3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der Polizei- und Militärdirektion Nr. 2017.POM.390/2017.POM.433 von CHF 400.00 trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).