Auch die Frage, welches Ausmass an Einschränkungen sich der Beschwerdeführer unter Achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips gefallen lassen muss, insbesondere ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Weisungen das mildeste Mittel zur Interessenverwirklichung darstellen, lässt sich nicht einfach und eindeutig beantworten, so dass die entsprechenden Rügen als chancenlos gewertet werden müssten. Die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vertretenen Parteistandpunkte können deshalb nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.4).