3. Gegen diesen Entscheid der POM erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2017 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheides der POM, eventualiter die Rückweisung an die POM und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ (Akten SK 17 385, pag. 1 ff.).