Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren SK 18 296 aufgrund der auf Wunsch noch nachzureichenden Honorarnote eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren SK 18 296 die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch den Schreibenden zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. II.