6. Gestützt darauf gewährte die 1. Strafkammer am 17. Juli 2018 den Parteien Gelegenheit, ihre begründeten Anträge einzureichen und allfällige Einwände gegen die Durchführung einer Neubeurteilung im schriftlichen Verfahren vorzunehmen (pag. 301 f.). Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (pag. 311). Die POM liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer bezog mit Eingabe vom 7. August 2018 Stellung und stellte folgende Anträge (pag. 321 ff.): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss vom 9. Januar 2018 des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben (Dispo. Ziff 1,2 3);