudem wollte der Beschuldigte mit seiner Schussabgabe die weiteren Leute aus der N.________-Gruppe erschrecken, um damit ein Eingreifen von ihrer 61 Seite zu verhindern. Den Entschluss, hierfür die Waffe einzusetzen und zu schies- sen, fasste der Beschuldigte spontan aus der Situation heraus. Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere und dabei insbesondere des bloss eventualvorsätzlichen Handelns erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe im Umfang auf insgesamt 10 Jahre Freiheitsstrafe als angemessen. 15.1.3 Notwehrexzess Eine Strafminderung hat nun aufgrund des Handelns in Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 aStGB) zu erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit die Handlung des Beschuldigten nicht mehr angemessen war (in leichtem, mittlerem oder schwe- rerem Ausmass) und als dass ein angemessen erachtetes Vorgehen sogar zu ei- nem Freispruch geführt hätte. Die Sachverhaltsermittlung hat ergeben, dass sich der Beschuldigte aufgrund des Verhaltens von N.________ in einer Notwehrsituation befand. N.________ bremste den Beschuldigten – welcher sich mit dem Auto auf der Flucht befand und einem Konflikt somit auszuweichen versuchte – aus. Weiter bedrohte er den Beschuldig- ten massiv, indem er mit einem Baseballschläger in der Hand auf diesen zuging. Der Beschuldigte war mithin berechtigt, den unmittelbar drohenden Angriff auf sei- ne körperliche Unversehrtheit abzuwehren. Die Kammer erachtet es als angemes- sen, dass sich der Beschuldigte mit körperlicher Gewalt zur Wehr setzte. Er durfte dabei insbesondere – N.________ hatte einen Baseballschläger in der Hand – auch die mitgeführte Waffe als Schlaginstrument einsetzen. Weil sich die übrigen N.________-Leute schon in der Nähe befanden und im Begriff waren, in den Zwei- kampf zwischen dem Beschuldigten und N.________ einzugreifen – das Ganze drohte in eine Massenschlägerei auszuarten – wäre der Beschuldigte nach Auffas- sung der Kammer sogar berechtigt gewesen, einen Warnschuss abzugeben, um so seine (potentiellen) Angreifer in die Flucht zu schlagen. Damit aber tatsächlich von einem Warnschuss die Rede hätte sein können, hätte der Beschuldigte sicherstel- len müssen, dass er mit seiner Schussabgabe niemanden trifft. Dies war vorliegend nicht der Fall. Mit seiner Schussabgabe in Richtung von N.________ überschritt der Beschuldigte sein Notwehrrecht erheblich. Damit bestand – zwar nicht zwi- schen den beteiligten Rechtsgütern an sich (beide Male ist die körperliche Unver- sehrtheit betroffen) – aber doch in Bezug auf den Grad der (drohenden) Beein- trächtigung (ernst zu nehmende Verletzungen durch den Angriff vs. Tötung des Angreifers) ein offensichtliches Missverhältnis. Die Kammer stuft die Ausübung des Notwehrrechts durch den Beschuldigten als in mittlerem Masse unangemessen ein, was eine Reduktion der Strafe um die Hälfte auf 5 Jahre rechtfertigt. 15.1.4 Zwischenfazit Tatkomponenten Die Kammer erachtet aufgrund der Tatkomponenten eine Strafe von 5 Jahren Frei- heitsstrafe für die vorsätzliche Tötung als dem Verschulden des Beschuldigten an- gemessen. 15.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz hat zu den Täterkomponenten Folgendes erwogen (pag. 3123 f.): 62 «5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse A.________ weist drei Vorstrafen auf (vgl. pag. 2630 f.). Am 15.06.2009 wurde er vom Untersu- chungsrichteramt IV, Berner Oberland wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer beding- ten Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Am 11.12.2009 verurteilte ihn das Bezirksamt Baden wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 300.00. Gleichzeitig verlängerte es die Probezeit des Urteils vom 15.06.2009 um ein halbes Jahr. Schliesslich wurde er zwischenzeitlich am 26.05.2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden – Laufenburg zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt. Die hier zu beurteilenden Taten wurden in der Probezeit des Urteils vom 11.12.2009 und teilweise in der verlängerten Probezeit des Urteils vom 15.06.2009 begangen. Damit gilt es über einen allfälligen Widerruf zu befinden, wobei teilweise Art. 46 Abs. 5 StGB zu beachten ist. Bezüglich des Urteils vom 26.05.2014 wäre je nach Sanktion eine Zusatzstrafe auszufällen. Zu den übrigen persönlichen Verhältnissen kann auf die Akten zur Person (pag. 2102 ff.), den Leu- mundsbericht vom 05.08.2015 (pag. 2616 ff.) und die Angaben anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 2772 Z 11 ff.), sowie die beigezogenen Asylakten verwiesen wer-den. 5.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Weder im einen noch im andern Fall kann von einem Geständnis gesprochen werden. A.________ konnte zwar bezüglich des Tötungsdeliktes schwerlich bestreiten, dass er geschossen hatte. Er be- hauptete aber bis zum Schluss, er habe nach hinten/oben in die Luft geschossen und gar niemanden treffen wollen. Demzufolge fehlt es an Einsicht und Reue. Bei den übrigen Vorwürfen gilt das gleiche. 5.3. Strafempfindlichkeit Es ist klar, dass eine lange Freiheitsstrafe einschneidende Wirkungen auf das Leben des Täters und das soziale Umfeld hat, insbesondere wenn auch Kinder betroffen sind. Dennoch ist die harte Strafe eben Spiegelbild der Täterschuld. Es trifft jeden hart, aber es trifft A.________ nicht härter als einen durchschnittlichen verurteilten Straftäter. 5.4. Fazit Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. Die Vorstrafen liegen weit zurück und sind bezüglich der hier zu beurteilenden Delikte nicht einschlägig. Da es an Geständnissen fehlt, kann hier keine Reduktion gewährt werden.» Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auf den aktuellen Strafregisterauszug vom 18. Oktober 2018 hinzuweisen (pag. 4025 f.). Daraus ist ersichtlich, dass verschie- dene neue Verfahren gegen den Beschuldigten hängig sind. Aus dem aktuellen Leumundsbericht (pag. 4030 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte mit seinem Zügelunternehmen im Jahr 2017 Konkurs anmelden musste und das er derzeit ar- beitslos ist. Anlässlich des Neubeurteilungsverfahrens gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wolle sich im Frühling 2019 wieder selbständig machen. Er plane eine Firma zu gründen und im Transportbereich zu arbeiten (pag. 4087 Z. 21 f.). Positiv zu vermerken ist, dass sich der Beschuldigte regelmässig auf der Polizeiwache 63 meldet und er die ihm auferlegte Meldepflicht ernst nimmt. Es waren bisher – ab- gesehen von der unter Ziff. I.3 erwähnten Geschichte – keine Unregelmässigkeiten zu verzeichnen. Dem Beschuldigten wurde im Frühjahr 2018 gestattet, seine Fami- lie in der Türkei zu besuchen. Auch dieser Urlaub verlief ohne Komplikationen. Insgesamt erachtet die Kammer die Täterkomponenten als neutral. 