8. Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt sich, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist. Die Kammer hat über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor der POM und vor dem Obergerichts im Verfahren SK 17 385 neu zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.5, pag. 291). III.