Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand erscheint bei einem durch das Bundesgericht inhaltlich vorgegebenen Neubeurteilungsverfahren noch knapp als angemessen. Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Parteikostenersatz von CHF 886.25 Franken (CHF 812.50 Honorar zuzüglich CHF 10.40 Auslagen und CHF 63.35 Mehrwertsteuer). 17. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwaltes im obergerichtlichen Neubeurteilungsverfahren wird damit gegenstandslos und ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).