7 9. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren zulasten des Kantons Bern eine Parteikostenentschädigung von CHF 886.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 10. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Neubeurteilungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.