2 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der POM (2017.POM.390) und 2017.POM.433, Dispositiv Ziffer. 3, 4, und 5 der POM) und für das Verfahren vor dem Obergericht (SK 17 385) die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Schreibenden als sein Rechtsanwalt, zu gewähren. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren SK 18 296 aufgrund der auf Wunsch noch nachzureichenden Honorarnote eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.