4. Der tarifmässige Parteikostenersatz im Beschwerdeverfahren vor der Polizei- und Militärdirektion Nr. 2017.POM.390/2017.POM.433 wird auf CHF 4‘855.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ eine auf CHF 4‘077.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte amtliche Entschädigung ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO) II. 5. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren Nr. SK 17 385 unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.