15.3 Fazit Einsatzstrafe Gestützt auf die Tat- und Täterkomponenten ist eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 16. Asperation für die weiteren Delikte 16.1 Raufhandel Mit Blick auf den in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) um- schriebenen Referenzsachverhalt (Gegenseitige Schlägerei mit je 3 bis 4 Teilneh- mern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände; Angeschuldigter hat Schlägerei nicht ausgelöst, keine auffallend grosse Beteiligung, nur wenige und nur leichte Verletzungen = 30 Strafeinheiten, S. 46 der VBRS-Richtlinien) erachtet die Kam- mer für den Raufhandel vorliegend eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemes- sen. Dabei wird straferhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte mit einer Pis- tole bewaffnet war und dass es zu einer schweren Verletzung mit Todesfolge kam. Strafmindernd fällt allerdings auch hier der Umstand ins Gewicht, dass sich der Be- schuldigte in einem Notwehrexzess befand. Für die Täterkomponenten wird auf das unter Ziff. 15.2 hiervor Ausgeführte verwiesen; diese Komponenten wirken sich neutral aus. Dem Umstand, dass der Raufhandel vorliegend in engem Zusammen- hang mit dem Tötungsdelikt steht, ist bei der Bestimmung des Asperationsfaktors gebührend Rechnung zu tragen. 16.2 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Die Vorinstanz hat für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 120 Strafein- heiten eingesetzt und dies wie folgt begründet (pag. 3122): «Die VBRS-Richtlinien empfehlen für Widerhandlungen gegen das Waffengesetz folgende Sanktio- nen. Der Erwerb einer halbautomatischen Waffe durch einen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 WV nicht berechtigten Ausländer sei mit 40 Strafeinheiten zu bestrafen. Gleiches gilt für den Besitz in derselben Konstellation. Wird die Waffe getragen, wird eine Strafe von 60 Strafeinheiten empfohlen, wobei diese um einen Viertel zu erhöhen sei, wenn die Waffe dabei geladen und nicht gesichert ist. Der Erwerb oder der Besitz von 10 Pistolenpatronen durch einen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 WV nicht berechtig- ten Ausländer sei mit je 15 Strafeinheiten zu bestrafen. Das Tragen in der entsprechenden Konstella- tion mit 25 Strafeinheiten. A.________ wusste genau, dass es ihm nicht möglich war, in der Schweiz legal eine Waffe zu erwer- ben. Deshalb erwarb er eine Waffe aus dem Milieu, welche bereits mit vier Patronen geladen und schussbereit war. Am 26.12.2011 trug er die Waffe zudem mit der Absicht, diese im Falle eines An- griffs zu seiner Verteidigung einzusetzen. Dabei trug er die Waffe vorne im Hosenbund eingesteckt, so dass die Waffe besonders griffbereit war. Das Gericht erachtet deshalb für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 120 Strafeinheiten als angemessen.» 64 Auch diese Sanktion in der Höhe von 120 Strafeinheiten ist angemessen. Die Täterkomponenten sind neutral zu bewerten (vgl. Ziff. 15.2 hiervor). Dem engen Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt ist wiederum bei der Bestimmung des As- perationsfaktors Rechnung zu tragen. 16.3 Asperation Wie bereits in Ziff. V.13 hiervor ausgeführt, erachtet die Kammer für den Raufhan- del und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz die Ausfällung einer Frei- heitsstrafe als angemessen. Beide Delikte hängen eng mit dem Tötungsdelikt zu- sammen und treten dabei klar in den Hintergrund. Es rechtfertigt sich deshalb, mit einem Satz von 50% zu asperieren. Für den Raufhandel führt dies zu einer Er- höhung der Einsatzstrafe um 30 Tage Freiheitsstrafe (50% von 60 Tagen Freiheits- strafe). Die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 60 Tage Freiheitsstrafe (50% von 120 Tagen Freiheitsstrafe). Dies ergibt insgesamt eine zu asperierende Strafe von 90 Tagen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe. 16.4 Gesamtfreiheitsstrafe Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich vorliegend gestützt auf die obigen Aus- führungen auf 5 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe. Die Untersuchungshaft (vom 26. Dezember 2011 bis am 15. November 2012, ausmachend 326 Tage), die Schriftensperre sowie die Meldepflicht werden im Umfang von insgesamt 365 Ta- gen auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 17. Angriff Für den Angriff zum Nachteil von O.________ hat die Vorinstanz die bei isolierter Betrachtungsweise auszufällende Strafe auf 120 Strafeinheiten festgesetzt und das wie folgt begründet (pag. 3122): «Gemäss den VBRS-Richtlinien ist der Referenzsachverhalt („Nächtlicher Überfall ohne Einsatz von gefährlichen Gegenständen und/oder Waffen von bis zu drei Tätern auf zwei vom Ausgang heimkeh- rende Personen mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen. Die eine Person erleidet eine einfache Kör- perverletzung, die andere nur Tätlichkeiten.“) mit 90 Strafeinheiten zu sanktionieren. Diese Strafe sei zu erhöhen, wenn nur ein Opfer angegriffen werde und gefährliche Gegenstände im Spiel seien. Vorliegend wurde eben nur ein Opfer angegriffen. Zusätzlich wurde diesem Pfefferspray verabreicht, um seinen Widerstand zu brechen. Erschwerend muss auch berücksichtigt werden, dass es sich hier um einen reinen Vergeltungsakt handelte, dies obschon sich O.________ für seine Verfehlungen ent- schuldigt hatte. Das Strafmass ist somit auf 120 Strafeinheiten zu erhöhen.» Diese Ausführungen sind korrekt. Die Täterkomponenten sind neutral zu gewich- ten, sodass auch die Kammer auf ein Strafmass von 120 Strafeinheiten kommt. In Abweichung zur Vorinstanz wird diese Strafe jedoch in Form einer Geldstrafe aus- gefällt (vgl. hierzu die Ausführungen in Ziff. V.13 hiervor). Die Geldstrafe ist vorliegend als Zusatzstrafe zum Urteil vom 26. Mai 2014 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln auszusprechen. Gemäss den eingeholten Akten handelte es sich bei der groben Verkehrsregelverletzung um eine Überschreitung der Höchstgeschwin- 65 digkeit innerorts um netto 35 km/h in Eiken, Hardwald, Rtg. Laufenburg, begangen am 20. April 2014. Sanktioniert wurde dieses Vergehen mit 30 Tagessätzen Gelds- trafe zu CHF 90.