Insbesondere war aufgrund der offen formulierten Gesetzesnormen nicht ohne weiteres ersichtlich, dass für das angeordnete Kontaktverbot eine hinreichende gesetzliche Grundlage bestand. Auch die Frage, welches Ausmass an Einschränkungen sich der Beschwerdeführer unter Achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips gefallen lassen muss, insbesondere ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Weisungen das mildeste Mittel zur Interessenverwirklichung darstellen, lässt sich nicht einfach und eindeutig beantworten, so dass die entsprechenden Rügen als chancenlos gewertet werden müssten.