Der Beschwerdeführer wurde nach seinem langjährigen Massnahmenvollzug am 12. Mai 2017 in Freiheit entlassen. Dass er seither einer bezahlten Arbeit nachgegangen wäre, ist nicht bekannt. Er hat als mittellos zu gelten. Die Voraussetzungen von Art. 111 Abs. 1 VRPG sind folglich erfüllt. 11. Dem Beschwerdeführer ist somit sowohl im Beschwerdeverfahren vor der POM (2017.POM.390/2017.POM.433) als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht (SK 17 385) das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. Rechtsanwalt B.________ ist dem Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beizuordnen.