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 1‘000.00 bzw. 12 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, mithin also mit 42 Strafeinheiten. Beim Angriff handelt es sich um das schwerere Delikt, sodass die dafür festgesetz- ten 120 Strafeinheiten angemessen um die für die Verkehrsregelverletzung ausge- fällte Strafe zu erhöhen sind. Die Kammer erachtet eine Asperation im Umfang von zwei Dritteln als angemessen, sodass die Einsatzstrafe um 28 Strafeinheiten (zwei Drittel von 42 Strafeinheiten) erhöht wird. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 148 Strafeinheiten. Hiervon ist nun wiederum die im Urteil vom 26. Mai 2014 aus- gesprochene Strafe von 42 Strafeinheiten (inkl. Verbindungsbusse) abzuziehen, sodass noch eine Zusatzstrafe von 106 Strafeinheiten, entsprechend 106 Tages- sätzen Geldstrafe bleibt. Die Tagessatzhöhe ist gestützt auf die aktuelle Einkommenssituation des Beschul- digten festzulegen. Dabei ist vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 3‘200.00 (Mittelwert gemäss den Angaben des Beschuldigten, pag. 4087 Z. 4) auszugehen. Hiervon sind pauschal 20 % für die monatlichen Kosten abzu- ziehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei Kinder hat, wobei diese grundsätzlich mit weiteren 15% pro Kind in Abzug zu bringen sind. Da er sich jedoch den Unterhalt der Kinder mit seiner erwerbstätigen Frau teilt, erachtet die Kammer den Abzug von insgesamt 15 % als angemessen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren resultiert abgerundet eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00. Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (HUG in: DONATSCH [Hrsg.]/ FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., N 6 zu Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Ta- tumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Be- währung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdun- gen usw. (HUG, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Die aktuell laufenden Strafunter- suchungen (vgl. Strafregisterauszug pag. 4025 f.) dürfen für die Prognosestellung – soweit sie überhaupt einschlägig sind – nicht herbeigezogen werden. Folglich ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich seit den Vorfällen im Jahr 2011 soweit wohlverhalten hat. Hinzu kommt, dass bei der Prognosestellung die Wirkung der unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe mit zu berücksichtigen ist. Es darf erwartet werden, dass sie Wirkung zeigen und den Beschuldigten von weiteren Straftaten abhalten wird. Unter diesen Umständen kann für die Geldstrafe nicht ein- 66 fach eine Schlechtprognose gestellt werden. Im Gegenteil, es macht spezialpräven- tiv sogar Sinn, an dieser Stelle – quasi im Sinne einer Mischrechnung – für die Geldstrafe den bedingten Vollzug zu gewähren, wobei die Probezeit nicht auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB), sondern auf 3 Jahre festzusetzen ist. Gestützt auf diese Ausführungen ist für den Angriff zum Nachteil von O.________ eine Geldstrafe von 106 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 7‘420.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Mai 2014 auszusprechen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. VI. Zivilpunkt Für die theoretischen Grundlagen zur Genugtuung kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3125 f.). Ebenfalls korrekt hielt die Vorinstanz fest, weshalb die Genugtuungsansprüche infolge Selbstverschul- dens von N.________ zu reduzieren sind (pag. 3127 f.). N.________ trägt einen wesentlichen Teil der Verantwortung dafür, dass es zum Kampf zwischen ihm und dem Beschuldigten kam. Dies führt dazu, dass bei allen geltend gemachten An- sprüchen nur der Zuspruch einer minimalen, jeweils zufolge des Selbstverschul- dens von N.________ wesentlich gekürzten Genugtuung in Frage kommt. Als Basisgenugtuungen gelten bei einer Tötung folgende Beträge: CHF 35‘000.00 für den Ehegatten, CHF 25‘000.00 für ein unmündiges Kind, CHF 20‘000.00 für je- den Elternteil und je CHF 10‘000.00 für Geschwister, die im selben Haushalt woh- nen (KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestim- mung der Genugtuung, Bd 2 Rz 587). Von den Straf- und Zivilklägern wurden Be- träge gefordert, die teilweise massiv über diesen Basisgenugtuungen liegen (C.________ [Bruder] CHF 30‘000.00, oberinstanzlich CHF 10‘000.00; F.________ und G.________ [Eltern] je CHF 30‘000.00; D.________ [Schwester] CHF 10‘000; H.________ und I.________ [Kinder] je CHF 30‘000.00). Die Vorinstanz kürzte diese Forderungen erheblich und erachtete folgende Beträge als angemessen: CHF 3‘000.00 für C.________, je CHF 8‘000.00 für F.________ und G.________, CHF 1‘000.00 für D.________ und je CHF 6‘000.00 für H.________ und I.________. Der Kammer scheinen diese Beträge unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände zumindest teilweise als zu hoch. Klar ist, dass sich die anspruchsberechtigten Angehörigen das Selbstverschulden des direkten Opfers anrechnen lassen müssen (BEATRICE GURZELER, Dissertation, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Schulthess Zürich Basel Genf 2005, S. 279 und dort zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts). Betreffend die Geschwister C.________ und D.________ hat die Kammer bereits in ihrem ersten Urteil festgestellt, dass diese keinen Anspruch auf Genugtuung ha- ben. Die Abweisung der Genugtuungsansprüche wurde nicht angefochten, sie ist in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber sei aber noch einmal darauf hin- gewiesen, dass zwischen C.________, D.________ und N.________ keine Haus- gemeinschaft bestand. Die relativ engen Familienbande reichen nicht aus, um die- 67 ses fehlende Kriterium zu ersetzen. Alle sind erwachsen, haben ihre eigenen Fami- lien und ihr eigenes Leben. Insbesondere bei C.________ überwiegen zudem die reduzierenden Faktoren (Selbstverschulden N.________, eigene aktive Teilnahme C.________) den allenfalls erhöhenden Faktor (Tötung hautnah miterlebt) bei wei- tem. Bezüglich der Genugtuung für die Eltern F.________ und G.________ sind zum einen das Selbstverschulden von N.________, zum andern die deutlich tieferen Lebenshaltungskosten an ihrem Wohnort in CC.________ (Land) zu berücksichti- gen. Der Internetseite CB.________ (Internet Domain) ist zu entnehmen, dass die Lebenshaltungskosten in CD.________ (Ort) um mehr als zwei Drittel, die Mietkos- ten sowie die Restaurantpreise um rund 80% tiefer sind als in Bern (vgl. CB.