6 Die 1. Strafkammer beschliesst: I. 1. Die Beschwerde vom 5. Oktober 2017 wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 4. September 2017 wird insofern aufgehoben, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor der Polizei- und Militärdirektion Nr. 2017.POM.390/2017.POM.433 die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet.