6. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren Nr. SK 17 385 von CHF 1‘500.00 trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).