________ (Internet Domain) CD.________ (Ort), Stand 6. November 2018). Zieht man von der Basisgenugtuung von CHF 20‘000.00 pro Elternteil 50% für das Selbstverschulden von N.________ ab, bleiben noch 10‘000.00. Nach einer weite- ren Reduktion für die tiefen Lebenshaltungskosten in CD.________ (Ort) scheint der Kammer eine Genugtuung von CHF 3‘000.00 pro Elternteil als angemessen. Für die Berechnung der Genugtuungen der beiden ausserehelichen Kinder H.________ und I.________ kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 3132 f.). Die anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung von der Mutter der beiden Kinder, CE.________, geltend gemachte, enge Beziehung von N.________ zu den beiden im Jahr 2008 ausserehelich gebo- renen Kindern ist offensichtlich konstruiert. Der Polizeibericht kommt jedenfalls noch ganz anders daher, als die späteren Aussagen der Kindsmutter. So gab CE.________ gegenüber der Polizei an, letztmals im September 2011 Kontakt mit N.________ gehabt zu haben (pag. 387). Sowohl zum Geburtstag der Zwillinge im November als auch zu Weihnachten sahen die Kinder ihren Vater folglich nicht. Es ist mithin offensichtlich, dass sich N.________ kaum um die Kinder kümmerte. Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude haben sie durch seinen Tod keine erlitten. Ein Genugtuungsanspruch ergibt sich indes aus der Tatsache, dass H.________ und I.________ aufgrund ihres Alters nie Erinnerungen an ihren Vater haben werden. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von je CHF 6‘000.00 aus diesem Grund als angemessen. VII. Kosten und Entschädigung 18. Erste Instanz 18.1 Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 74‘865.85 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 68 18.2 Entschädigungen 18.2.1 Beschuldigter Wird eine beschuldigten Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf die Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem legt das urteilende Gericht die Entschä- digung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten durch Fürsprecher CF.________ am 27. Dezember 2011 mit Verfü- gung vom 17. Januar 2012 auf CHF 864.00 festgelegt und durch den Kanton Bern ausgerichtet wurde. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher CF.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher M.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten mit total CHF 50‘078.95. Dieser Betrag wurde bereits vollständig ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die amtliche Ent- schädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ ist vom Beschuldigten privat mandatiert. Aufgrund der erfolgten Verurteilung des Beschuldigten hat dieser keinen Anspruch auf Entschä- digung der erstinstanzlichen Verteidigungskosten. 18.2.2 C.________ und D.________ C.________ und D.________ wurden für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 30‘000.00 bzw. CHF 810.00 entschädigt. Weil die Kammer in Abweichung zur Vorinstanz den beiden keine Genugtuung zuspricht, ist diese Entschädigung zu kürzen. Beide Parteien waren zweifellos berechtigt, eine Zivilklage einzureichen. Die Kammer erachtet es deshalb als angemessen, ihre Entschädigung nur um je- weils einen Drittel zu kürzen. Sie verurteilt den Beschuldigten, C.________ für die Ausübung seiner Verfahrensrechte mit CHF 20‘000.00, D.________ mit CHF 540.00 zu entschädigen. 18.2.3 F.________ und G.________ Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- ger F.________ und G.________ durch Rechtsanwalt E.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11‘030.05 festgesetzt. Die Privatkläger sind mit ihrer Zivilforderung nur teilweise durchgedrungen, ihnen wurde nur ein Teil der geltend gemachten Genugtuung zugesprochen. Deshalb kann der Kanton Bern vom Beschuldigten nur die Erstattung von drei Vierteln der erstinstanzlichen amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 8‘272.55, verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 69 Der Beschuldigte wird verpflichtet, F.________ und G.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘771.90 (drei Viertel des nachforderbaren Betrages) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforde- rungsrecht (Art. 42a KAG). 18.2.4 H.________ und I.________ Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerin- nen H.________ und I.________ durch Rechtsanwalt J.________ wird für das erst- instanzliche Verfahren auf CHF 9‘913.95 festgesetzt. Die Privatklägerinnen sind mit ihrer Zivilforderung nur teilweise durchgedrungen, ihnen wurde nur ein Teil der geltend gemachten Genugtuung zugesprochen. Des- halb kann der Kanton Bern vom Beschuldigten nur die Erstattung von drei Vierteln der erstinstanzlichen amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 7‘435.45, ver- langen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, H.________ und I.________ zuhanden von Rechtsanwalt J.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘812.80 (drei Viertel der Differenz) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt J.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 19. Erstes oberinstanzliches Verfahren 19.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das erste oberinstanzliche Verfahren war fehlerbehaftet. Die Beschwerde des Be- schuldigten wurde vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen und das Urteil der Kammer vom 15. September 2016 wurde aufgehoben. Die diesbezüglichen Verfah- renskosten im Strafpunkt, bestimmt auf CHF 11‘400.00, trägt deshalb vollumfäng- lich der Kanton Bern. Dasselbe gilt für die Kosten im Zivilpunkt; die darauf entfal- lenden Kosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt ebenfalls der Kanton Bern. 19.2 Entschädigungen 19.2.1 Beschuldigter Der Beschuldigte ist für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu ent- schädigen. Gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostenno- te wird die Entschädigung auf CHF 20‘955.20 festgesetzt. Diese Entschädigung wird mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. 70 19.2.2 C.________ und D.________ Im ersten oberinstanzlichen Verfahren sind sowohl C.________ als auch D.________ mit ihren Anträgen unterlegen. Sie erhalten deshalb keine Entschädi- gung. 19.2.3 F.________ und G.________ Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger F.________ und G.________ für das erste obe- rinstanzliche Verfahren mit CHF 1‘602.70. Weil dieses Verfahren fehlerbehaftet war, besteht diesbezüglich kein Rückforderungsrecht des Kantons bzw. Nachforde- rungsrecht von Rechtsanwalt E.