1. Mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 9. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer mit einer Probezeit von drei Jahren aus der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) entlassen. Für die Dauer der Probezeit erteilten die BVD dem Beschwerdeführer mehrere Weisungen. Insbesondere ordneten sie die Kontrolle der internetfähigen Geräte des Beschwerdeführers an und legten ihm ein Kontaktverbot zu Minderjährigen auf (vgl. amtliche Akten 2017.POM.390/433, pag. 11 ff.).