12. Der Beschwerdeführer wird somit von der Zahlungspflicht der ihm auferlegten Verfahrenskosten der POM von CHF 400.00 und des Obergerichts von CHF 1‘500.00 befreit. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers ge- 4 genüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).