________. 19.2.4 H.________ und I.________ Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt J.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerinnen H.________ und I.________ für das erste oberinstanzliche Verfahren mit CHF 2‘733.50. Weil dieses Verfahren fehlerbehaftet war, besteht diesbezüglich kein Rückforderungsrecht des Kantons bzw. Nachforde- rungsrecht von Rechtsanwalt J.________. 20. Neubeurteilungsverfahren 20.1 Verfahrenskosten Im Neubeurteilungsverfahren obsiegt der Beschuldigte insoweit, als dass die Straf- zumessung teilweise zu seinen Gunsten korrigiert wird. Betreffend den Schuld- punkt hingegen ist er mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Es rechtfertigt sich, ihm zwei Drittel der Kosten des Neubeurteilungsverfahrens im Strafpunkt, ins- gesamt bestimmt auf CHF 12‘350.00 (Gebühren CHF 10‘000.00, Auslagen CHF 2‘350.00), ausmachend CHF 8‘230.00, aufzuerlegen. Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 4‘120.00, trägt der Kanton Bern. Die auf den Zivilpunkt entfallenden Kosten für das Neubeurteilungsverfahren, be- stimmt auf CHF 1‘000.00, werden je hälftig dem Beschuldigten und dem Kanton Bern, ausmachend je CHF 500.00, auferlegt. 20.2 Entschädigungen 20.3 Beschuldigter Analog der Verfahrenskostenverteilung ist der Beschuldigte für seine Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungs- verfahren zu einem Drittel zu entschädigen. Rechtsanwalt B.________ machte für das Neubeurteilungsverfahren ein Honorar von CHF 20‘843.30 (inkl. Auslagen und MWST geltend). Er generierte einen Auf- wand von 59.5 Stunden zu einem Honorar von CHF 320.00 pro Stunde. Diese Kos- tennote ist in verschiedener Hinsicht zu kürzen: - Der Stundenansatz von Rechtsanwalt B.________ wird – gleich wie im ers- ten oberinstanzlichen Verfahren – auf CHF 280.00 festgesetzt. Es ist kein Grund ersichtlich, hiervon abzuweichen. Es ist schwer nachvollziehbar, wes- 71 halb der Beschuldigte mit Rechtsanwalt B.________ einen höheren Stun- denansatz hätte vereinbaren sollen, zumal sich die finanzielle Situation des Beschuldigten seit dem ersten oberinstanzlichen Urteil erheblich verschlech- tert hat. Er musste mit seiner Firma Konkurs anmelden und lebt derzeit von eine monatlichen Arbeitslosenentschädigung von CHF 3‘200.00. Vermögen ist gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 4051 ff.) ebenfalls keines vorhanden. Im Gegenteil, der Beschuldigte hat vielmehr erhebliche Schulden. Eine Vereinbarung über die Erhöhung des Stundenansatzes zwischen Rechtsanwalt B.________ und dem mittellosen Beschuldigten kann nicht ernsthaft gemeint sein und ist deshalb nach Art. 18 OR unbeachtlich. - Weiter hat Rechtsanwalt B.________ für die Vorbereitung seines Plädoyers im Neubeurteilungsverfahren rund 30 Stunden geltend gemacht. Hierfür er- achtet die Kammer einen Aufwand von maximal 20 Stunden angemessen. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt B.________ in sei- nem Plädoyer inhaltlich auf bereits mehrfach Ausgeführtes (Plädoyernotizen im ersten oberinstanzlichen Verfahren, Bundesgerichtsbeschwerde) zurück- greifen konnte. - Ebenfalls zu reduzieren ist der für die Neubeurteilungsverhandlung veran- schlagte Zeitaufwand. Die Hauptverhandlung dauerte insgesamt 13.5 Stun- den. Die jeweilige Reisezeit ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Rei- sezuschlag von CHF 750.00 zu entschädigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts). - Den übrigen geltend gemachten Aufwand erachtet die Kammer als ange- messen. Insgesamt resultiert also ein angemessener Zeitaufwand von 40.25 Stunden zu ei- nem Ansatz von CHF 280.00 pro Stunde. Hinzu kommen die Reisezeit, die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Dies ergibt total ein Honorar von CHF 13‘282.75. Der Beschuldigte ist zu einem Drittel zu entschädigen, was CHF 4‘427.60 entspricht. Diese Entschädigung wird mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. 20.3.1 C.________ und D.________ C.________ hat keine Entschädigung für das Neubeurteilungsverfahren geltend gemacht. Auf D.________ entfällt ein Drittel des von Rechtsanwalt E.________ geltend gemachten vollen Honorars, entsprechend CHF 884.40. Hiervon hat der Beschuldigte D.________, analog der Verfahrenskostenverteilung zwei Drittel zu bezahlen, ausmachend CHF 589.60. 20.3.2 F.________ und G.________ Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- ger F.________ und G.________ durch Rechtsanwalt E.________ wird für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 1‘455.15 festgesetzt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung von zwei Dritteln der amt- lichen Entschädigung, ausmachend CHF 970.10, verlangen, wenn dieser sich in 72 günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, F.________ und G.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 210.45 (zwei Drittel der gesamten Differenz) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforde- rungsrecht (Art. 42a KAG). 20.3.3 H.________ und I.________ Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerin- nen H.________ und I.________ durch Rechtsanwalt J.________ wird für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 3‘111.55 festgesetzt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung von zwei Dritteln der amt- lichen Entschädigung, ausmachend CHF 2‘074.35, verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt J.________ verzichtete auf die Geltendmachung des vollen Honorars. VIII. Verfügungen 21. Ersatzmassnahmen Die im Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. September 2015 angeordnete Kontaktsperre mit den dort aufgeführten Personen wird per sofort auf- gehoben. Kollusionsgefahr besteht nach so langer Zeit und im heutigen Verfah- rensstadium keine mehr. Anstelle von Sicherheitshaft werden hingegen die folgen- den Ersatzmassnahmen aufrechterhalten: 21.1 Sicherheitsleistung Die hinterlegte Sicherheitsleistung von CHF 100'000.00 wird aufrechterhalten. 21.2 Meldepflicht Dem Beschuldigten wird die Auflage erteilt, sich jeden zweiten Dienstag zwischen 09:00 Uhr und 16:00 Uhr auf der Polizeihauptwache Bern-West persönlich zu mel- den. Im Verhinderungsfall hat er der Polizeihauptwache Bern-West am betreffen- den Tag bis um 16:00 Uhr telefonische Mitteilung zu machen. 21.3 Eingrenzung Dem Beschuldigten wird weiterhin verboten, das Gebiet der Schweiz zu verlassen. 