Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘835.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 686.60, zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO).