16. Der Kanton Bern hat dem im Neubeurteilungsverfahren obsiegenden Beschwerdeführer dessen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Diese werden gestützt auf Art. 104 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 41 KAG und Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sowie auf Grund der eingereichten Honorarnote vom 14. August 2018 festgelegt. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar CHF 400 bis 11'800. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand erscheint bei einem durch das Bundesgericht inhaltlich vorgegebenen Neubeurteilungsverfahren noch knapp als angemessen.