21.4 Pass- und Schriftensperre Die bestehende Pass- und Schriftensperre wird aufrechterhalten. Die beschlag- nahmte türkische Identitätskarte Nr. ________ bleibt beim Gericht. Zusätzlich wird der Beschuldigte verpflichtet, folgende Ausweisdokumente bis am 30. Novem- ber 2018 bei der Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern abzugeben: - Türkischer Reisepass Nr. ________ 73 - Türkische Identitätskarte Nr. ________ Dieser Verpflichtung ist der Beschuldigte am 30. November 2018 nachgekommen. 21.5 Dauer und Begründung der Ersatzmassnahmen Die Ersatzmassnahmen gelten bis zum Antritt der Freiheitsstrafe. Für die Begrün- dung kann vorab auf den Beschluss vom 18. September 2015 (pag. 2992 ff.) ver- wiesen werden. Die Ersatzmassnahmen wurden zur Begegnung der Fluchtgefahr angeordnet. Mit heutigem Urteil wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Sein Fluchtinteresse bleibt mithin grundsätzlich hoch. 22. DNA und üED Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der Frist wird erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN ________) wird erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 74 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18.09.2015 mit Berichtigung vom 27.11.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde: 1.1 von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 17.11.2011 in CA.________ (Ort) bzw. auf der Strecke CA.________ (Ort) bis T.________ (Ort) zum Nachteil von O.________, 1.2 von der Anschuldigung der Nötigung und des Versuchs dazu, angeblich be- gangen am 05.03.2011 sowie am ca. 14.03.2011 in CG.________ (Ort), CH.________ (Adresse), bzw. CI.________ (Ort) zum Nachteil von K.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘000.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘940.30, an den Kanton Bern. 2. A.________ der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen durch Er- werb, Besitz und mit sich Tragen einer Schusswaffe im Zeitraum vom 08.08.2011 bis am 26.12.2011 in CI.________ (Ort) und evtl. anderswo schuldig erklärt wurde. 3. Der A.________ mit Urteil des Bezirksamtes Baden vom 11.12.2009 gewährte be- dingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.00 widerrufen wurde. Die Geldstrafe von CHF 1‘600.00 ist zu vollziehen. Für das Widerrufsverfah- ren wurden keine Kosten erhoben 4. Weiter verfügt wurde: 4.1 Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): Nr. Gegenstand (alles beim Gericht lagernd) 001 1 Pistole „Sig-Sauer", Model ________, Nr. ________, Kaliber 9mm Luger 002 1 Magazin Nr. Gegenstand (alles beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern lagernd) 003 1 Hülse, Kaliber 9 x 19, Fabrikat „MFS" 004 1 Softballschläger „Wilson", rot/schwarz 005 1 Hülse, Kaliber 9 x 19, Fabrikat „MFS" 006 1 Patrone, Kaliber 9 x 19, Fabrikat „MFS" 007 1 Patrone, Kaliber 9 x 19, Fabrikat „MFS" 032 1 Projektil 650 1 Pistole „Zavasta", Nr. ________, Kaliber, mit eingestecktem Magazin (aus HD Z.________ (AG)) 75 651 1 Schachtel Munition „6,35 Browning/25. Auto", 48 Stück (aus, HD Z.________ (AG)) 652 1 Pfeffermühle in Form eines Baseballschlägers (aus HD Z.________ (AG)) 656 4 Patronen (aus HD Z.________ (AG)) 4.2 Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der berechtigten Person zurückgegeben; respektive sind, soweit es sich um Abfall handelt, zu entsorgen: Nr. Gegenstand (alles beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern lagernd) 008 1 Armbanduhr 009 1 Papiertaschentuch mit Blutanhaftungen 010 1 Schachtel Zigaretten „Marlboro" rot 011 1 Feuerzeug 012 1 Regenschirm (Knirps), schwarz, mit abgerissener Handschlaufe 013 1 Verpackung mit Batterien „Ultra Alkaline", AA 024 1 Zigarettenstummel „Kent" 025 1 Zigarettenstummel „Parisienne verte" 026 1 Zigarettenstummel „Parisienne orange" 027 1 Zigarettenstummel „Winston blue" 028 1 Zigarettenstummel „Marlboro" 029 1 Zigarettenstummel „Muratti Ambassador" 030 1 Zigarettenstummel „Parisienne blue" 031 1 Zigarettenstummel „Marlboro" 050 1 Halbschuh links, schwarz „Farfan", Grösse 42 051 1 Halbschuh rechts, schwarz „Farfan", Grösse 42 052 1 Jeanshose, blau „G-Star", Grösse 33/34, mit schwarzem Ledergurt 057 Wolljacke, schwarz, „Imza", Grösse 3 XL 058 1 Unterhose, schwarz, „H&M" 059 1 Schal, schwarz/grau, „Imza" 060 1 Pullover, bordeauxrot, „Güleray", Grösse unbekannt 061 1 Unterleibchen, weiss, „Futku", Grösse unbekannt 062 1 Halskette, goldfarben, und Armkette, goldfarben 070 1 Feuerzeug, weiss, mit Aufschrift „Krebs Baumaterial AG" 130 1 Zigarettenkippe, Marke Parisienne bleu 131 13 Zigarettenkippen, Marke Marlboro 132 1 Verpackung Marlboro Gold, geöffnet aber voll 133 1 Verpackung Marlboro Gold, leer 134 1 Messer Victorinox, Griff schwarz 135 1 Redbull Dose, leer 136 1 Evian PET-Flasche 5 dl, '/2 voll 137 1 Coca-Cola PET-Flasche 5 dl, '/4 voll 138 1 Verpackung Marlboro Gold, leer, beinhaltet gebrauchtes Haushaltpapier 168 1 Zigarettenpackung „Muratti Ambassador" 169 1 Taschenmesser, silber 171 1 PET-Flasche „M-Budget", 1.5 Liter, Mineralwasser ohne Kohlensäure, ca. 1/10 voll 172 1 PET-Flasche „Aqua-Classique", ungeöffnet 215 1 Fantaflasche, 5 dl, %2 voll 216 1 Teeglas 217 1 Coca-Cola Flasche, 5 dl, voll 218 1 Fantaflasche, 5 dl, '/2 voll 219 1 Paar Socken, grau, getragen 220 1 Mineralwasserflasche, Cristalp, 7.5 dl, % voll 222 1 Paar graue Handschuhe „Atrium", Gr. XL 223 1 Zigarettenschachtel „Camel", leer 224 1 Halbschuh rechts, schwarz, „Hugo Boss", Grösse 42 225 1 Mineralwasserflasche, Evian, 1.5 Liter, leer 226 1 Mineralwasserflasche, Evian, 1.5 Liter, % voll 76 227 1 Coca-Cola Flasche, 5 dl, leer 228 1 Coca-Cola Flasche, 5 dl, leer 229 1 Coca-Cola Flasche, 5 dl, mit Restmenge 264 1 Redbull Dose 267 1 Mütze schwarz „Mammut" 400 1 Lederjacke, braun, „Maddison", Grösse 50 401 1 Jeanshose, blau, „Duck an Cover", Grösse 34/34 mit Ledergürtel schwarz 402 1 Pullover, grau, „Colins", Grösse L 403 1 Unterleibchen, weiss, „Carsibasi", Grösse L 404 1 Paar Socken, grau 405 1 Halbschuh links, schwarz, „Hugo Boss", Grösse 42 653 1 Geldkassette, blau, mit 2 Schlüssel, mit Münzeinlagefach (aus HD Z.________ (AG)) 655 1 Koran in Taschenformat an goldfarbener Kette (aus HD Z.________ (AG)) 4.3 Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1‘500.00 sowie das beschlagnahmte Hartgeld (CHF 29.15; beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern lagernd; Nr. 654 gemäss KTD-Verzeichnis) werden zur anteilsmässigen De- ckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. II. Es wird festgestellt, dass die Genugtuungsforderungen des Straf- und Zivilklägers C.________ sowie der Straf- und Zivilklägerin D.________ mit dem ersten oberinstanz- lichen Urteil vom 15. September 2016 rechtskräftig abgewiesen wurden. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess am 26.12.2011 in S.________ (Ort)/AJ.________ (Ort) zum Nachteil von N.________; 2. des Raufhandels, begangen am 26.12.2011 in S.________ (Ort)/AJ.________ (Ort); 3. des Angriffs, begangen am 17.11.2011 in T.________ (Ort) zum Nachteil von O.________; und gestützt darauf sowie auf den rechtkräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2 hiervor in Anwendung der Artikel 16 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 133, 134 aStGB; 7, 7a, 8, 27 und 33 Abs. 1 Bst a WG; 12 Abs. 1 WV 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO 77 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten. Die Untersuchungshaft (vom 26.12.2011 bis am 15.11.2012, ausmachend 326 Tage), die Schriftensperre sowie die Meldepflicht werden im Umfang von insgesamt 365 Ta- gen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 106 Tagessätzen à CHF 70.00, ausmachend CHF 7‘420.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25.05.2014. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 3. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 74‘865.85. 4. Zur Bezahlung der auf sein Unterliegen entfallenden Kosten des Neubeurteilungs- verfahrens, insgesamt bestimmt auf CHF 12‘350.00 (Gebühren CHF 10‘000.00, Aus- lagen CHF 2‘350.00), ausmachend CHF 8‘230.00 (entsprechend zwei Dritteln der ge- samten Kosten). Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 11‘400.00, sowie ein Drittel der Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, ausmachend CHF 4‘120.00, total ausmachend CHF 15‘520.00, werden vom Kanton Bern getra- gen. IV. 1. A.________ wird für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 20‘955.20 entschä- digt. 2. A.________ wird für die Aufwendungen für die angemessen Ausübung seiner Verfah- rensrechte im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 4‘427.60 entschädigt. 3. Diese Entschädigungen werden mit den A.________ erst- und oberinstanzlich aufer- legten Verfahrenskosten verrechnet. V. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt: 1.1 Zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 20‘000.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________. 1.2 Zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 540.00 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 78 1.3 Zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das Neubeurteilungsverfahren von CHF 589.60 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 1.4 Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an den Straf- und Zivilkläger F.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 1.5 Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an die Straf- und Zivilklägerin G.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 1.6 Zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an die Straf- und Zivilklägerin H.________. 1.7 Zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an die Straf- und Zivilklägerin I.________. 2. Die auf den Zivilpunkt entfallenden Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Die auf den Zivilpunkt entfallenden Kosten für das Neubeurteilungsverfahren, be- stimmt auf CHF 1‘000.00, werden je hälftig A.________ und dem Kanton Bern, ausmachend je CHF 500.00, auferlegt. VI. 1. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher CF.________ am 27.12.2011 mit Verfügung vom 17.01.2012 auf CHF 864.00 festgelegt und durch den Kanton Bern ausgerichtet wur- de. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher CF.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher M.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 214.07 200.00 CHF 42'814.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 3'555.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 46'369.40 CHF 3'709.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 50'078.95 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher M.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit total CHF 50‘078.95. Dieser Betrag wurde bereits vollständig ausgerichtet. A.________ hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 79 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung der Privatkläger F.________ und G.________ durch Rechtsanwalt E.________ werden wie folgt bestimmt: 3.1 Erstinstanzliches Verfahren Stunden Satz amtliche Entschädigung 43.75 200.00 CHF 8'750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'463.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'213.00 CHF 817.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'030.05 volles Honorar CHF 10'937.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'463.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'400.50 CHF 992.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 13'392.55 nachforderbarer Betrag CHF 2'362.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für das erstin- stanzliche Verfahren mit CHF 11‘030.05. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung von drei Vierteln der amtlichen Entschädigung, aus- machend CHF 8‘272.55, verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, F.________ und G.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘771.90 (drei Viertel des nachforderbaren Betrages) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 3.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.70 200.00 CHF 1'340.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 69.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'484.00 CHF 118.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'602.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für das erste obe- rinstanzliche Verfahren mit CHF 1‘602.70. Es besteht diesbezüglich kein Rückforderungsrecht des Kantons bzw. Nachfor- derungsrecht von Rechtsanwalt E.________. 80 3.3 Neubeurteilungsverfahren Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.00 200.00 CHF 200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 52.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 252.00 CHF 20.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 272.15 volles Honorar CHF 250.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 52.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 302.00 CHF 24.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 326.15 nachforderbarer Betrag CHF 54.00 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.84 200.00 CHF 967.00 Reisezuschlag CHF 66.70 Auslagen MWST-pflichtig CHF 64.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'098.40 CHF 84.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'183.00 volles Honorar CHF 1'210.00 Reisezuschlag CHF 66.70 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 64.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'341.40 CHF 103.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'444.70 nachforderbarer Betrag CHF 261.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für das Neubeurtei- lungsverfahren mit insgesamt CHF 1‘455.15. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung von zwei Dritteln der amtlichen Entschädigung, aus- machend CHF 970.10, verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, F.________ und G.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 210.45 (zwei Drittel der gesamten Differenz) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsan- walt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nach- forderungsrecht (Art. 42a KAG). 81 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von H.________ und I.________ durch Rechtsanwalt J.________ werden wie folgt bestimmt: 4.1 Erstinstanzliches Verfahren Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 45.30 200.00 CHF 9'060.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 119.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'179.60 CHF 734.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'913.95 volles Honorar CHF 11'298.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 119.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'417.60 CHF 913.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12'331.00 nachforderbarer Betrag CHF 2'417.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt J.________ für das erstinstanz- liche Verfahren mit insgesamt CHF 9‘913.95. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung von drei Vierteln der amtlichen Entschädigung, aus- machend CHF 7‘435.45, verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, H.________ und I.________ zuhanden von Rechtsanwalt J.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘812.80 (drei Viertel der Differenz) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt J.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforde- rungsrecht (Art. 42a KAG). 4.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.00 200.00 CHF 2'400.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 131.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'531.00 CHF 202.50 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'733.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt J.________ für das erste obe- rinstanzliche Verfahren mit CHF 2‘733.50. Es besteht diesbezüglich kein Rückforderungsrecht des Kantons bzw. Nachfor- derungsrecht von Rechtsanwalt J.________. 82 4.3 Neubeurteilungsverfahren Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.33 200.00 CHF 266.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 10.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 276.00 CHF 22.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 298.10 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.55 200.00 CHF 2'510.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 102.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'612.30 CHF 201.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'813.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt J.________ für das Neubeurtei- lungsverfahren mit CHF 3‘111.55. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung von zwei Dritteln der amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 2‘074.35, verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Ver- hältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt J.________ verzichtet auf die Geltendmachung des vollen Hono- rars. VII. Weiter wird verfügt: 1. Die im Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18.09.2015 angeordnete Kontaktsperre mit den dort aufgeführten Personen wird per sofort aufgehoben. 2. Anstelle von Sicherheitshaft werden die folgenden Ersatzmassnahmen aufrechter- halten: 2.1 Sicherheitsleistung Die hinterlegte Sicherheitsleistung von CHF 100'000.00 wird aufrechterhalten. 2.2 Meldepflicht A.________ wird die Auflage erteilt, sich jeden zweiten Dienstag zwischen 09:00 und 16:00 Uhr auf der Polizeihauptwache Bern-West persönlich zu melden. Im Verhinderungsfall hat er der Polizeihauptwache Bern-West am betreffenden Tag bis um 16:00 Uhr telefonische Mitteilung zu machen. 83 2.3. Eingrenzung A.________ wird weiterhin verboten, das Gebiet der Schweiz zu verlassen. 2.4 Pass- und Schriftensperre Die bestehende Pass- und Schriftensperre wird aufrechterhalten. Die beschlag- nahmte türkische Identitätskarte Nr. ________ bleibt beim Gericht. A.________ wird verpflichtet, folgende Ausweisdokumente bis am 30.11.2018 bei der Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern abzugeben: - Türkischer Reisepass Nr. ________ - Türkische Identitätskarte Nr. ________ 3. Die Ersatzmassnahmen gelten bis zum Antritt der Freiheitsstrafe. 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ab- lauf der Frist wird erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) wird erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger C.________ - der Straf- und Zivilklägerin D.________, v.d. Rechtsanwalt E.________ - den Straf- und Zivilklägern F.________ und G.________, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ - den Straf- und Zivilklägerinnen H.________ und I.________, a.v.d. Rechtsanwalt J.________ - dem Straf- und Zivilkläger K.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Polizeihauptwache Bern-West (betreffend Meldepflicht) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Einwohnerdiensten der Stadt Bern, Migration und Fremdenpolizei (Dispositiv vor- ab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnischer Dienst (betreffend Ziff. I.4; nur Disposi- tiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) 84 - dem Bezirksamt Baden (betreffend Widerruf; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Sozialamt (Dispositiv so- fort; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 7. November 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 30. November 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 85